Neben der räumlichen Komponente kann eine Änderung des Arbeitsbereichs auch in funktionaler Hinsicht im Hinblick auf Art und Umfang der Tätigkeit und auf die Stellung innerhalb der betrieblichen Organisation erfolgen.
Allerdings führt nicht jede Zuweisung einer neuen Tätigkeit automatisch dazu, dass ein anderer Arbeitsbereich im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zugewiesen wird, weil jede einem Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit im Arbeitsablauf Änderungen unterworfen ist. Erforderlich ist vielmehr, dass die eingetretene Änderung über solche Änderungen hinausgeht, die sich im normalen Schwankungsbereich halten. Qualitativ muss die Änderung zur Folge haben, dass die Arbeitsaufgabe eine andere wird.
Eine funktionale Versetzung kann daher in einer solchen Änderung der Aufgaben des Arbeitnehmers bestehen.
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs
Ein Abteilungsleiter in einem Einzelhandelsunternehmen leitet die Abteilung Boutique mit zwei Vollzeitkräften und einer Teilzeitkraft. Ihm wird eine kleinere Abteilung Damenhüte übertragen. In der neuen Abteilung ist dem Abteilungsleiter nur eine Teilzeitverkäuferin zugewiesen.
Damit wird dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen. Die Verantwortungsspanne wird erheblich geändert durch Wegfall von Personalführungsaufgaben. Die Arbeitsaufgabe ändert sich bereits wegen des anderen Warensortiments. Da die Übertragung des anderen Arbeitsbereichs auf Dauer geschah, handelte es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
Die Verlängerung oder Verkürzung der Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers stellt dagegen keine Versetzung dar. Dies gilt auch hinsichtlich der Verlängerung oder Verkürzung der Mindestwochenarbeitszeit von Teilzeitkräften mit variabler Arbeitszeit. Der bloße Wechsel eines Vorgesetzten ist nicht als Versetzung anzusehen.
Regelmäßig stellt auch die Veränderung der Lage der Arbeitszeit keine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar. Die Versetzung eines Arbeitnehmers von der Normalschicht in die Wechselschicht ist daher keine zustimmungspflichtige Versetzung, wenn sich dadurch lediglich die Lage der Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers ändert.
Keine Änderung des Arbeitsbereichs liegt vor, wenn lediglich der Meisterbereich innerhalb einer Betriebsabteilung gewechselt wird oder wenn eine Sekretärin zu einem anderen Sachbearbeiter eingeteilt wird. Die Beförderung eines Vorarbeiters zum Werkmeister ist nur dann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn zugleich damit der Wechsel zu einer anderen Betriebsabteilung und die Übernahme eines neuen Aufsichtsbereichs verbunden sind. Als zu weitgehend ist die vom BAG in einer Entscheidung vertretene Auffassung anzusehen, dass eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände und damit eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegen soll, wenn eine examinierte Altenpflegerin in einem Heim mit vier Pflegestationen von einer in die andere Station umgesetzt wird, weil sie sich dann auf neue Pflegebedürftige einstellen müsse.
In der Erhöhung eines arbeitsvertraglich geschuldeten Stundenvolumens liegt keine Versetzung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Nach § 95 Abs. 3 BetrVG verlangt eine Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Ein Wechsel des Arbeitsbereichs geht mit der Erhöhung der Arbeitszeit nicht einher. Dem Arbeitnehmer wird dann ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit so verändert, dass sich die neue Tätigkeit als eine "andere" darstellt.
Nicht mehr vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird erfasst, wenn ein Angestellter den Aufgabenbereich eines leitenden Angestellten übertragen erhält.
Der Entzug von bisher wahrgenommenen Aufgaben ist eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn sich dadurch der Aufgabenbereich erheblich ändert.
Erhebliche Änderung des Aufgabenbereichs
Wenn dem Arbeitnehmer nur ein Teil der von ihm wahrgenommenen Aufgaben entzogen wird, kommt es darauf an, ob sich hierdurch sein Arbeitsbereich schon wesentlich ändert.
Einem Kreditsachbearbeiter, der überwiegend im Innendienst tätig ist, werden die Aufgaben des Außendienstes entzogen. Obwohl damit die ganz anders geartete Aufgabe des Außendienstes vollständig wegfällt, wird dem Arbeitnehmer nach Auffassung des BAG damit nur eine Teilfunktion entzogen, die seinen Arbeitsbereich nicht entscheidend verändert. Es liegt daher keine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor.
Eine Empfangsmitarbeiterin wird angewiesen, in Zukunft auch die Eingangspost zu verteilen und die ausgehende Post versandfertig zu machen. Durch diese weitere Aufgabe wird das bisherige Tätigkeitsbild erheblich verändert. Es liegt daher eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor.
Die gegenteilige Maßnahme, die Erweiterung eines Arbeitsbereichs, kann ebenfalls in qualitativer Hinsicht die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs bedeuten.
Werden einem Arbeitnehmer – z. B. durch Freistellung während der Kündigungsfrist – die bi...