Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der als Chirurg zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wurde durch ein am 26. September 1990 rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Dezember 1989 wegen versuchter Vergewaltigung einer seiner Praxishelferinnen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Hinblick auf diese Verurteilung entzog ihm der beklagte Berufungsausschuß durch Bescheid vom 30. November 1992 die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Klage und Berufung hiergegen sind ohne Erfolg geblieben.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen.
Soweit der Kläger einen Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens geltend machen will (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫), ist die Beschwerde unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen; denn der Kläger hat einen Verfahrensmangel nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet. Er trägt als Mangel des Verfahrens vor, die Vorderinstanzen hätten, da er die Tat nach wie vor geleugnet habe, eigene Feststellungen, notfalls durch Durchführung einer Beweisaufnahme, zum Hergang der Tat treffen müssen. Soweit der Kläger damit einen Verstoß gegen § 117 SGG hätte rügen wollen, hätte er darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände die Verwertung von Beweisergebnissen aus einem rechtskräftig abgeschlossenen strafgerichtlichen Verfahren trotz der vom Landessozialgericht (LSG) dargestellten Rechtsprechung des erkennenden Senats den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisnahme verletzt. Sofern er sich gegen die Beweiswürdigung durch das LSG wenden will, das sich nach eigener Prüfung der umfassenden Beweiswürdigung des Strafurteils angeschlossen hat (S 7 des angefochtenen Urteils), würde er eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG rügen. Darauf kann jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht gestützt werden. Wenn der Verfahrensfehler in einem Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) liegen sollte, ist die Beschwerde gleichfalls unzulässig, weil der Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Daß entsprechende Beweisanträge gestellt worden wären, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Der Kläger macht des weiteren die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Zweifel bestehen hier ua schon deshalb, weil die Rechtsfrage, „ob einem Arzt die Zulassung auch dann entzogen werden kann, wenn er lediglich eine einmalige Verfehlung (alkoholisierter Täter, alkoholisierte Tat, Versuch) begangen hat, diese angenommene Tat mehr als sieben Jahre zurückliegt und eine Wiederzulassung wegen Erreichung der Altersgrenze von 55 Jahre nicht mehr möglich ist”, ersichtlich auf den Einzelfall abstellt, ihr grundsätzliche Bedeutung damit schon aus diesem Grunde nicht zukommen kann. Ungeachtet dessen ist die Beschwerde, soweit ihr die grundsätzlich bedeutsame Frage entnommen werden kann, ob das Überschreiten der Altersgrenze des § 25 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) bei der Entscheidung über die Zulassungsentziehung zu berücksichtigen ist, jedenfalls nicht begründet. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, daß eine gröbliche Pflichtverletzung iS des § 95 Abs 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorliegt, wenn durch das Verhalten des Arztes das Vertrauen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen insbesondere in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten so gestört ist, daß diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arzt nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei kann die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung nicht davon abhängig sein, ob der betreffende Arzt etwa im Hinblick auf sein Alter schlechtere Chancen als andere Ärzte auf eine erneute Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung hat. Das Recht von Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung, den Ausschluß solcher Ärzte aus dem System der vertragsärztlichen Versorgung verlangen und durchsetzen zu können, die sich zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit als ungeeignet erwiesen haben, darf im Interesse der Sicherung einer funktionsfähigen ambulanten vertragsärztlichen Versorgung nicht deswegen beschränkt werden, weil der Gesetzgeber im Hinblick auf eine von ihm für erforderlich gehaltene Begrenzung der Zahl der Vertragsärzte die (erneute) Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung von Voraussetzungen abhängig gemacht hat, die in früheren Zeiten noch nicht gegolten haben. Auch unter Berücksichtigung des Gebotes der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes) wäre es nicht zulässig, wenn bei bestimmten Ärzten auch äußerst schwerwiegende Pflichtverletzungen nicht zur Zulassungsentziehung führen könnten, während die Mehrzahl der Ärzte bei entsprechenden Verstößen ohne weiteres aus dem System der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen werden könnte und müßte. Ungeachtet dessen führt die 55-Jahres-Grenze des § 25 Satz 1 Ärzte-ZV nicht zwingend zum Ausschluß der Wiederzulassung des Klägers, da nach Satz 2 der Vorschrift bei Vorliegen eines Härtefalles eine Zulassung erteilt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen