Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels. abschließende Entscheidungsbefugnis des BSG. keine Zurückverweisung an das LSG
Leitsatz (amtlich)
Ist die Revision wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, ist das BSG als Revisionsgericht ermächtigt, anstelle der Zurückverweisung an das LSG abschließend selbst zu entscheiden, wenn eine Berufung nicht vorliegt oder allein die Klageabweisung als unzulässig in Betracht kommt.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 5
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 10.08.2004; Aktenzeichen L 1 KR 25/01) |
SG Itzehoe (Urteil vom 15.12.2000; Aktenzeichen S 5 KR 85/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. August 2004 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das vorstehend bezeichnete Urteil zugelassen, soweit das Landessozialgericht auf die Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 15. Dezember 2000 abgeändert, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger die überzahlten Beiträge nebst Zinsen zu erstatten.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. August 2004 wird in dem Umfang aufgehoben, in dem die Revision zugelassen ist. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Beklagte auf Erstattung überzahlter Beiträge nebst Zinsen in Anspruch genommen hat. Außergerichtliche Kosten auch des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers.
Der 1934 geborene Kläger ist seit 1950 Mitglied der beklagten Krankenkasse. Seit dem 1. Februar 1997 bezieht er eine Altersrente. Als Rentner war er zunächst freiwillig versichert, da die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt waren. Seit dem 1. April 2002 ist er im Rahmen der KVdR Pflichtmitglied der Beklagten. Von März 1997 bis Dezember 2000 übte der Kläger eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 610,00 DM aus. Die Höhe seiner Rente belief sich vom 1. Februar bis 30. September 1997 auf 2.461,93 DM und ab dem 1. Juli 1997 auf 2.502,55 DM.
Mit Bescheid vom 6. August 1997 stufte die Beklagte den Kläger für die Zeit ab dem 1. Februar 1997 in die Tarifgruppe 602 ein und legte dabei Einnahmen in Höhe von 2.461,93 DM (Februar 1997), 3.071,93 DM (März bis Juni 1997) und 3.112,55 DM (ab Juli 1997) zu Grunde. Der Kläger erhob hiergegen am 21. August 1997 Widerspruch, soweit die Beklagte auch das Entgelt aus seiner geringfügigen Beschäftigung als beitragspflichtige Einnahmen heranzog. Die Ausgangsentscheidung fand insofern ihre Bestätigung im Widerspruchsbescheid vom 13. November 1997.
Der Kläger wandte sich gegen diese Bescheide und den den Beitragszeitraum ab dem 1. Juli 1998 betreffenden weiteren Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 1998 zunächst im Verfahren S 5 KR 33/97 vor dem Sozialgericht (SG) Itzehoe, in dem um Krankengeld für die Zeit vom 4. August 1996 bis 31. Januar 1997 gestritten wurde. Das SG hat in diesem Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 1998 durch Beschluss entschieden, dass “das Verfahren wegen der Bemessung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit ab 1. März 1997 abgetrennt und als eigenes Verfahren fortgeführt wird (Bescheid der Beklagten vom 6. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1997)”. Das Verfahren wurde seither unter dem Aktenzeichen S 5 KR 85/98 geführt; die entsprechenden Klageschriftsätze sind dennoch unverändert den Verfahrensakten im Rechtsstreit S 5 KR 33/97 zugeordnet. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem SG zum Rechtsstreit S 5 KR 85/98 am 15. Dezember 2000 vermerkt, dass hinsichtlich der Beitragsbescheide, die nach dem Widerspruchsbescheid vom 13. November 1997 ergangen sind, bei der Beklagten noch Widersprüche des Klägers anhängig sind, die gesondert beschieden und im Einverständnis des Klägers nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein sollen. Der Kläger hat dementsprechend auch nur beantragt, “den Bescheid der Beklagten vom 6. August 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1997 aufzuheben, soweit die Beklagte auch Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung des Klägers ihrer Beitragsforderung zu Grunde gelegt hat”. Das SG hat diese Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Die Beklagte verkenne die Auswirkungen der Pflichtmitgliedschaft des Klägers ab dem 1. April 2002 auf das Beitragsrecht der Vergangenheit. Er sei nunmehr, da die hierzu erlassenen Beitragsbescheide keine Rechtskraft erlangt hätten, ab März 1997 so zu behandeln, als hätte es bereits ab diesem Zeitpunkt einheitliche Regelungen in der KVdR gegeben. Zwar seien die Entscheidungen über die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide ab 1998 einvernehmlich bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zurückgestellt worden und lediglich die Aufhebung des Beitragsbescheides für 1997 insoweit im Streit, als die Beklagte ihrer Beitragsforderung auch Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung des Klägers zu Grunde gelegt habe. Die Stattgabe der eingelegten Berufung hätte dann zur Folge, dass die Beklagte die ruhenden Widerspruchsverfahren durchzuführen hätte, aus denen sich ggf erneute Prozessverfahren ergeben könnten, wenngleich die zu treffenden Entscheidungen wahrscheinlich dem Berufungsurteil zu folgen hätten. Die Stattgabe der eingelegten Berufung hätte dann weiterhin zur Folge, dass die Rückzahlungsansprüche gesondert geltend gemacht werden müssten. “Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen und aus prozessökonomischen Gründen” werde die Klage jedoch nunmehr dahin erweitert, dass die für den Zeitraum von März 1997 bis Dezember 2000 entrichteten Krankenversicherungsbeiträge auf die Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung des Klägers als Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden und über den bisherigen Klageantrag hinaus beantragt werde, die Beklagte zur Zahlung von 2.840,06 € zuzüglich 10,5 % Zinsen auf 2.134,90 € zu verurteilen. Die Beklagte hat die Unzulässigkeit der Leistungsklage auf Rückzahlung der Beiträge gerügt. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat mit dem angefochtenen Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden:
“Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 15. Dezember 2000 geändert.
Der Bescheid vom 6. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1997 wird mit Wirkung vom 1. April 1999 aufgehoben, soweit Beiträge für die geringfügige Beschäftigung für die Krankenversicherung gefordert werden.
Die Beklagte hat dem Kläger die überzahlten Beiträge nebst 4 v.H. Zinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der ihm zur Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Kosten für die erste Instanz und ein Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.”
Gegen die Nichtzulassung der Revision haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Beschwerde eingelegt.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers auch eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts in Betracht kommt.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 10. August 2004 ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden.
Soweit der Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die materielle Richtigkeit des Berufungsurteils rügt, kann er im Blick hierauf mit seinem Vorbringen von vornherein nicht gehört werden. Soweit er darüber hinaus sinngemäß eine Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 und hierzu Beschluss des Senats vom 26. Mai 2004 – B 12 KR 1/04 B – in SozR 4-2500 § 5 Nr 3) rügt, benennt er weder einen tragenden Rechtssatz des BVerfG noch einen solchen des Berufungsgerichts und lässt zudem unerörtert, inwiefern konkret sich die behauptete Nichtübereinstimmung auf einen Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits auswirken könnte. Nach der genannten Entscheidung des BVerfG durften die Krankenkassen nämlich § 5 Abs 1 Nr 11 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) idF des Gesundheitsstrukturgesetzes (vom 21. Dezember 1992, BGBl I S 2266) trotz Unvereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz noch bis längstens 31. März 2002 in vollem Umfang weiter anwenden und bestimmt sich der Zugang zur KVdR erst ab dem 1. April 2002 wieder nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V idF des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20. Dezember 1988, BGBl I S 2477). Hiervon ist der Bescheid der Beklagten vom 6. August 1997 schon nach seinem zeitlichen Regelungsbereich, der nur den Zeitraum bis 30. Juni 1998 umfasst (vgl unmittelbar nachfolgend unter 2.a), nicht betroffen. Unter diesen Umständen kann auch der beim Berufungsgericht angebrachte “Antrag auf Berichtigung der Entscheidungsgründe” des Urteils vom 10. August 2004, der im SGG ohnehin nicht vorgesehen ist, nicht wenigstens denkbar Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG.
Die Revision ist auf die Beschwerde der Beklagten wegen Verfahrensmängeln zuzulassen, soweit das Berufungsgericht das Urteil des SG vom 15. Dezember 2000 geändert, den Bescheid der Beklagten vom 6. August 1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1997 mit Wirkung vom 1. April 1999 hinsichtlich der Beitragsbemessung unter Heranziehung des Entgelts aus der geringfügigen Beschäftigung des Klägers teilweise aufgehoben und die Beklagte zur Erstattung der überzahlten Beiträge nebst Zinsen verurteilt hat. Soweit die Revision zugelassen ist, ist das Urteil des LSG darüber hinaus aufzuheben, ohne dass zusätzlich eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung veranlasst wäre.
a) Das LSG verkennt zunächst, dass die Berufung des Klägers nicht darauf gerichtet ist, den angefochtenen Bescheid vom 6. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1997 hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. April 1999 aufzuheben. Das Berufungsgericht war damit mangels eines Begehrens, das Urteil des SG auch insofern auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen (§ 151 Abs 1 SGG), nicht gesetzlicher Richter in einem bei ihm anhängigen Verfahren. Zwar ist der Bescheid der Beklagten vom 6. August 1997 ohne zeitliche Begrenzung ergangen. Er ist jedoch während des erstinstanzlichen Verfahrens mit Wirkung ab dem 1. Juli 1998 durch den weiteren Bescheid vom 22. Juni 1998 ersetzt worden und hat damit für die Zeit ab dem 1. Juli 1998 seine Erledigung gefunden (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren). Über den Bescheid vom 22. Juni 1998 und die Folgebescheide hatte das SG im Urteil vom 15. Dezember 2000 keine Entscheidung getroffen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung der Rechtsfolge des § 96 SGG ausdrücklich widersprochen und seinen Antrag auf den Bescheid vom 6. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1997 beschränkt hatte. Ebenso hat der Kläger auch während des Berufungsverfahrens im Schriftsatz vom 3. April 2002 darauf hingewiesen, dass lediglich die teilweise Aufhebung des Beitragsbescheides für 1997 Gegenstand des Rechtsstreits sei.
Da die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides vom 6. August 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1997 auf dem Verfahrensfehler der fehlenden Berufung beruht, war die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der Senat macht außerdem von der Möglichkeit Gebrauch, das verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommene Urteil aufzuheben (§ 160a Abs 5 SGG). Eine Zurückverweisung an das LSG nach § 160a Abs 5 SGG, soweit der oa Bescheid aufgehoben ist, erübrigt sich im Blick auf das fehlende Rechtsschutzbegehren, da für eine erneute Berufungsentscheidung ohnehin kein Anlass besteht. Das BSG ist in diesem Fall nach § 160a Abs 5 SGG nicht gehindert, eine verfahrensbeendende Entscheidung zu treffen (vgl dazu im Übrigen unten unter b).
b) Unabhängig von seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 6. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1997 und unabhängig von den in den Folgejahren ergangenen Beitragsbescheiden hat der Kläger im Schriftsatz vom 3. April 2002 die “Klage dahin erweitert”, dass er beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 2.840,06 € überzahlter Beiträge auf sein Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung für die Zeit von März 1997 bis Dezember 2000 zuzüglich 10,5 vH Zinsen auf 2.134,90 € zu verurteilen. Das LSG lässt insofern zu Unrecht unberücksichtigt, dass neben die Zulässigkeit der Klageänderung, die es § 99 Abs 1 SGG entnimmt, stets auch die Zulässigkeit der geänderten Klage treten muss (Urteil des Senats vom 11. Juni 1992, 12 RK 45/90, USK 92124 = BR/Meurer, SGG, § 78, 11-06-92, 12 RK 45/90). Es hat insofern nicht beachtet, dass zur Frage der Erstattung angeblich zu Unrecht entrichteter Beiträge auf der Grundlage von § 26 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – das erforderliche Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden hat (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2400 § 26 Nr 13), sodass eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG ausgeschlossen ist (vgl BSG Urteil vom 24. April 1980, 1 RJ 2/79, Juris-Nr KSRE008371027) und die allein in Betracht kommende verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage erst mit dem Vorliegen des abschließenden Verwaltungsakts und grundsätzlich nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig werden kann (Urteil des Senats vom 11. Juni 1992 aaO). Da diese Voraussetzung indes bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht erfüllt war, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft an Stelle eines Prozessurteils ein Sachurteil gefällt. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verfahrensmangel, sodass gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Revision zuzulassen war. Der Senat nimmt diesen Verfahrensmangel zudem zum Anlass, das Urteil des LSG auch insofern aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er schließt sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 133 Abs 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ≪VwGO≫ (vgl ua Beschlüsse vom 2. April 1996, 7 B 48/96, VIZ 1996, 392 = ZOV 1996, 375 = Buchholz 310 § 133 ≪nF≫ VwGO Nr 22 und vom 26. März 2004, 1 B 79/03, AuAS 2004, 170 = NVwZ 2004, 1008) an. Wie diese Vorschrift ermächtigt zwar auch § 160a Abs 5 SGG seinem Wortlaut nach nur dazu, die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Indes verliert eine Zurückverweisung dann ihren Sinn, wenn eine korrekte Handhabung der Verfahrensvorschriften, deren Nichtbeachtung zur Aufhebung des angegriffenen Urteils geführt hat, zwangsläufig die Abweisung der Klage zur Folge haben muss. In diesem Fall könnte Ergebnis des weiteren Verfahrens letztendlich nur sein, ohne jeglichen eigenen Entscheidungsspielraum die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge entsprechend der vom BSG bindend vorgegebenen rechtlichen Beurteilung (§ 170 Abs 5 SGG) auszusprechen. Einer endgültigen Entscheidung des Revisionsgerichts stehen in derartigen Fällen weder der Sinn und Zweck des § 160a Abs 5 SGG, dem rechtsstaatlichen Anspruch der Beteiligten auf Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens durch Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne den Zwischenschritt der Durchführung eines gesonderten Revisionsverfahrens Rechnung zu tragen, noch allgemeine prozessrechtliche Grundsätze entgegen (vgl in diesem Sinne BVerwG aaO). Vielmehr wird das BSG auch im sachlichen Anwendungsbereich des § 160a Abs 5 SGG als Revisionsgericht tätig und kann daher ohne Zurückverweisung jedenfalls dann abschließend selbst entscheiden, wenn – wie hier – nur noch eine Entscheidung in Betracht kommt (vgl zur Entscheidungskompetenz des Revisionsgerichts trotz Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes BSG Urteil vom 14. September 1994, 3/1 RK 36/93, BSGE 75, 74 ff = SozR 3-2500 § 33 Nr 12).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Fundstellen
NZS 2005, 614 |
SozR 4-1500 § 160a, Nr. 6 |