Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 05.03.2018; Aktenzeichen S 35 SO 413/16) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 04.06.2020; Aktenzeichen L 9 SO 669/18) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2020 - L 9 SO 669/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Zeitraum vom 1.7.2016 bis 30.6.2017.
Der Kläger hat mit der gegen die Leistungsbewilligung im genannten Zeitraum (Bescheid vom 23.6.2016; Bescheid vom 20.7.2016 ≪Berücksichtigung einer Rentenanpassung≫; Widerspruchsbescheid vom 2.9.2016; auf eine ebenfalls streitgegenständliche Erstattungsforderung wegen eines im Oktober 2016 zugeflossenen Betriebskostenguthabens ≪Änderungsbescheid vom 19.12.2016; Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 22.8.2017 und 21.11.2017; Widerspruchsbescheid vom 23.3.2018≫ hat die Beklagte im Berufungsverfahren verzichtet) gerichteten Klage geltend gemacht, dass die Regelsätze zu niedrig bemessen seien und sein verfassungsmäßiges Recht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzten. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ Köln vom 5.3.2018; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen vom 4.6.2020). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Höhe der Regelbedarfe sei verfassungskonform. Hinsichtlich der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung wegen des zugeflossenen Betriebskostenguthabens sei das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, nachdem die Beklagte auf die Rückforderung verzichtet habe.
Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen wegen der Bemessung und Fortschreibung des Regelsatzes sind in Anbetracht der Entscheidung des BVerfG vom 23.7.2014 (BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20) nicht ersichtlich. Da das BVerfG dort entschieden hat, dass die Höhe der Regelbedarfe mit der Verfassung in Einklang steht und auch am Konzept ihrer Fortschreibung (§ 28a SGB XII) keine verfassungsrechtlichen Zweifel geäußert hat, bedürfte es zur ordnungsgemäßen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der formulierten Frage neben einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BVerfG auch der schlüssigen Erläuterung, warum die vom BVerfG in seiner Entscheidung akzeptierten Maßstäbe für die Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe für den streitbefangenen Zeitraum nicht mehr gelten sollen, also weiterhin Klärungsbedarf besteht oder neuer Klärungsbedarf entstanden ist. Es ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aus dem zum Ausdruck gebrachten Begehren des Klägers eine Rechtsfrage formulieren könnte, die zur Zulassung der Revision führen könnte (vgl zur Fortschreibung der Regelsätze nach 2016 auch BSG vom 24.1.2018 - B 14 AS 374/17 B; für das Jahr 2017 vgl Senatsbeschluss vom 7.4.2020 - B 8 SO 7/20 B; zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelsatzes im davor liegenden Zeitraum für die Jahre 2014 bis 2016 vgl Senatsbeschluss vom 8.4.2019 - B 8 SO 42/17 BH - juris RdNr 6).
Das LSG hat nach Aktenlage auch keine Rechtssätze aufgestellt, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in Betracht kommt.
Schließlich ist nach Aktenlage kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Insbesondere genügte die Bekanntgabe der Ladung durch einfachen Brief (§ 63 Abs 1 Satz 2 SGG).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.
Fundstellen
Dokument-Index HI14206898 |