Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 21.10.2020, Az. HRB ... NP, wird verworfen.
2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2., vertreten durch den Notar D... T..., übersandte dem Handelsregister unter dem 23.10.2019 eine Gesellschafterliste, wonach er und die Beteiligte zu 1. gemäß Testament vom 23.05.2012 und Eintritt des Nacherbfalls anstelle von L... K... in Erbengemeinschaft Gesellschafter der Beteiligten zu 2. mit einem Geschäftsanteil zum Nennwert von 24.000 EUR sind. Die Gesellschafterliste wurde in einer Datei elektronisch übermittelt, in der zugleich der Erbschein nach L... K... gespeichert war. Der Erbschein lautet dahin, dass L... K... "nach Eintritt des Nacherbfalls durch Beendigung des Insolvenzverfahrens der Nacherben am 18.12.2017 beerbt worden" ist.
Das Amtsgericht stellte die vom Notar übersandte Datei mit der Gesellschafterliste einschließlich des Erbscheins am 24.10.2019 in den Registerordner der Beteiligten zu 2. ein. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufnahme des Erbscheins in den Registerordner. Sie ist der Ansicht, dass der Erbschein nicht in das Handelsregister eingestellt werden musste und die Einstellung, die persönliche Daten von ihr enthalte, mithin ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Der Erbschein dürfe nicht für jedermann öffentlich einsehbar sein.
Das Registergericht hat den Antrag dahin ausgelegt, dass er auf Löschung der Gesellschafterliste und Eintragung einer neuen Gesellschafterliste ohne Erbschein gerichtet sei. Es hat den Antrag durch Beschluss vom 21.10.2020 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Entfernung technisch nicht möglich sei, da die Veröffentlichung der Gesellschafterliste zum Schutz der Gläubiger und Einsicht nehmender Dritter nicht nachträglich verändert werden könne. Der Erbschein dürfe auch als nach § 12 Abs. 2 HGB eingereichtes Dokument mit in den Registerordner nach § 9 Abs. 1 HGB eingestellt und zur Einsicht offengelegt werden. Das Registergericht sei verpflichtet, die Liste unverzüglich einzustellen. Die Beanstandung der Übersendung in einer Datei führe in Eintragungsverfahren zu Verzögerungen, die nicht hinnehmbar seien. Die Löschung der Liste nach Einstellung einer neuen Liste sei unzulässig, weil dadurch das Datum der Einstellung verändert würde. Es entstünde der unzutreffende Eindruck, die Gesellschafterliste sei zum Zeitpunkt der zweiten Eintragung erstmals veröffentlicht worden.
Der dagegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerin hat das Registergericht durch Beschluss vom 13.11.2020 nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 68 Abs. 2 FamFG zu verwerfen. Die Antragstellerin ist Beteiligte, da durch die Aufnahme des Erbscheins in den Registerordner ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt ist, § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann Beschwerde gegen eine unzulässige Eintragung in das Handelsregister eingelegt werden, mit dem Ziel, die unrichtige Eintragung zu löschen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine "Eintragung" in das Register handelt. Die Gesellschafterliste nach § 16 GmbHG, die hier gemäß § 40 GmbHG eingereicht worden ist, stellt keine solche Eintragung dar (Holzer in: Prütting/Helms, FamFG § 395 Rn. 6; Baumbach/Hopt, HGB, § 395 FamFG Rn. 1; Keidel/Heinemann, FamFG, § 395 Rn. 4; KG FGPrax 2016, 161); ebenso wenig sind in den Registerordner aufgenommene Unterlagen Eintragungen i. S. d. § 395 FamFG (Haußleiter/Schemmann, FamFG § 395 Rn. 14; MüKoFamFG-Krafka, § 395 Rn. 2). Die Gesellschafterliste ist vielmehr eine neben der Eintragung auf dem Registerblatt vorhandene Unterlage, die lediglich in die Unterlagen zum Register aufgenommen und dort verwahrt werden muss (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG, § 40 GmbHG). Sie unterliegt damit weder einem Löschungs- noch einem Berichtigungsverfahren. Die Löschung nach § 395 FamFG dient dem Zweck, im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften über die Eintragung in das Handelsregister durchzusetzen. Die Löschung soll bewirken, dass das Register von materiell unrichtigen oder unwirksamen Eintragungen bereinigt wird. Verstöße gegen andere Vorschriften können nicht zu einem Löschungsverfahren nach § 395 FamFG führen (Bumiller/Harders, FamFG § 395 Rn. 2).
Die Gesellschafterliste kann nur dann einer Überprüfung unterzogen werden, wenn sie inhaltlich unrichtig ist, wenn also ein Gesellschafter unrichtig angegeben ist; in diesem Fall kann Widerspruch gegen die Gesellschafterliste eingelegt werden, § 16 Abs. 3 GmbHG. Diese Voraussetzung macht die Beschwerdeführerin hier nicht geltend.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, § 84, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
Fundstellen
Haufe-Index 14467422 |
FuR 2021, 506 |
FGPrax 2021, 115 |
ZAP 2021, 591 |
ZEV 2021, 475 |
ErbR 2021, 899 |
NJW-Spezial 2021, 337 |
NotBZ 2021, 388 |