Verfahrensgang
SG Itzehoe (Entscheidung vom 10.05.2019; Aktenzeichen S 20 KR 89/16) |
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 19.07.2022; Aktenzeichen L 10 BA 16/19) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Gesellschafterin-Geschäftsführerin der zu 1. beigeladenen GmbH ab dem 1.3.2015.
Die Klägerin ist Gesellschafterin und seit dem 1.3.2015 Geschäftsführerin der zu 1. beigeladenen GmbH. Sie hält 30 vH der Gesellschaftsanteile. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte im Statusfeststellungsverfahren Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest (Bescheid vom 21.10.2015; Widerspruchsbescheid vom 3.2.2016). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 10.5.2019). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit einem Stimmanteil iHv 30 vH sei sie als Minderheitsgeschäftsführerin grundsätzlich abhängig beschäftigt. Auch verfüge sie nicht über eine umfassende, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende "echte" Sperrminorität. Der Gesellschaftsvertrag sehe nur für bestimmte Angelegenheiten qualifizierte Abstimmungsmehrheiten vor. Gerade in ihrem wesentlichen Tätigkeitsfeld der gewöhnlichen Geschäftsführung sei die Klägerin eingeengt und könne ihr nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse nicht verhindern (Urteil vom 19.7.2022).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Die Klägerin beruft sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), legt diesen aber nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar.
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Die Klägerin trägt vor, das LSG sei mit seinem Urteil von einem Urteil des BSG vom 29.8.2012 abgewichen (B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17). Anders als vom BSG verlangt, sei das LSG überhaupt nicht auf die tatsächlich praktizierte Beziehung eingegangen. Es habe sich in seinen Entscheidungsgründen einzig und allein darauf berufen, dass nach dem Gesellschaftsvertrag sowie dem Geschäftsführervertrag die Sperrminorität das "wesentliche Betätigungsfeld" nicht umfasst habe. Allerdings ergebe sich aus einer Auslegung (§§ 133, 157 BGB) einzelner Regelungen dieser Verträge, dass gerade eine qualifizierte Sperrminorität in sämtlichen Angelegenheiten vereinbart werden sollte und dementsprechend auch vollzogen worden sei. Zudem habe das LSG in Bezug auf ein Urteil des BSG vom 28.6.2022 (B 12 R 4/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 66) verkannt, dass ihre besondere Stellung auch daraus resultiere, dass sie zusätzlich die Möglichkeit gehabt habe, Satzungsänderungen zu verhindern, die ihre Rechtsposition hätten untergraben können.
Hierdurch legt die Klägerin eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht hinreichend dar. Sie stellt den bezeichneten Entscheidungen des BSG keinen abstrakten, für das Urteil des LSG tragenden Rechtssatz gegenüber. Die Klägerin rügt vielmehr die fehlerhafte Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Hinsichtlich des in Bezug genommenen Urteils des BSG vom 29.8.2012 legt die Beschwerdebegründung auch nicht dar, inwieweit diese, die Tätigkeit eines bei einer GmbH angestellten Betriebsleiters betreffende Entscheidung überhaupt mit der hier angefochtenen Entscheidung über den Status einer Gesellschafterin-Geschäftsführerin vergleichbar sein soll. Im Übrigen legt die Klägerin auch keine entscheidungserhebliche Divergenz zu Entscheidungen des BSG betreffend die Maßgeblichkeit der gesellschaftsvertraglichen Regelungen bei der Statusbeurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers dar (vgl zB BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 22 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15946070 |