Aus der nachfolgenden Übersicht können Sie die Auswirkungen auf die Vorabpauschale unter Berücksichtigung verschiedener Wertentwicklungen und der Ausschüttungspraxis von Investmentfonds auf einen Blick entnehmen:
Basiszins 2023 nach Kürzung | ~1,79% | ~1,79% | ~1,79% | ~1,79% | ~1,79% | ~1,79% |
Rücknahmepreis zum Jahresanfang | 100,00 | 100,00 | 100,00 | 100,00 | 100,00 | 100,00 |
Ausschüttung | - | 2,00 | - | 1,10 | - | 1,00 |
Rücknahmepreis zum Jahresende | 105,00 | 101,00 | 100,90 | 102,50 | 99,00 | 98,00 |
Ansatz folgender Werte ... | ||||||
Ausschüttung | - | 2,00 | - | 1,10 | - | 1,00 |
Vorabpauschale | 1,79 | - | 0,90 | 0,69 | - | - |
Summe | 1,79 | 2,00 | 0,90 | 1,79 | - | 1,00 |
Im Ergebnis bleiben folgende Erkenntnisse festzuhalten:
- Sind keine Ausschüttungen erfolgt, kommt der Ansatz einer Vorabpauschale grundsätzlich in Betracht.
- Übersteigen Ausschüttungen die Vorabpauschale, bleibt die Vorabpauschale außer Ansatz.
- Ist die Wertentwicklung eines Fondsanteils negativ, kommt der Ansatz einer Vorabpauschale nicht in Betracht.
- Ist die Wertentwicklung eines Fondsanteils positiv, jedoch geringer als der Basisertrag, wird die Vorabpauschale – vorbehaltlich etwaiger Ausschüttungen – auf die positive Wertentwicklung gedeckelt.
- Die Vorabpauschale soll eine (jährliche) Mindestbesteuerung sicherstellen.
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