Sonstige Einkünfte durch Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG

  • Der privaten Vermögensverwaltung unterliegende Fruchtziehung (Tz. 48),
  • steuerpflichtige Gegenleistung für den temporären Verzicht des Steuerpflichtigen in Form von Einheiten einer virtuellen Währung (Tz. 48),
  • Bewertung der als Aufwandsentschädigung erhaltenen Gegenleistung in Form der virtuellen Währung mit dem Marktkurs (Tz. 48).

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG

  • Für Forging gesperrte digitale Währung als Bestandteil des Betriebsvermögens (Tz. 49),
  • Bewertung bei Zugang mit dem Marktkurs (Tz. 49).

Beraterhinweis Einnahmen aus Staking sollen nach Ansicht der Finanzverwaltung vorrangig als der privaten Vermögensverwaltung unterfallende Fruchtziehung der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG beurteilt werden. Nur nachrangig sollen dagegen gewerbliche Einkünfte gem. § 15 EStG in Betracht kommen. Da das Staking die Verwahrung einer hohen Anzahl von virtuellen Währungen erfordert, erfolgen in der Praxis Zusammenschlüsse von Stakeholdern zu einem Pool. Der Zusammenschluss in einem Pool kann in Abhängigkeit von der vertraglichen Grundlage dazu führen, dass die allgemeinen Grundsätze zur Annahme einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 EStG zugrunde zu legen sind.

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