Verfahrensgang
SG Stade (Entscheidung vom 28.09.2017; Aktenzeichen S 18 AS 549/15) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 27.05.2019; Aktenzeichen L 7 AS 998/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die dem Beschwerdevorbringen als Zulassungsgrund allein zu entnehmende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Vielmehr setzt er sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Wertung der Vorinstanzen auseinander. So vertritt er mit in Bezug genommenen Ausführungen zur Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen in den Urteilen des BSG vom 21.3.2019 (B 14 AS 28/18 R), vom 12.9.2012 (B 3 KR 17/11 R) und vom 23.6.2016 (B 14 AS 42/15 R und B 14 AS 30/15 R) die Ansicht, das Berufungsgericht lege unzutreffende Maßstäbe zugrunde, wenn es davon ausgehe, dass die Erklärung eines Mitarbeiters des Beklagten zur künftigen Benennung von Mindestzahlen von Bewerbungen in Eingliederungsvereinbarungen ausreiche, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse abzulehnen. Mit diesem Vortrag wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf bezogen auf zugrunde liegenden Rechtsfragen aufgezeigt, sondern nur die konkrete Entscheidung des LSG als nicht mit den Maßstäben des BSG übereinstimmend kritisiert. Hiermit wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14693292 |