Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Revisionszulassung. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sozialversicherungspflicht. Tätigkeit eines Vereinsvorstandes in einem Prüfverband. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Orientierungssatz
1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht auf vermeintliche Fehler bei der konkreten materiell-rechtlichen Rechtsanwendung im Einzelfall gestützt werden.
2. Zur Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160a Abs 2 S 3 SGG muss die Beschwerdebegründung ausführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48).
3. Zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit eines Vereinsvorstandes in einem Prüfverband.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 160a Abs. 2 S. 3; SGB 3 § 27 Abs. 1 Nr. 5; SGB 4 § 7 Abs. 1; SGB 4 § 7a; SGB 6 § 1 S. 3; GenG § 55 Abs. 1, 3, § 63b Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1; BGB § 27 Abs. 1-2, § 32
Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10.05.2017; Aktenzeichen L 1 KR 207/16) |
SG Berlin (Urteil vom 16.03.2016; Aktenzeichen S 73 KR 2205/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers zu 1. in seiner Tätigkeit als einer von zwei Vorständen des zu 2. klagenden eingetragenen Vereins.
Der Kläger zu 2. ist ein Zusammenschluss kleiner und mittelständischer Genossenschaften in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er bietet seinen Mitgliedern Prüfungs- und Beratungsleistungen (zB steuerliche Testate) an. Ihm ist das Prüfungsrecht nach dem Genossenschaftsrecht verliehen. Der Kläger zu 1. ist Diplom-Kaufmann und als selbstständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in einer Kanzlei in S. und B. tätig. Er ist zudem einer von zwei gleichberechtigten Vorständen des Klägers zu 2. Ein Vorsitzender des Vorstands wurde nicht bestellt. Im Verein (Kläger zu 2.) ist der Kläger zu 1. zuständig für das Prüfungswesen und die Prüfungsdienstorganisation des Verbandes, die Aus- und Weiterbildung für Prüfungsdienstmitarbeiter des Verbandes, das innerverbandliche Schulungswesen für Mitgliedsgenossenschaften, die Wirtschafts-, Steuer- und Rechtsberatung für Mitgliedsgenossenschaften und die Mitgliederbetreuung. Er erhält dafür am Monatsende eine als Aufwandsentschädigung bezeichnete Pauschale in Höhe von 2000 Euro zuzüglich 380 Euro Umsatzsteuer. Nach § 27 der Satzung des Klägers zu 2. ist der Vorstand sein geschäftsführendes Organ. Im Rahmen eines vom Kläger zu 1. initiierten Statusfeststellungsverfahrens stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Kläger zu 1. in seiner Tätigkeit für den Kläger zu 2. aufgrund Beschäftigung seit 1.7.2012 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 16.3.2016; LSG-Urteil vom 10.5.2017). Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.5.2017 ist ohne Erfolg, weil sie teils unzulässig und teils unbegründet ist.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
Die Kläger berufen sich in der Beschwerdebegründung vom 15.8.2017 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
1. Die Kläger legen eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise dar. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Die Kläger geben zunächst mehrere Zitate aus Entscheidungen des BSG in wörtlicher Rede wieder. Daraus leiten sie ab, das BSG verlange in ständiger Rechtsprechung, dass alle Umstände festgestellt und gewichtet würden. Es sei deshalb auch a) die im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitszeit des Klägers zu 1. sowie b) der im Wesentlichen von ihm selbst definierte Ort zu berücksichtigen und c) im Rahmen eventueller Weisungen zu prüfen, ob bei höheren Diensten, auch wenn Weisungsrechte in verfeinerter Form als "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert vorlägen. Eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess liege nur vor, wenn der Kläger zu 1. zu weisungsgebundener Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verpflichtet sei (§ 37 S 1 und 2, § 115 Abs 1 Beamtenrechtsrahmengesetz) und dieser Aufgabenbereich das Bild seiner Tätigkeit präge. Der Aufgabenbereich, in dem weisungsgebundene Aufgaben erledigt würden, müsse danach das Bild der Tätigkeit prägen. Es müsse also, egal wie verfeinert die Weisungsrechte seien, a) überhaupt Weisungsrechte geben und b) dieser Teil der an sich weisungsgebundenen Aufgaben müsse das Bild der Tätigkeit prägen. Das BSG habe als weiteres Prüfungsmerkmal auch das unternehmerische Risiko des Dienstnehmers benannt und definiert. Einer entsprechenden Überprüfungspflicht, alle Umstände zu würdigen, sei das LSG nicht nachgekommen. Es habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger zu 1. eine eigene Betriebsstätte habe und seine Arbeit in der Regel dort und nicht am Sitz des Klägers zu 2. erledige. Das LSG verstoße auch gegen einen weiteren Grundsatz des BSG, indem es den klägerischen Vortrag völlig ignoriere, wonach der Kläger zu 1. gerade keinen Weisungen zur Tätigkeit unterliege, und dass er in dem aus zwei Vorständen bestehenden Gremium jede Entscheidung blockieren könne. Das LSG habe bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände sodann den Fehler gemacht, nicht alle zu einem Merkmal gehörenden Umstände abzuwägen und deshalb entgegen der bereits zitierten BSG-Entscheidungen die Umstände nicht in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet. Indem das LSG bei der Prüfung des unternehmerischen Risikos gänzlich die umfassende für ein Arbeitsverhältnis völlig untypische Haftung, wie sie die Kläger vorgetragen hätten, unbeachtet gelassen habe, habe es auch das Merkmal des unternehmerischen Risikos nicht gewürdigt und behandelt.
Die Beschwerdebegründung genügt insoweit nicht den Zulässigkeitsanforderungen, weil - zusammengefasst - die Kläger keinen Widerspruch im Grundsätzlichen darlegen. Die Kläger entnehmen weder dem angefochtenen Urteil noch den in Bezug genommenen Entscheidungen des BSG sie tragende, abstrakte Rechtssätze, die zum Nachweis eines Widerspruchs im Grundsätzlichen gegenübergestellt werden müssten. Daran ändert auch nichts, dass die Kläger auf Seite 6 der Beschwerdebegründung die These in den Raum stellen, es gebe einen Obersatz, wonach es für die Annahme eines unternehmerischen Risikos nicht darauf ankomme, in welchem Umfang der Dienstnehmer für die Qualität seiner Dienstergebnisse hafte und ob er einen Eigenanteil in Gestalt eines Selbstbehalts ("Gewährleistungssumme") zu tragen habe. Diesen (im Konjunktiv formulierten) Ausführungen kann nicht entnommen werden, inwieweit die Kläger dem angefochtenen Urteil einen entsprechenden abstrakten, entscheidungserheblichen Rechtssatz entnehmen. Insgesamt beschränken sich die Kläger darauf, Zitate aus Entscheidungen des BSG wörtlich wiederzugeben und vermeintliche Verstöße des LSG bei der konkreten Rechtsanwendung auf den individuellen Sachverhalt nachzuweisen, ua das vermeintliche Fehlen einer Würdigung eines Unternehmerrisikos. Auf vermeintliche Fehler bei der konkreten materiell-rechtlichen Rechtsanwendung im Einzelfall kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie dargelegt - nicht gestützt werden.
2. Soweit die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend machen, ist ihre Beschwerde mangels Klärungsbedürftigkeit jedenfalls unbegründet.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48).
a) Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nach § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht erfüllt, weil die Kläger keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formulieren. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Die Kläger formulieren keine ausdrückliche Rechtsfrage. Sie geben auf Seite 7 der Beschwerdebegründung ihre Auffassung wieder, wonach vor diesem Hintergrund der gesetzlichen Wertung und Vorgabe nach § 43 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Wäre die Entscheidung des LSG richtig, könnte ein Prüfungsverband, für den es zwingend erforderlich sei, dass ein Wirtschaftsprüfer im Vorstand sei, nur noch in der Form einer Aktiengesellschaft betrieben werden, weil nur für die Aktiengesellschaft die gesetzliche Regelung des § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III (ergänzend dürfte von den Klägern auch § 1 S 3 SGB VI gemeint sein) gelte. Nur hierüber könnte dann ausgeschlossen werden, dass der Vorstand entgegen § 43 WPO tätig und als Arbeitnehmer anzusehen sei. Anders könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Prüfung der Sozialversicherungsstellen aus einem als Wirtschaftsprüfer tätigen Vorstand ein abhängig Beschäftigter gemacht würde und dadurch ein Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen vorläge.
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b) Der Beschwerdebegründung können allenfalls sinngemäße Fragen der Inhalte entnommen werden, ob |
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1. ein Prüfverband, für den es zwingend erforderlich ist, dass ein Wirtschaftsprüfer im Vorstand ist, nur in Form einer Aktiengesellschaft betrieben werden kann, weil er ≪der Wirtschaftsprüfer≫ nur in diesem Fall versicherungsfrei beschäftigt nach § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III bzw nach § 1 S 3 SGB VI nicht versicherungspflichtig beschäftigt wäre, und |
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2. ein Vorstand deshalb nicht als Angestellter für den Prüfverband arbeiten könne, weil dies gegen § 43 WPO verstieße. |
Die sinngemäß gestellten Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Die Antworten hierauf ergeben sich mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes (dazu aa) und den für die statusrechtliche Beurteilung "Dienste höherer Art" (dazu bb) sowie für die geschäftsführenden Organe juristischer Personen allgemein geltenden Kriterien (dazu cc).
aa) Nach § 55 Abs 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) wird die Genossenschaft durch den Verband geprüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sich zum Prüfen der - so wörtlich - "von ihm angestellten Prüfer" (Satz 2). Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein (Satz 3). Nach § 55 Abs 3 GenG kann sich der Verband eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn "dies im Einzelfall "notwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung zu gewährleisten (Satz 1). Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prüfverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragen (Satz 3).
Der Kläger zu 1. war beim Kläger zu 2. iS von § 55 Abs 1 GenG angestellter Prüfer. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1. nur in einem Einzelfall und ausnahmsweise als selbstständiger, nicht dem Prüfverband angehörenden selbstständigen Wirtschaftsprüfer beauftragt worden ist, liegen nicht vor, weil die Vertragsbeziehung ("Geschäftsbesorgungsvertrag") des Klägers zu 1. mit dem Kläger zu 2. auf Dauer angelegt war und für ein rechtswidriges Verhalten des Klägers zu 2. nichts ersichtlich ist. Auch entspricht dieses Modell der gesetzlichen Grundkonstruktion (vgl § 63b Abs 1 S 1, Abs 5 S 1 GenG).
bb) Die Beschäftigteneigenschaft des Klägers zu 1. ergibt sich zudem aus den für die statusrechtliche Beurteilung "Dienste höherer Art" und den für geschäftsführende Organe juristischer Personen geltenden Grundsätze.
Danach war der Kläger zu 1. zumindest in die vom Kläger zu 2. vorgegebene Organisation zur Leistung fremdbestimmter Arbeit eingegliedert. Der Kläger zu 1. ist nach der Satzung des Vereins (= Kläger zu 2.) geschäftsführendes Organ, zu dessen Aufgaben die Ausstellung steuerlicher Testate gehört. Fehlt es an konkreten arbeitskraftbezogenen Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Art, Zeit und Ort der Tätigkeit, was insbesondere bei Spezialisten ihres Faches der Fall sein kann, kann die aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers folgende Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers vornehmlich bei so genannten Diensten höherer Art (zB Chefärzte im Krankenhaus) eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Insoweit spielt es keine Rolle, dass dem Kläger zu 1. keine konkreten Weisungen bzgl Art, Zeit und Ort seiner Tätigkeit erteilt werden. Erst recht ist es unerheblich, dass der Kläger zu 1. neben seiner Tätigkeit für den Prüfverband als selbstständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eine eigene Betriebsstätte unterhält und er seine Arbeit - möglicherweise auch die für den Kläger zu 2. zu verrichtenden Aufgaben - dort erledigt. Erteilt der Kläger zu 1. für die im Prüfverband vereinsrechtlich zusammengeschlossenen mittelständischen Genossenschaften steuerliche Testate, tut er dies nicht im eigenen Namen und im Rahmen seiner selbstständigen Wirtschaftsprüfertätigkeit, sondern im Namen und im Auftrag des Klägers zu 2., dem als juristische Person das Prüfrecht nach dem Genossenschaftsrecht selbst verliehen ist. Die Beteiligten wählten gerade nicht den (allenfalls in ausnahmsweise "Einzelfällen, vgl § 55 Abs 3 GenG vorgesehenen) Weg, dass der Kläger zu 2. den Kläger zu 1. als selbstständigen Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung steuerlicher Testate beauftragte, sondern der Kläger zu 1. sollte im Rahmen des dem Kläger zu 2. verliehenen Prüfrechts tätig werden. Insoweit leistete der Kläger zu 1. im Rahmen der Organisation des Klägers zu 2. fremdbestimmte Arbeit und nicht Aufgaben in eigener Regie und auf eigene Rechnung.
cc) Oberstes Beschlussorgan eines eingetragenen Vereins ist die Mitgliederversammlung; durch ihren Beschluss erfolgt die im Grundsatz jederzeit widerrufliche Bestellung des Vorstandes (vgl § 32, § 27 Abs 1 und 2 BGB). Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger zu 1. überhaupt genossenschaftliches Mitglied des Klägers zu 2. ist oder sein konnte. Jedenfalls hat er in der Mitgliederversammlung keine Mehrheit. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation maßgeblich von der statusrechtlichen Beurteilung von Geschäftsführern einer GmbH, die mit jeweils 50 vH am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind und kraft Kapitalbeteiligung und gesellschaftsrechtlicher Stellung ihnen nicht genehme Weisungen verhindern können.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen