Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 28.06.2023; Aktenzeichen L 2 R 43/22)

SG Darmstadt (Entscheidung vom 25.11.2021; Aktenzeichen S 2 R 67/18)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.10.2023; Aktenzeichen B 5 R 88/23 AR)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente von der Beklagten. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Urteil vom 25.11.2021), das LSG seine hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 28.6.2023, den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 29.6.2023). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 18.8.2023, das nach Weiterleitung durch das LSG am 25.8.2023 beim BSG eingegangen ist. Er legt "Berufung/Beschwerde" und "Widerspruch" ein, bringt vor, wegen eines Todesfalls in der Familie einige Termine verpasst zu haben, und beantragt, das Urteil aufzuheben.

II

1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 18.8.2023 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige hiergegen im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel (vgl § 160a SGG).

Die so verstandene Beschwerde des Klägers ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2; jeweils mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden (vgl Seite 16 des Berufungsurteils). Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 31.7.2023 ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim BSG eingegangen. Der Vertretungszwang gilt im Übrigen auch für einen etwaigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG.

Die von dem Kläger selbst und überdies nicht fristgemäß eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Körner

Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15999659

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