Verfahrensgang
SG Darmstadt (Entscheidung vom 18.01.2018; Aktenzeichen S 11 AL 305/07) |
Hessisches LSG (Beschluss vom 01.07.2019; Aktenzeichen L 7 AL 56/18) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2019 - L 7 AL 56/18 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier.
Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine Gründe für die Zulassung der Revision in dem bezeichneten Verfahren ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65). Soweit der Kläger bezogen auf die Aufhebungsbescheide vom 14.6.2007 rügt, es habe eine Ermessensentscheidung getroffen werden müssen und es liege eine Abweichung von dem Urteil des BSG vom 15.10.1987 (1 RA 37/85) vor, ist darauf zu verweisen, dass nach der anwendbaren Sonderregelung des § 330 Abs 2 SGB III in den Fallgestaltungen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X die rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit im Sinne einer gebundenen Entscheidung zurückzunehmen sind. Auch eine Divergenz könnte ein zugelassener Prozessbevollmächtigter daher nicht mit Erfolg rügen.
Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfahrensfehlern, insbesondere einen Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter, gegeben. Über das Ablehnungsgesuch gegen den Berichterstatter des LSG ist vor Erlass des Beschlusses vom 1.7.2019 durch Beschluss vom 8.5.2019 (L 7 SF 36/19 AB; Beschluss vom 25.6.2019 zur Anhörungsrüge hiergegen) entschieden worden. Die engen Ausnahmen, unter denen das Revisionsgericht wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters iS von Art 101 Abs 1 Satz 2 GG an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen als Zwischenentscheidung, die dem Endurteil des LSG vorausgehen, nicht gebunden ist, liegen nicht vor (vgl etwa BSG vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3).
Auch ist eine Anhörung zu der beabsichtigten Entscheidung des LSG durch Beschluss mit Schreiben des LSG vom 7.2.2019, dem Kläger zugestellt am 13.2.2019, erfolgt. Im Übrigen steht die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen, überprüft werden (stRspr; BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor.
Soweit der Kläger darauf Bezug nimmt, dass das LSG über seinen Antrag auf PKH nicht vor dem abschließenden Beschluss entschieden habe, ist nicht erkennbar, dass insofern ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich gerügt werden könnte. Mögliche Fehler bei der Ablehnung von PKH führen auch dann nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn zwar die Ablehnung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, diese aber im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl BSG vom 25.7.2013 - B 14 AS 101/13 B, juris RdNr 9 mwN). Es ist schon nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich zu einer nicht zeitgerechten Entscheidung über PKH vortragen könnte. Der Kläger hat nicht bereits mit Einlegung der Berufung im Juni 2018 oder zeitnah hierzu PKH beantragt; es ist weiter nicht erkennbar, dass auf die Nachfrage des Gerichts vom 15.5.2019 mit der Bitte um (eindeutige) Erklärung, ob er einen Antrag auf PKH stellen wolle und ggf um Übersendung des Vordrucks zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, reagiert hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg geltend machen könnte, dass dem Kläger bei einer zeitgerechten Entscheidung PKH zugestanden hätte.
Weiter ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter andere durchgreifende Verfahrensfehler, die zu einer Zulassung der Revision im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde führen könnten, geltend machen kann.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die von ihm weiter beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) nicht in Betracht.
Fundstellen
Dokument-Index HI13945139 |