Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG

  • Zuordnung des ICO zum Betriebsvermögen (Tz. 76),
  • Aktivierung der Token mit den Herstellungskosten (Tz. 76),
  • Gewinn- bzw. Verlustrealisation im Fall von Veräußerung bzw. Tausch (Tz. 76).

Private Einkünfte gem. §§ 22, 23 EStG sind gem. BMF-Schreiben nicht vorgesehen.

Beraterhinweis Das BMF-Schreiben geht bei einem ICO bzgl. der Token als von Seiten des Steuerpflichtigen hergestellten Wirtschaftsgütern davon aus, dass diese mit den entspr. Herstellungskosten zu aktivieren sind. Insoweit stellt sich die Frage, welcher Unterschied i.E. bei der Generierung von Token für Zwecke eines ICO und der Generierung von Token in Zusammenhang mit Mining und Forging bestehen sollen. Bei letzteren wird für steuerliche Zwecke gerade nicht von einem Herstellungsvorgang, sondern explizit von einem Anschaffungsvorgang ausgegangen. Das BMF-Schreiben stellt zudem hinsichtlich der bei einem ICO zu unterstellenden Herstellung auch keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Ermittlung der (steuerlichen) Herstellungskosten zur Verfügung.

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