Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.08.2018; Aktenzeichen S 39 R 1356/17) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.10.2020; Aktenzeichen L 14 R 630/18) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R, D, zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger hat zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2020 mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 17.12.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 11.12.2020 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt R, D, beantragt.
Vor dem LSG hatte der Kläger beantragt, unter Aufhebung des seine Klage abweisenden Gerichtsbescheids des SG vom 13.8.2018 und Änderung entgegenstehender Bescheide die Beklagte zu verpflichten, die ihm nach einem Leistungsfall am 16.8.2015 gewährte unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung des Eintritts des Leistungsfalls am 1.1.2003 neu festzusetzen und zu berechnen. Hilfsweise hatte er beantragt, die Sachverständige Frau N, welche im Verwaltungsverfahren ein Gutachten erstattet hatte, um eine ergänzende Stellungnahme zur Frage des Zeitpunkts des Eintritts eines Leistungsfalls zu ersuchen, wobei die Hinweise der Deutschen Rentenversicherung zur Erstattung sozialmedizinischer Gutachten zu beachten seien. Einen Auszug hieraus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu Protokoll gereicht. Das LSG hat mit Urteil vom 30.10.2020 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.
II
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es im Falle des Klägers. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige und vom Kläger angestrebte Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Nach Durchsicht der Akten ist das hier nicht der Fall. Auf diese Durchsicht musste sich die Prüfung durch den Senat beschränken, da der Kläger seinen Antrag nicht begründet hat.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 2 und 4 SGG) erfolgreich geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zukommt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsfrage sind im Fall des Klägers nicht vorhanden. Insbesondere sind die rechtlichen Grundsätze, auf deren Grundlage ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, durch die Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22, RdNr 13 ff mwN). Bei der Frage, ob dem Kläger Rente nach einem Leistungsfall am 16.8.2015 oder am 1.1.2003 zu gewähren ist, handelt es sich um eine auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen im Einzelfall zu treffende Entscheidung, die keine rechtsgrundsätzlichen Fragestellungen erkennen lässt.
Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere sind im Zusammenhang mit der Ablehnung der vor dem LSG hilfsweise beantragten Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen N zur Frage des Zeitpunkts des Eintritts eines Leistungsfalls keine rügefähigen Verfahrensmängel erkennbar. Das LSG durfte diesen Antrag ablehnen, weil die Sachverständige diese Frage bereits in ihrem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten beantwortet hatte und die Antwort den vom Kläger in die mündliche Verhandlung eingeführten Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung zur Erstattung sozialmedizinischer Gutachten entsprach (vgl zur nicht notwendigen Ladung eines Sachverständigen bei bereits beantworteter Fragestellung BSG Urteil vom 16.1.1986 - 4b RV 27/85 - SozR 1750 § 411 Nr 2 - juris RdNr 25; BSG Beschluss vom 9.1.2006 - B 1 KR 52/05 B - juris RdNr 7).
Dass das LSG nicht der Rechtsansicht des Klägers gefolgt ist und er das Berufungsurteil inhaltlich für unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI14492618 |