Die Regelungen zur Ermittlung der Vorabpauschale ergeben sich aus § 18 InvStG. Nach § 18 Abs. 1 InvStG ist die Vorabpauschale der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten.
Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des KJ mit 70 % des Basiszinses nach § 18 Abs. 4 InvStG ermittelt.
Beraterhinweis Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises. Liegen der Rücknahme-, Börsen- oder Marktpreis in einer Fremdwährung vor, sind diese in Euro umzurechnen. Hierbei kann auf die von der EZB veröffentlichten Referenzkurse zurückgegriffen werden (BMF v. 21.5.2019 – IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :001, Rz. 18.6, BStBl. I 2019, 527; Referenzkurse der EZB sind abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/index.en.html).
Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet (vgl. § 18 Abs. 4 InvStG).
Steuerstundungseffekt aufgrund niedrigen Basiszinses: Das allgemeine Zinsniveau war in jüngerer Zeit vergleichsweise gering. Das niedrige Zinsumfeld hatte dazu geführt, dass der Basisertrag entsprechend recht gering ausgefallen ist. Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 ist der Basiszins i.S.d. § 18 Abs. 4 InvStG sogar negativ, so dass eine Versteuerung der Vorabpauschale für die betroffenen Jahre ohnehin nicht in Betracht kommt. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sich aufgrund der geringen Vorabpauschale Steuerstundungsvorteile ergeben haben (vgl. Delp, DB 2017, 447). Seit 2023 liegt der Basiszins deutlich oberhalb von 2 % und es wird sich zeigen, dass die Vorabpauschale zu einer nicht unerheblichen Steuerbelastung führen kann, die erst bei Veräußerung der Investmentanteile ausgeglichen werden kann.
Der Basiszins wird durch das BMF jährlich im BStBl. bekannt gemacht. Im Einzelnen sind folgende Zinssätze maßgeblich:
Betroffenes Kalenderjahr |
Zinssatz |
Zinssatz gekürzt |
Fundstelle |
2018 |
0,87 % |
0,609 % |
BMF v. 4.1.2018 -IV C 1 - S 1980-1/14/10001 :038, BStBl. I 2018, 249 |
2019 |
0,52 % |
0,364 % |
BMF v. 9.1.2019 – IV C 1 – S1980-1/14/10001:038, BStBl. I 2019, 58 |
2020 |
0,07 % |
0,049 % |
BMF v. 29.1.2020 – IV C 1 - S 1980-1/19/10038:001, BStBl. I 2020, 218 |
2021 |
-0,45 % |
- |
BMF v. 6.1.2021 – IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :004, BStBl. I 2021, 56 |
2022 |
-0,05 % |
- |
BMF v. 7.1.2022 – IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :005, BStBl. I 2022, 122 |
2023 |
2,55 % |
1,785 % |
BMF v. 4.1.2023 – IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :007, BStBl. I 2023, 178 |
2024 |
2,29 % |
1,603 % |
BMF v. 5.1.2024 – IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :008 |
a) Verwaltungskostenpauschale
70 %-Regelung: Nach § 18 Abs. 1 InvStG ist der Basiszins i.S.d. § 18 Abs. 4 InvStG zu 70 % anzusetzen (s. in der obigen Tabelle die Spalte "Zinssatz gekürzt"). Der Grund für den Abschlag von 30 % liegt darin, der Basiszinssatz als pauschale Berechnungsgrundlage unberücksichtigt lässt, dass der Anleger i.Erg. die Fondserträge abzgl. der Verwaltungskosten des Fonds erhält. Aus diesem Grund wird zur Berechnung der Vorabpauschale der Basiszins um den durchschnittlichen Kostenanteil von 30 % auf den Gesamtertrag gemindert.
b) Basisertrag
Der Betrag, der sich aus der Multiplikation des Rücknahmepreises zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinssatzes ergibt, wird als "Basisertrag" bezeichnet (vgl. BT-Drucks. 18/8045, 89).
c) Begrenzung des Basisertrags
Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zzgl. der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt (risikolose Marktverzinsung). Die Ausschüttungen werden hinzugerechnet, da diese zur positiven Wertentwicklung des Investmentanteils beigetragen haben, nach der Ausschüttung jedoch nicht mehr im Rücknahme-, Börsen- oder Marktpreis enthalten sind.
Beraterhinweis Im Ergebnis bedeutet das, dass die Versteuerung einer Vorabpauschale nicht in Betracht kommt, sofern im Kalenderjahr keine Wertsteigerung eingetreten ist. Wenn Wertverluste eintreten oder die Ausschüttungen die Wertsteigerung übertreffen, ist keine – auch keine negative – Vorabpauschale anzusetzen (vgl. BT-Drucks. 18/8045, 89).
d) Teilfreistellungsverfahren
Unter den Voraussetzungen des § 20 InvStG sind Vorabpauschalen ggf. anteilig steuerfrei. Für Privatanleger greifen die folgenden Teilfreistellungssätze (für weitere Einzelfragen s.a. Anemüller, Hdb. privater Kapitaleinkünfte, 3. Aufl. 2023, Rz. 2220, 3056):
Fondsart |
Teilfreistellungssatz |
Aktienfonds |
30 % |
Mischfonds |
15 % |
Immobilienfonds |
60 % |
Auslandsimmobilienfonds |
80 % |
Sonstige Investmentfonds |
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