Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungspflicht. Sozialstaatsprinzip. Finanzierung der Sozialversicherung. Typisierte Schutzbedürftigkeit. Pflicht zur Beitragstragung. Bruttoentgelt. Beitragslast. Gleichheitssatz. Schutz von Ehe und Familie. Beitragsfreiheit. Entlastung von Familien
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf Feststellung, dass Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, besteht nicht nur deshalb, weil der Versicherte Kinder erzieht. Weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 6 Abs. 1 GG sind verletzt, weil Personen, die Kinder erziehen oder erzogen haben, bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer die Versicherungspflicht auslösenden Norm genauso versicherungs- und beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind wie Personen ohne Kinder auch.
Eine Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung dahingehend, dass nur kinderlose Versicherte die finanziellen Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen haben, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Normenkette
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1, §§ 125, 153; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; SGB XI §§ 54-55, 57
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. Juni 2004 aufgehoben, soweit es die angegriffenen Bescheide der Beklagten hinsichtlich der Entscheidung über die Beitragspflicht bestätigt hat.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 werden aufgehoben, soweit darin über die Beitragspflicht entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Beitragspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit von 1998 bis 2003.
Der 1954 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von drei in den Jahren 1990, 1993 und 1996 geborenen Kindern. Ab 1990 war er als angestellter Journalist beschäftigt. Seit 1. Januar 2004 ist der Kläger arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld.
Im Mai 1997 beantragte der Kläger bei der beklagten Techniker Krankenkasse (TKK), ihn umgehend von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung freizustellen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), an die die Beklagte das damalige Schreiben unter Hinweis auf ihre angebliche Unzuständigkeit weitergeleitet hatte, lehnte den “Antrag auf Freistellung von der Angestelltenversicherungspflicht” mit Bescheid vom 31. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1998 ab. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 14. Januar 1999, Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 22. Oktober 2001). Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23. September 2003 (B 12 RA 7/01 R) die angefochtenen Urteile geändert, die Bescheide der BfA aufgehoben und im Übrigen die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die beklagte BfA sei nach § 28h Abs 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) nicht anstelle der Einzugsstelle für die Entscheidung über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund seiner abhängigen Beschäftigung und darüber, ob für ihn Beiträge in gesetzlicher Höhe zur Rentenversicherung zu zahlen sind, sachlich zuständig gewesen. Die angefochtenen Bescheide seien daher rechtswidrig. Das LSG habe zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe nicht in der Sache entscheiden dürfen. Insoweit habe es das Begehren des Klägers abweisen müssen, weil die begehrte Feststellung, dass der Kläger aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht rentenversicherungspflichtig oder nicht entsprechend beitragspflichtig ist, gegenüber dem beklagten Rentenversicherungsträger mangels Zuständigkeit nicht getroffen werden könne und es für eine Verurteilung der zuständigen Einzugsstelle in ihrer prozessualen Rolle als Beigeladene an der erforderlichen Grundlage fehle. Soweit sich der Kläger nach Abschluss dieses Verfahrens nunmehr an die zuständige Einzugsstelle wende, liege es nahe, sein Begehren im Schreiben vom 7. Mai 1997 als maßgeblichen Antrag anzusehen und über diesen zu entscheiden.
Im Oktober 2003 beantragte der Kläger unter Hinweis auf sein Begehren vom Mai 1997 erneut, ihn umgehend von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung freizustellen. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 lehnte die beklagte Krankenkasse den “Antrag auf Befreiung von Rentenversicherungsbeiträgen” ab. Weil der Kläger gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sei, müssten nach § 162 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) Beiträge zur Rentenversicherung aus seinem Arbeitsentgelt berechnet werden. Widerspruch und Klage des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. November 2003, Urteil des SG vom 7. Juni 2004). Das SG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage bezüglich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit bis 31. Dezember 2003 zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger sei auf Grund abhängiger Beschäftigung versicherungspflichtig. Seine Beitragspflicht ergebe sich grundsätzlich aus § 168 Abs 1 Nr 1 SGB VI. Dies sei auch bei Versicherten mit Kindern nicht zu beanstanden. Auch wenn die Kindererziehung für die umlagefinanzierten Alterssicherungssysteme konstitutive Bedeutung habe, führe sie nicht zur Gleichwertigkeit mit der Beitragszahlung in dem vom Kläger gewünschten Sinne des Wegfalls oder der Minderung der Beitragspflicht. Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur gesetzlichen Pflegeversicherung seien auf das Rentenversicherungsrecht nicht übertragbar. Der Gesetzgeber habe dort den Verfassungsauftrag zur Beseitigung der durch Kindererziehung bedingten Nachteile insbesondere durch die erweiterte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten leistungsrechtlich erfüllt. Soweit sich der Kläger insofern gegen den Stichtag 1. Januar 1992 wende, sei diese Frage allein im Zusammenhang der Bewertung von Kindererziehungszeiten zu klären. Soweit er eine überproportionale Belastung durch Mehrwert- und Ökosteuer geltend mache, sei dieses Vorbringen vorliegend irrelevant. Schließlich sei der zulässig umstrittene Zeitraum von der erst Ende 2004 ablaufenden Prüffrist des BVerfG ohnehin nicht erfasst. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 sei die Klage unzulässig, da bei Beziehern von Arbeitslosengeld allein der Leistungsträger die Beiträge trage und es daher an einem berechtigten Feststellungsinteresse fehle.
Mit der vom SG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das SG verkenne, dass sich das geltende Recht zu Lasten von Familien mit Kindern auswirke und habe das Pflegeversicherungsurteil des BVerfG missverstanden. Insbesondere sei der Ausbau der Kindererziehungszeiten kein adäquates Mittel zur Honorierung der Kindererziehung. Da das Solidarprinzip nicht in der gebotenen familienfreundlichen Weise umgesetzt werde, handele es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit der gleichzeitigen Folge ihrer europarechtlichen Unzulässigkeit auch bei Hinzunahme weiterer Bevölkerungskreise nicht um eine Sozialversicherung iS von Art 74 Abs 1 Nr 12 des Grundgesetzes (GG). Der Kläger und seine Frau stünden bei privater Absicherung unvergleichlich besser. Das BVerfG habe im Pflegeversicherungsurteil keine Aussagen zu den hier in Frage stehenden Normen getroffen, sodass es auf den Ablauf einer Prüffrist nicht ankommen könne. Allem Anschein nach werde der Gesetzgeber den vorgegebenen Zeitraum ohnehin untätig verstreichen lassen, ohne seiner grundgesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mit mehreren Kindern innerhalb der jeweiligen Systeme gegenüber Kinderlosen bei der Bemessung der Beiträge relativ zu entlasten.
Der Kläger hat seine Klage zuletzt auf die Zeit von 1998 bis 2003 beschränkt und stellt insofern sinngemäß den Antrag,
das Urteil des SG Köln vom 7. Juni 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2003 aufzuheben und festzustellen, dass er wegen der Erziehung von Kindern keinen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen hat, hilfsweise, dass er nur einen Rentenversicherungsbeitrag in verfassungsmäßig geminderter Höhe zu tragen hat.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat während des Revisionsverfahrens eine Auskunft des beigeladenen Rentenversicherungsträgers zur Höhe der vom Kläger im streitigen Zeitraum erzielten Entgelte bzw der von ihm zu tragenden Beiträge eingeholt.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zugesagt, sie werde sich für die Zeit von Mai 1997 bis Dezember 1997 hinsichtlich der Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Kläger beitragspflichtig ist, nach dem Ausgang dieses Rechtsstreits richten.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers erweist sich ausgehend von den gemäß § 164 Abs 2 Satz 1, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 20. Dezember 2004 zulässig geltend gemachten Revisionsgründen nur zum geringen Teil als begründet. Die Beteiligten gehen zunächst zutreffend von der Rentenversicherungspflicht des Klägers aus, die die beklagte Krankenkasse bestätigt hat (nachfolgend unter 1.). Hinsichtlich der hierauf beruhenden Pflicht zur Beitragstragung hat das SG allerdings verkannt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide insofern zusteht, als sich die Beklagte dort auf die bloße Feststellung von Elementen beschränkt hat (hierzu nachfolgend unter 2.). Dagegen steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung, dass er Beiträge nicht bzw nur in verfassungsmäßig geminderter Höhe zu tragen hat, nicht zu (nachfolgend unter 3.).
1. Die Angriffe des Klägers gegen seine Verpflichtung zur Beitragstragung nach Grund und Höhe (hierzu nachfolgend unter 3.) sind zulässig, soweit sie sich nicht auf die Leistungsseite, sondern auf das Deckungsverhältnis beziehen (vgl in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 29. Januar 1998, B 12 KR 35/95 R, BSGE 81, 276, 280 f = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5 f). Dies gilt auch, soweit der Kläger im Blick auf die fehlende familienfreundliche Umsetzung des Solidaritätsprinzips die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art 74 Abs 1 Nr 12 GG rügt (vgl Urteil des Senats, aaO).
Die Beteiligten gehen übereinstimmend und zutreffend von der Rentenversicherungspflicht des Klägers aus, wie sie die Beklagte für den zuletzt streitigen Zeitraum von 1998 bis 2003 bestandskräftig festgestellt hat. Der versicherungspflichtige Personenkreis ergibt sich einfachgesetzlich aus den Regelungen des Ersten Kapitels (§§ 1 ff) des SGB VI. Die Versicherungspflicht des im streitigen Zeitraum bei dem Beigeladenen zu 2. gegen Entgelt abhängig beschäftigten Klägers beruht auf § 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 1 SGB VI.
Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung hat das BVerfG bereits bindend entschieden:
– Das Sozialstaatsprinzip enthält den Auftrag an den Gesetzgeber, soziale Sicherungssysteme gegen die Wechselfälle des Lebens zu schaffen (BVerfG vom 22. Juni 1977, 1 BvL 2/74, BVerfGE 45, 376, 387 = SozR 2200 § 539 Nr 35 S 103).
– Die gesetzliche Rentenversicherung ist Sozialversicherung iS von Art 74 Abs 1 Nr 12 GG. Bei ihr handelt es sich um die organisatorisch selbstständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts zugeordnete (§ 125 SGB VI) gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit, die ihre Mittel durch Beiträge der Betroffenen aufbringt (vgl etwa BVerfG vom 7. Juli 1992, 1 BvL 51/86 ua, BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 5 mwN; stRspr).
– Mit der Gewährung von Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten deckt die gesetzliche Rentenversicherung herkömmliche Risiken der Sozialversicherung ab (vgl BVerfG vom 9. Dezember 2003, 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96, 109 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 35 und Beschluss vom 13. September 2005, 2 BvF 2/03, SozR 4-2500 § 266 Nr 9 RdNr 48) und gehört damit ihrerseits zur klassischen Sozialversicherung (BVerfG vom 10. Mai 1960, 1 BvR 190/58 ua, BVerfGE 11, 105, 110 f = SozR Nr 1 zu Art 74 GG Ab 1 f).
– Die Kompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 12 GG ist bereits aus sich heraus auch auf die Finanzierung der Sozialversicherung gerichtet (vgl zuletzt BVerfG vom 18. Juli 2005, 2 BvF 2/01, BVerfGE 113, 167 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 40) und zusammen mit Art 87 Abs 2 und Art 120 Abs 1 Satz 4 GG Teil eines in sich geschlossenen Regelungssystems für die Sozialversicherung und deren Finanzierung, ohne dass zusätzlich Normen der Finanzverfassung als einschlägig in Betracht kämen (BVerfG vom 18. Juli 2005, aaO, RdNr 49 f).
– Im Blick auf die elementare Bedeutung der bundesweiten Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung für die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland kann die Gesetzgebungskompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 12 iVm Art 72 Abs 2 GG nur bundesgesetzlich und einheitlich ausgestaltet werden (BVerfG vom 18. Juli 2005, aaO, RdNr 45 ff).
– Es ist keine Frage der Gesetzgebungszuständigkeit nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, in welcher konkreten Weise ein Sozialversicherungssystem ausgestaltet ist (BVerfG vom 9. Dezember 2003, 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96, 109 f = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 36).
– Für ein sozialversicherungsrechtliches Leistungssystem ist es grundsätzlich unschädlich, wenn neben Versicherungsbeiträgen weitere Einnahmequellen bestehen (vgl BVerfG vom 9. Dezember 2003, 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96, 110 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 36).
– Im sozial- und gesellschaftspolitischen Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Raum zur freien Gestaltung. Wenn sich dort eine Zielsetzung nur unter Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit erreichen lässt, hat der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung zu lösen (BVerfG vom 25. Februar 1960, 1 BvR 239/52, BVerfGE 10, 354, 370 f).
– Bei der Bestimmung des Versichertenkreises der Sozialversicherung liegt es im Blick hierauf in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Versichertenkreis so abzugrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1977, 1 BvL 11/74 ua, BVerfGE 44, 70, 90 = SozR 5420 § 94 Nr 2 S 2).
– Es ist ein legitimes Konzept des nach Art 20 Abs 1 und 28 Abs 1 GG zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, durch Begründung einer Versicherungs- und Beitragspflicht den Erwerb eines eigenen Rentenanspruchs zu ermöglichen (vgl BVerfG vom 9. Dezember 2003, 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96, 110 f = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 37 und BVerfG vom 14. Oktober 1970, 1 BvR 307/68, BVerfGE 29, 221, 235 ff = SozR Nr 7 zu Art 2 GG).
– Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass bei allen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht, das ihre Einbeziehung in die Versicherungspflicht rechtfertigt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1970, 1 BvR 307/68, BVerfGE 29, 221, 236, 241 = SozR GG Art 2 Nr 7; vgl zur primären Ausrichtung der Sozialversicherung auf abhängig Beschäftigte BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987, 1 BvR 564/84 ua, BVerfGE 75, 78, 103 = SozR 2200 § 1246 Nr 142).
– Die typisierte Schutzbedürftigkeit auf laufendes Erwerbseinkommen angewiesener Beschäftigter bei (teilweisem) Entfallen dieses Einkommens bei Invalidität, Alter oder Tod rechtfertigt es, ohne Versicherungspflichtgrenze auch höher verdienende Beschäftigte in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen (vgl BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1970, 1 BvR 307/68, BVerfGE 29, 221 = SozR Nr 7 zu Art 2 GG; vgl ebenso zur Sozialversicherungspflicht selbstständiger Künstler und Publizisten BVerfG vom 8. April 1987, 2 BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108, 148 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 5 f; vgl zum allgemeinen Verbot einer individualisierenden Betrachtungsweise, die mit dem Sinn und Zweck einer Sozialversicherung und Solidargemeinschaft unvereinbar wäre BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988, 1 BvL 22/85, BVerfGE 78, 232, 246 = SozR 5850 § 14 Nr 11).
– Auch hinsichtlich der Bestimmung des Kreises der Versicherungspflichtigen ist es dem Gesetzgeber überlassen, diejenigen Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1977, 1 BvL 11/74 ua, BVerfGE 44, 70, 91 = SozR 5420 § 94 Nr 2 S 2).
– Die Einführung einer privaten Alterspflichtversicherung wäre mit ähnlichen Grundrechtseingriffen verbunden wie die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und stellt daher kein “milderes Mittel” dar (vgl BVerfG vom 9. Dezember 2003, 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96, 113 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 42).
– Die Zwangsversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung lässt die Bereitschaft und die Fähigkeit zur freiwilligen Selbstvorsorge grundsätzlich unberücksichtigt (vgl BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1970, 1 BvR 307/68, BVerfGE 29, 221 = SozR Nr 7 zu Art 2 GG).
Der Senat sieht ua im Blick hierauf keinen Anlass, von seiner bereits früher geäußerten Auffassung abzuweichen, dass die Anordnung der Versicherungspflicht in § 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 1 SGB VI materiell verfassungsgemäß ist (Urteil vom 11. Oktober 2001, B 12 KR 19/00 R, USK 2001-44 = SozVers 2002, 243; die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, 1. Senat, 1. Kammer, vom 4. April 2002, 1 BvR 93/02). Insbesondere scheint es auch zweifelhaft, ob hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung von Versicherungspflicht die spezifischen Systemzwecke mit einer zusätzlichen Berücksichtigung des allgemeinen Aspekts der Erziehungsleistung kompatibel sind. Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung sind entweder unter gesetzlicher Begrenzung ihres Grundrechts auf Vorsorgefreiheit aus Art 2 Abs 1 GG nach Maßgabe ihrer jeweils typisierend unterstellten Schutzbedürftigkeit (vgl zuletzt etwa Urteil des Senats vom 24. November 2005, B 12 RA 1/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 7) zwangsweise in das System einbezogen (so auch der Kläger) oder erhalten im Rahmen des Gesetzes auf Grund einer – ebenfalls typisierend – vergleichbaren Situation die Möglichkeit, nach Maßgabe eigener Entscheidung, innerhalb des Systems ua für den Fall des Alters vorzusorgen (vgl §§ 4, 7 SGB VI). Die Einbeziehung ist in beiden Fällen seit jeher durch die Bedingungen von Erwerbstätigkeit in Zeiten der industriellen Produktion und einer arbeitsteiligen Wirtschaft und das Angewiesensein auf laufendes Erwerbseinkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts geprägt. Sie soll den Ausgleich für den Entfall von Erwerbseinkommen in einer arbeitsteiligen Wirtschaft ua bei Unfähigkeit zur weiteren Ausübung von Erwerbsarbeit bzw bei Unzumutbarkeit der weiteren Ausübung von Erwerbsarbeit im Alter gewährleisten. Unter den in dieser Weise spezifisch Schutzbedürftigen findet ein sozialer Ausgleich bereits auf dieser Ebene ua in der Weise statt, dass trotz unterschiedlicher Gefahr des Eintritts einer Erwerbsminderung vor Erreichen von Altersgrenzen eine einheitliche Risikogemeinschaft gebildet und dieser ebenfalls unabhängig von der individuellen Situation und in solidarischer Verantwortung aller Versicherten auch die Versorgung von Hinterbliebenen zugeordnet wird (BVerfG vom 18. Februar 1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271, 285 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 6). Weder die individuelle Fortpflanzungsfähigkeit und -willigkeit noch deren tatsächliche Umsetzung noch die Belastung mit dem hieraus nachfolgend erwachsenden Aufwand für Kinder sind dagegen Parameter für die Zugehörigkeit der Versicherten zum System der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit die Einbeziehung zusätzlich davon abhängt, dass das maßgebliche Erwerbseinkommen den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (§ 5 Abs 2 Satz 1 SGB VI, § 8, § 8a SGB IV), könnte die Berücksichtigung dieses Aufwandes im Übrigen zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass gerade die hierdurch geringere finanzielle Leistungsfähigkeit den Aspekt der sich aus abhängiger Beschäftigung typisierend ergebenden Schutzbedürftigkeit vollständig in den Hintergrund treten lässt und sich damit trotz “doppelter Schutzbedürftigkeit” Schutzlosigkeit im System ergibt.
2. Hinsichtlich der in den angegriffenen Bescheiden abstrakt angeordneten Pflicht zur Beitragstragung hat die Revision Erfolg, als die Bescheide insofern aufzuheben sind.
Der Kläger beruft sich im Ergebnis zutreffend darauf, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind und in seine Rechte eingreifen, soweit sie seine Belastung mit Beiträgen betreffen. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 sowie das Urteil des SG, soweit es diese Bescheide insofern bestätigt hat, sind daher aufzuheben. Die beklagte Krankenkasse hat sich, obwohl sich das Urteil des Senats vom 23. September 2003 in dem vorangegangenen Revisionsverfahren B 12 RA 7/01 R, auf das sich der Kläger bei seiner erneuten Antragstellung ausdrücklich berufen hat, praktisch allein mit der Zuständigkeit der Einzugsstelle und dem Inhalt der von ihr zu treffenden Entscheidungen befasst, darauf beschränkt, noch hinreichend deutlich dem Grunde nach die Belastung des Klägers mit Beiträgen festzustellen, dh seine Pflicht, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus seinem Arbeitsentgelt zu tragen. Insofern ist die Anfechtungsklage statthaft, weil aus den genannten Bescheiden und den Umständen ihres Erlasses für den Kläger objektiv erkennbar war, dass eine einseitige und konkrete, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Feststellung von der Beklagten gewollt war. Allein hierauf kommt es für den Charakter der Feststellung als Verwaltungsakt und infolge dessen die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage an (vgl Urteil des Senats vom 24. November 2005, B 12 KR 18/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 6). Für die erhobene Klage besteht insofern schon deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger nach den Umständen des Falles davon ausgehen musste, dass ihm die Feststellung der Pflicht zur Beitragstragung künftig als verbindlich entgegen gehalten werden würde. Die Klage erweist sich insofern auch als sachlich begründet. Soweit die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger zur Beitragstragung verpflichtet ist, ist dies deshalb rechtswidrig, weil sie sich zu Unrecht auf ein einzelnes Element des Beitragstragungstatbestandes beschränkt hat. Zwar kann die Beklagte als Einzugsstelle auch gegenüber den Beziehern von Arbeitsentgelt Verwaltungsakte zur Höhe der von diesen zwar zu tragenden (§ 168 Abs 1 Nr 1 SGB VI), jedoch vom Arbeitgeber als alleinigem Schuldner zu zahlenden Beiträgen in einem einzelnen Versicherungszweig, hier der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 174 Abs 1 SGB VI, § 28d Satz 1 SGB IV), erlassen (vgl bereits Urteil des Senats vom 23. September 2003, B 12 RA 3/02 R, SozR 4-2400 § 28h Nr 1). Indes bedarf es auch dann, wenn es sich wie hier um die Feststellung der Beitragspflicht für einen bereits abgelaufenen Zeitraum handelt, der Geltendmachung des sich für einen bestimmten Zeitraum konkret ergebenden Betrages und nicht nur der Feststellung einer abstrakten Beitragsbelastung dem Grunde nach. Diesen Umstand konnte und durfte die Beklagte nicht für sich zum Gegenstand eines “Verwaltungsaktes” machen.
3. Im Übrigen bleibt die Revision auch hinsichtlich der Beitragstragungspflicht des Klägers ohne Erfolg. Seine zulässige Klage auf Feststellung, dass er in den Jahren 1998 bis 2003 Beiträge nicht zu tragen habe (hierzu nachfolgend unter a), hilfsweise, dass er seit Januar 2002 statt eines Beitrages von 6.622,88 DM für 1998, 6.427,13 DM für 1999, 6.296,63 DM für 2000, 6.231,38 DM für 2001, 3.133,07 € für 2002 und 3.256,99 € für 2003 nur einen Rentenversicherungsbeitrag in verfassungsmäßig geminderter Höhe zu tragen habe (nachfolgend unter b), ist daher unbegründet. Die von ihm für den zuletzt streitigen Zeitraum getragenen Beiträge entsprechen der einfachgesetzlichen Rechtslage, gegen die ihrerseits durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen.
Abhängig beschäftigte Versicherte wie der Kläger haben sich während der Dauer der Beschäftigung rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel durch die hälftige Tragung der nach ihrem Bruttoentgelt bemessenen Beitragslast an den Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung zu beteiligen. Dies ergibt sich einfachgesetzlich aus den Vorschriften des Vierten Kapitels (§§ 153 ff) des SGB VI. Einnahmen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (im Folgenden Rentenversicherung) sind hiernach insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes (§ 153 Abs 2 SGB VI). Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (§ 157 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs 1 SGB VI), die bei Beschäftigten wie dem Kläger aus dem Arbeitsentgelt bestehen (§ 162 Nr 1 SGB VI). Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze sind von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen (§ 160 SGB VI). Insofern ist § 158 SGB VI trotz mehrfacher Änderungen ua durchgehend zu entnehmen, dass der Beitragssatz grundsätzlich so festzusetzen ist, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Schwankungsreserve dem gesetzlich bestimmten Betrag entsprechen. Unter Zugrundelegung des hiernach festgesetzten Beitragssatzes von 20,3 vH (1998 bis 31. März 1999), 19,5 vH (1. April bis 31. Dezember 1999), 19,3 vH (2000) und 19,1 vH (2001 bis 2003) sowie des bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) von 100.800,00 DM (1998), 102.000,00 DM (1999), 103.200,00 DM (2000), 104.400,00 DM (2001), 54.000,00 € (2002) und 61.200,00 € (2003) berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts des Klägers von jährlich 65.250,00 DM (1998 bis 2001) bzw 32.807,00 € (2002) und 33.405,00 € (2003) ergibt sich die ihn neben dem beigeladenen Arbeitgeber treffende hälftige jährliche Beitragslast von 6.622,88 DM (1998), 6.427,13 DM (1999), 6.296,63 DM (2000), 6.231,38 DM (2001), 3.133,07 € (2002) und 3.256,99 € (2003).
a) Der Kläger kann von vorne herein nicht verlangen, von dieser Belastung entgegen der einfachgesetzlichen Rechtslage deshalb in vollem Umfang freigestellt zu werden, weil er bereits durch Tragung des Aufwandes für Kinder ausreichend Vorleistungen zu Gunsten des Systems erbracht habe und andernfalls entgegen Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG gegenüber Versicherten ohne Kinder gleichheitswidrig benachteiligt würde. Ein derartiger Anspruch lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zur staatlichen Förderungspflicht von Familien im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ableiten. Er könnte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Revision darüber hinaus selbst dann nicht entnommen werden, wenn das Urteil des BVerfG zur sozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2) uneingeschränkt Anwendung auch auf die gesetzliche Rentenversicherung finden müsste (vgl hierzu unmittelbar nachfolgend unter b). Ausdrücklich hat das BVerfG nämlich auch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Art 6 Abs 1 GG nicht dadurch verletzt sei, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, auch dann, wenn sie Kinder betreuen und erziehen, der Beitragspflicht unterworfen werden. Obwohl Familien durch finanzielle Belastungen, die der Gesetzgeber Bürgern allgemein auferlege, regelmäßig stärker belastet würden als Kinderlose, halte der besondere Schutz der Familie, zu dem Art 6 Abs 1 GG den Staat verpflichte, den Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht an, jede zusätzliche Belastung der Familie zu vermeiden. Diese werde nicht dadurch in verfassungswidriger Weise benachteiligt, dass auch von einem erwerbstätigen Elternteil Beiträge für eine Sozialversicherung erhoben würden, die zu einem erheblichen Teil das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit für ihn und seine Kinder sowie seinen erwerbstätigen Ehegatten abdeckt und diese zudem noch weithin beitragsfrei stelle. Der Staat sei auch nicht durch Art 6 Abs 1 GG gehalten, diese Beitragslast auszugleichen. Er bewege sich innerhalb des ihm eingeräumten Spielraums, wenn er auch die Familien mit Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung belaste.
b) Der Kläger kann sich auf das genannte Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 und den dortigen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den Gesetzgeber (vgl Papier, DRV 2001, S 350, 357) auch nicht in dem Sinne berufen, als er hieraus ein verfassungsrechtliches Gebot ableiten will, seine Beitragsbelastung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu mindern. Die rechtlichen Regelungen, auf denen diese Belastung beruht, sind von der Bindungswirkung dieser Entscheidung (§ 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) sachlich nicht erfasst. Für Zeiten vor dem 1. Januar 2005, die vorliegend allein noch im Streit sind, fehlt es zudem bereits an der zeitlichen Anwendbarkeit. Schließlich ist der Senat auch unter Würdigung der Ausführungen des BVerfG in einem weiteren rechtlichen Kontext nicht iS von Art 100 GG davon überzeugt, dass allein die vom Kläger geforderte Ausgestaltung des Beitragsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung, also eine Freistellung von Beiträgen insgesamt oder eine Minderung der Beitragshöhe mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang steht und sich umgekehrt bereits aus diesen Vorgaben unmittelbar ergibt.
aa) Das BVerfG hat nach dem Tenor des Urteils vom 3. April 2001 § 54 Abs 1 und 2, § 55 Abs 1 Satz 1 und 2 sowie § 57 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I 1014) als mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG nicht vereinbar angesehen, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Hierdurch sind – der auf den Streitgegenstand des damaligen Verfahrens begrenzten Bindungswirkung des Urteils entsprechend – keine weiteren, die Beitragstragung in anderen Zweigen der Sozialversicherung, insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung, betreffende Normen mit dem GG für ganz oder teilweise unvereinbar erklärt worden. Vielmehr bezieht sich der Entscheidungssatz allein auf beitragsrechtliche Normen der sozialen Pflegeversicherung und allein auf deren Unvereinbarkeit mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG, ohne dass den ihn tragenden Gründen ein weiter gehender Inhalt entnommen werden könnte (vgl zur Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen zuletzt etwa BVerfG, 2. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2006, 2 BvR 2194/99, RdNr 29 ff, DB 2006, 756 = NJW 2006, 1191).
Ebenso wenig kann sich der Kläger im vorliegenden Zusammenhang darauf berufen, der Gesetzgeber sei einem für ihn verbindlichen Auftrag nicht nachgekommen, für eine Personengruppe, der er angehört, eine begünstigende (Neu-)Regelung zu schaffen. Im Urteil vom 3. April 2001 hat das BVerfG dem Gesetzgeber zum Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 2004 gesetzt. Dieser Auftrag geht seinem unmittelbaren Inhalt nach zunächst ebenfalls nicht über die ausdrücklich genannten Normen des SGB XI hinaus, für die er Ersatz schaffen soll. Dies gilt auch insoweit, als das BVerfG aaO erläuternd angemerkt hat: “Bei der Bemessung der Frist hat der Senat berücksichtigt, dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird.” Auch hierbei handelt es sich unmittelbar allein um eine Begründung für die Dauer der Fristbestimmung für eine Neuregelung des Beitragsrechts der sozialen Pflegeversicherung. Soweit auf diese Weise allenfalls mittelbar gleichzeitig die “anderen Zweige der Sozialversicherung” angesprochen sind, fehlt es schon nach Art und Inhalt an einem verbindlichen Regelungsauftrag, dh einer auf Verfassungsrecht gestützten Aufforderung an den Gesetzgeber, für die Gruppe des Klägers auch dort ihrer Art nach bestimmte besondere Rechtsfolgen festzulegen. Soweit in den Ausführungen des BVerfG ein Auftrag verkörpert ist, zu prüfen, ob das Problem des verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleichs der Belastung durch die Betreuung und Erziehung von Kindern auch in anderen Zweigen der Sozialversicherung allein beitragsrechtlich gelöst werden kann, könnte dieser – ein nicht mehr zu erwartendes (vgl Stellungnahme des Sozialbeirats zu Urteilen des BVerfG zur Pflegeversicherung vom 3. April 2001 hinsichtlich ihrer Bedeutung für die gesetzliche Rentenversicherung, BT-Drucks 14/6099 und Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag und den Bundesrat zur Bedeutung des Urteils des BVerfG zur Sozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001 ≪1 BvR 1629/94≫ für andere Zweige der Sozialversicherung vom 4. November 2004, BR-Drucks 894/04) positives Ergebnis vorausgesetzt – allenfalls Vorstufe und Durchgangsstadium für die Schaffung einer derartigen Regelung für Zeiten ab dem 1. Januar 2005 sein, über die vorliegend jedoch nicht zu entscheiden ist. Schließlich gibt das Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 auch seinem sonstigen Inhalt nach keinen mittelbaren Anlass, die verfassungsmäßige Ausgestaltung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung gerade im Blick auf eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Aufwands für Kinder in Zweifel zu ziehen.
bb) Im Übrigen ist der Senat nicht iS von Art 100 Abs 1 GG davon überzeugt, dass das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung im Blick auf Art 3 Abs 1, Art 6 Abs 1 GG verfassungswidrig ist. Das BVerfG hat zur Berücksichtigung des Aufwandes für Kinder im konkreten Zusammenhang der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere bereits im Urteil vom 7. Juli 1992 (1 BvL 51/86 ua, BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) und hinsichtlich der näheren leistungsrechtlichen Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Vorentscheidungen des Gesetzgebers ergänzend im Beschluss vom 12. März 1996 (1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90, BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5) Stellung genommen. Dabei hat es den Aufwand Rentenversicherter für ihre Kinder allein leistungsrechtlich für systemrelevant erachtet und insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
– Art 6 Abs 1 GG verpflichte als Freiheitsrecht den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Als “wertentscheidende Grundsatznorm” begründe die Norm darüber hinaus die staatliche Pflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Allerdings sei weder der Staat gehalten, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten, noch folge aus Art 6 Abs 1 GG, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Vielmehr stehe die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne. Im Interesse des Gemeinwohls habe der Gesetzgeber neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Beachtung dieser Grundsätze lasse sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen sei und dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG nicht mehr genüge. Demgemäß lasse sich aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen sei. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, ließen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen sei, nicht ableiten. Insoweit bestehe vielmehr eine grundsätzliche Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
– Prüfungsmaßstab sei vielmehr in erster Linie Art 3 Abs 1 GG, der jedoch iVm Art 6 Abs 1 GG gesehen werden müsse. Das bestehende Alterssicherungssystem führe zu einer Benachteiligung von Personen, die sich innerhalb der Familie der Kindererziehung widmen, gegenüber kinderlosen Personen, die durchgängig einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Zwar mache das Rentenrecht keinen Unterschied zwischen Personen mit und ohne Familie. Rentenleistungen würden vielmehr unabhängig vom familiären Status allein an die vorherige Beitragszahlung aus dem Arbeitslohn geknüpft. Diese bestimme den Rentenanspruch. Auf die Gründe für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben komme es nicht an. Rentenrechtlich würden Personen, die wegen Kindererziehung aus dem Erwerbsleben ausschieden, wie jeder andere nicht Erwerbstätige behandelt. Im Unterschied zu den Gründen, die sonst für die Erwerbslosigkeit und damit den Ausfall von Beitragszahlungen ursächlich sein mögen, habe die Kindererziehung allerdings bestandssichernde Bedeutung für das System der Altersversorgung in der als Generationenvertrag ausgestalteten Rentenversicherung. Die bisherige Ausgestaltung der Rentenversicherung führe im Ergebnis zu einer Benachteiligung der Familie, namentlich der Familie mit mehreren Kindern. Die Familie, in der ein Elternteil zu Gunsten der Kindererziehung aus dem Erwerbsleben ausscheide, nehme im Vergleich zu Kinderlosen nicht nur Einkommenseinbußen hin, sie müsse das gesunkene Einkommen vielmehr auch auf mehrere Köpfe verteilen. Wenn die Kinder in das Erwerbsleben einträten und durch ihre Beiträge die Alterssicherung der Elterngeneration mittrügen, hätten die Eltern selbst eine geringere Rente zu erwarten.
– Die Benachteiligung von Familien, in denen ein Elternteil sich der Kindererziehung widme, werde weder durch staatliche Leistungen noch auf andere Weise ausgeglichen. Die Alterssicherung, die vor Einführung der Rentenversicherung von den eigenen Kindern gewährleistet worden sei, sei gerade infolge des Zwangsversicherungssystems erheblich vermindert. Die Pflicht zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen beeinträchtige die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kinder. Geldmittel, die sie ohne den Beitragszwang zum Unterhalt ihrer nicht mehr erwerbstätigen Eltern aufbringen könnten, würden ihnen entzogen und auf die Solidargemeinschaft übergeleitet, die sie zur Rentenzahlung an die Versicherten insgesamt verwende. Die Hinterbliebenenrente, die zu der Zeit, als Frauen typischerweise nicht im Erwerbsleben gestanden hätten, einen gewissen Ausgleich für den durch Kindererziehung verursachten Verzicht auf eine eigene Altersversorgung verschafft habe, habe diese Funktion weitgehend eingebüßt, seitdem die Berufstätigkeit beider Ehegatten zugenommen habe und die Zahl der Kinder zurückgegangen sei. Auch die verschiedenen Leistungen im Rahmen des Familienlastenausgleichs (Erziehungsgeld, Kindergeld, Kinderfreibetrag, Ausbildungsförderung) machten die Einbußen, die Eltern gegenüber Kinderlosen in der Alterssicherung erlitten, nicht wett. Dasselbe gelte für die Regelungen über das “Babyjahr” im Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) und im Kindererziehungsleistungs-Gesetz. Sie hätten die Benachteiligung, die Familien treffe, ebenfalls nur in verhältnismäßig geringem Umfang ausgeglichen. Im Kern bleibe es auf diese Weise trotz der staatlichen Bemühungen um einen Familienlastenausgleich dabei, dass die Kindererziehung als Privatsache, die Alterssicherung dagegen als gesellschaftliche Aufgabe gelte. Die Benachteiligung der Familie, wie sie die Beschwerdeführerinnen auf der Grundlage einer transferrechtlichen Betrachtung dargelegt hätten, sei auch in der mündlichen Verhandlung nicht grundsätzlich in Abrede gestellt worden.
– Für die auf der Gesetzeslage beruhende Benachteiligung der Familie fehle es angesichts der Förderungspflicht aus Art 6 Abs 1 GG, die den von Art 3 Abs 1 GG gelassenen Gestaltungsrahmen einenge, an einem zureichenden Grund. Namentlich sei die derzeitige Ausgestaltung der Rentenversicherung, die auf dem Versicherungsprinzip sowie der Lohnersatzfunktion der Rente beruhe und ihre Leistungen in einem Umlageverfahren finanziere, kein zureichender Grund, die Erzieher von Kindern gegenüber Kinderlosen im Ergebnis erheblich zu benachteiligen. Wie die Regelungen des HEZG zeigten, gebe es Wege, die Anerkennung von Kindererziehungsleistungen in die Struktur der Rentenversicherung einzufügen. Diese Feststellungen führten zu einer Verpflichtung des Gesetzgebers, die Benachteiligung in weiterem Umfang als bisher schrittweise abzubauen.
– Die festgestellten Nachteile hätten ihre Wurzel nicht allein im Rentenrecht und brauchten folglich auch nicht nur dort behoben zu werden. Der von den – damaligen – Beschwerdeführerinnen in den Vordergrund gerückte Umstand, dass auf Grund der gegenwärtigen Rechtslage Transferleistungen von Familien mit mehreren Kindern an die ohnehin schon besser gestellten Familien mit einem Kind und die Kinderlosen stattfänden, betreffe nicht nur das Rentenrecht, sondern darüber hinaus den Familienlastenausgleich im Allgemeinen. Er erlaube zwar den Schluss, dass der Gesetzgeber den Schutzauftrag des Art 6 Abs 1 GG bisher nur unvollkommen erfüllt habe. Konkrete Folgerungen für die gesetzliche Rentenversicherung ließen sich daraus aber nicht ableiten. Der Gesetzgeber sei vielmehr in seiner Entscheidung, wie er die Benachteiligung der Familie beseitigen wolle, grundsätzlich frei. Soweit sich die Benachteiligung gerade in der Alterssicherung der kindererziehenden Familienmitglieder niederschlage, sei sie vornehmlich durch rentenrechtliche Regelungen auszugleichen. Auch dabei stehe dem Gesetzgeber aber ein nicht unerheblicher Gestaltungsrahmen zur Verfügung. Insbesondere ergebe sich aus Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG keine Pflicht des Gesetzgebers, hinsichtlich der Begründung von Rentenanwartschaften die Kindererziehung der Beitragszahlung gleichzustellen. Angesichts des in der Rentenversicherung seit 1957 geübten Umlageverfahrens, das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, seien Kindererziehung und Beitragszahlung nicht gleichartig. Der Beitrag zur Aufrechterhaltung der Rentenversicherung, der in Form von Kindererziehung geleistet werde, könne im Unterschied zu den monetären Beiträgen der Erwerbstätigen nicht sogleich wieder in Form von Rentenzahlungen an die ältere Generation ausgeschüttet werden. Die unterschiedliche Funktion der beiden Leistungen für das Rentensystem rechtfertige auch ihre Ungleichbehandlung bei der Begründung von Rentenanwartschaften. Andererseits sei die rentenrechtliche Berücksichtigung der Kindererziehung ein geeignetes und systemgerechtes Mittel zum Ausgleich der Benachteiligung in der Alterssicherung. Mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten als rentenbegründendem und rentensteigerndem Tatbestand im HEZG habe der Gesetzgeber bereits einen ersten Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung kindererziehender Personen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung getan, wenngleich für die Begrenzung auf einen Wert von 75 von Hundert des Durchschnittseinkommens ein sachlicher Grund nicht ohne weiteres ersichtlich sei. Ein zusätzlicher Schritt bestehe in der Verlängerung der anrechnungsfähigen Kindererziehungszeiten, die das RRG 1992 gebracht habe. Dass mit dieser Reform, die erst in fernerer Zukunft zu erhöhten Altersrenten führe, die Bemühungen um einen weiteren Ausgleich nicht abgeschlossen sein sollten, zeige der vom Bundestag angenommene Entschließungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP vom 21. Juni 1991 (BT-Drucks 12/837), demzufolge die Zeit bis zum Auslaufen der Bestandsschutzregelungen im Rahmen des RÜG dazu genutzt werden solle, gerade die Alterssicherung der Frauen in der leistungsbezogenen Rentenversicherung zu verbessern. Hierzu solle vor allem auch eine Ausweitung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten zählen.
Hiernach gilt zusammenfassend insbesondere, dass Art 6 Abs 1 GG den Gesetzgeber weder verpflichtet, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten noch ihn dazu zwingt, Familien ohne Ausgleich mit anderen Gemeinwohlbelangen sowie ohne Beachtung der Funktionsfähigkeit und des Gleichgewichts des Ganzen zu fördern. Ebenso wenig lassen sich grundsätzlich aus der allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich konkrete Schlussfolgerungen für einzelne Rechtsgebiete und Teilsysteme ableiten. Soweit das bestehende Alterssicherungssystem hinsichtlich des “Rentenanspruchs” zu einer Benachteiligung von Personen führt, die sich der Kindererziehung widmen, gegenüber kinderlosen Personen, die durchgängig einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, liegt hierin ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG. In seiner Entscheidung, wie er diese Benachteiligung der Familie abbauen will, ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei und muss hieraus im Blick auf die allgemeinpolitische Dimension des verfassungsrechtlichen Regelungs- und Gestaltungsauftrags nicht etwa zwingend Folgerungen für die gesetzliche Rentenversicherung ziehen. Auch soweit sich die Benachteiligung gerade in der Alterssicherung der kindererziehenden Familienmitglieder niederschlägt und sie daher “vornehmlich” durch rentenrechtliche Regelungen auszugleichen ist, steht dem Gesetzgeber ein nicht unerheblicher Gestaltungsrahmen zur Verfügung, bei dessen Nutzung er insbesondere nicht gehindert ist, die nicht gleichartigen Beiträge zur Aufrechterhaltung des Systems in Form von Kindererziehung und monetären Beiträgen hinsichtlich der Begründung von Rentenanwartschaften auch ungleich zu behandeln.
Mit dem Urteil vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2) zur Frage der beitragsrechtlichen Berücksichtigung des Aufwandes für Kinder in der sozialen Pflegeversicherung hat das BVerfG nicht etwa gleichzeitig das rentenrechtliche Konzept eines Ausgleichs dieses Aufwandes allein auf der Leistungsseite aufgegeben (vgl etwa Stellungnahme des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zum Wiesbadener Entwurf in: Die Familienpolitik muss neue Wege gehen!, Wiesbaden 2003, S 481, 491 f). Es hat vielmehr die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers bei der Berücksichtigung des Aufwandes für Kinder in gleichzeitiger Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen erneut ausdrücklich bekräftigt und geht unabhängig von seinen spezifischen Folgerungen für die soziale Pflegeversicherung davon aus, dass Art 6 Abs 1 GG auch insofern durch die Belastung von Familien mit Beiträgen nicht verletzt wird (BVerfGE 103, 242, 257 f = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 13 f; ebenso Urteil vom 3. April 2001, 1 BvR 1681/94 ua, BVerfGE 103, 271, 291 = SozR 3-3300 § 23 Nr 3 S 10). Anschließend führt das BVerfG aus, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Familie in der sozialen Pflegeversicherung gerade notwendig auf andere Weise Berücksichtigung finden muss als in der gesetzlichen Rentenversicherung: Die angegriffenen Vorschriften des SGB XI verstießen nicht deshalb gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG, weil sie den besonderen Beitrag, den Versicherte mit unterhaltsberechtigten Kindern für das System der sozialen Pflegeversicherung erbrächten, nicht leistungserhöhend berücksichtigten. Anders als in der durch Lohn- und Beitragsbezogenheit geprägten gesetzlichen Rentenversicherung erlitten verheiratete Eltern, die wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder gänzlich oder weitgehend auf Erwerbsarbeit verzichteten, gegenüber kinderlosen erwerbstätigen Versicherten keine Nachteile bei der Inanspruchnahme der durch die soziale Pflegeversicherung gewährten Leistungen (BVerfGE 103, 242, 260 ff = SozR 3300 § 54 Nr 2 S 14). Vielmehr werde Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG hier dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter keine Berücksichtigung finde. Dadurch werde die Gruppe Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen zögen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt (BVerfGE 103, 242, 263 ff = SozR 3300 § 54 Nr 2 S 16 ff). Der aus der Konzeption der sozialen Pflegeversicherung den kinderlosen Versicherten erwachsende “systemspezifische” Vorteil unterscheide sich von dem Nutzen, der einer Gesellschaft durch Kinder und ihre Betreuung und Erziehung im Allgemeinen erwachse. Auf die Wertschöpfung durch heranwachsende Generationen sei jede staatliche Gemeinschaft angewiesen. An der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien bestehe ein Interesse der Allgemeinheit. Das allein gebiete es nicht, diese Erziehungsleistung zu Gunsten der Familien in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen. Wenn aber ein soziales Leistungssystem ein Risiko abdecken solle, das vor allem die Altengeneration treffe, und seine Finanzierung so gestaltet sei, dass sie im Wesentlichen nur durch das Vorhandensein nachwachsender Generationen funktioniere, die jeweils im erwerbsfähigen Alter als Beitragszahler die mit den Versicherungsfällen der vorangegangenen Generationen entstehenden Kosten mittrügen, dann sei für ein solches System nicht nur der Versicherungsbeitrag, sondern auch die Kindererziehungsleistung konstitutiv. Werde dieser generative Beitrag nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht, führe dies zu einer spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, deren benachteiligende Wirkung auch innerhalb dieses Systems auszugleichen sei. Die kindererziehenden Versicherten sicherten die Funktionsfähigkeit der Pflegeversicherung also nicht nur durch Beitragszahlung, sondern auch durch Betreuung und Erziehung von Kindern (BVerfGE 103, 242, 266 = SozR 3300 § 54 Nr 2 S 18 f).
Das BVerfG hat damit für den erkennenden Senat verbindlich nur entschieden, dass der Vorteil kinderloser Versicherter in der sozialen Pflegeversicherung von Verfassungs wegen systemspezifisch beitragsrechtlich zu kompensieren ist. Dies ändert weder etwas daran, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage ua der zitierten hierauf bezogenen Rechtsprechung des BVerfG ein systemgerechter Ausgleich des Aufwands für Kinder im Leistungsrecht stattfindet (vgl zu dessen Umfang und Entwicklung im Einzelnen, Bericht der Bundesregierung zur Bedeutung des Urteils des BVerfG zur Sozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001, BT-Drucks 15/4375 S 6, 9), noch wird hierdurch zusätzlich geboten, Eltern nunmehr rentenrechtlich kumulativ beitrags- und leistungsrechtlich zu begünstigen bzw entsprechend der Extremforderung des Klägers – wie jedenfalls der Senat sein Vorbringen versteht – Kinderlose bei gleichzeitiger vollständiger Verweigerung eigener Leistungsrechte allein zur Finanzierung heranzuziehen. Derartige Schlussfolgerungen hat auch das BVerfG selbst gerade nicht angedeutet. So hat es insbesondere zuletzt im Beschluss vom 9. Dezember 2003 (1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 84) hinsichtlich der Alterssicherung der Landwirte beitragsrechtliche Konsequenzen aus dem Pflegeversicherungsurteil ua gerade deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil sich die Erziehungsleistung hier, wenn auch nicht leistungssteigernd, so doch jedenfalls rechtsbegründend auswirkt. Keinesfalls kann es sich damit bei der beitragsrechtlichen Berücksichtigung des Aufwandes für Kinder um die einzige unmittelbar und zwingend verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit handeln, Art 3 Abs 1 GG und Art 6 Abs 1 GG in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung zu tragen. Erst recht kommt die mögliche Vereinbarkeit verfassungsrechtlich nicht gebotener gesetzlicher Gestaltungsvarianten mit dem GG oder die bloße Existenz in der Öffentlichkeit diskutierter sozialpolitischer Alternativen nicht als Grundlage für die gemäß Art 100 GG für eine Vorlage erforderliche Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit des bestehenden Beitragsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht.
Stehen einer damit verfassungsrechtlich durch Art 3 Abs 1 GG und Art 6 Abs 1 GG nicht gebotenen Übertragung der vom BVerfG für die soziale Pflegeversicherung gezogenen Schlussfolgerungen auf das Deckungsverhältnis der gesetzlichen Rentenversicherung die bereits von diesem Gericht selbst betonten Unterschiede entgegen, bestehen daneben zusätzliche Bedenken. Nicht anders als andere Teilsysteme ist auch dasjenige der gesetzlichen Rentenversicherung in seiner Gesamtheit auf das im Wesentlichen unveränderte Fortbestehen eines gerade diese Organisationsform fordernden und fördernden Umfeldes angewiesen, kann dessen Elemente indes nicht schon deshalb seinerseits auch umgekehrt selbst steuern oder intern ausgleichen. Dies gilt zunächst für das Fortbestehen des seine Existenz hervorbringenden, organisierenden und garantierenden Staatswesens in allen konstituierenden Elementen, dh neben der “natürlichen Notwendigkeit” (vgl Ruland in GdS 2005, S 18) eines in produktiven Generationen nachwachsenden Staatsvolkes gleichermaßen und gleichwertig auch für das Staatsgebiet und die Staatsherrschaft oder auch des Vorhandenseins einer ausreichenden Zahl von wertschöpfenden Arbeitsplätzen. Auch wenn und soweit sich derartige allgemeine Systemvoraussetzungen auch innerhalb des Systems auswirken, handelt es sich doch nur bei genuin innerhalb des Systems entstehenden Auswirkungen um systemspezifische, dh dem System eigentümliche. Schon logisch bewegt sich daher außerhalb eines systemspezifischen Ausgleichs, wer es unternimmt, innerhalb des Systems dessen äußere Voraussetzungen zu korrigieren. Vielmehr entziehen sich entsprechende Bemühungen selbst den Boden, indem der zunehmende interne Ausgleich schwindender externer Voraussetzungen notwendig gerade die Spezifika des Systems verschwinden lässt, das seinerseits die Forderung nach Ausgleich begründen soll (vgl in diesem Sinne auch Haass, KJ 2002, S 104, 108). Sobald unter Vernachlässigung dieser generellen Unvereinbarkeit die Lösung einzelner Grundlagenprobleme dennoch im Binnenbereich eines Teilsystems gesucht wird, ergeben sich auf dieser Grundlage die ihrerseits praktisch nicht lösbaren Folgeprobleme, wie sich dies im Einzelfall jeweils vor dem spezifischem Zweck des Teilsystems rechtfertigt, warum nicht für alle/zumindest weitere externe Grundlagen in selber Weise Binnenvorsorge getroffen wird und inwieweit in gleicher Weise auf die gemeinsame Grundlage angewiesene weitere Teilsysteme jeweils ihrerseits gleichmäßig zu deren Erhaltung und Förderung herangezogen werden.
Auch soweit sich vor diesem allgemeinen Hintergrund gerade Probleme des Ausgleichs des Aufwands für Kinder als Teil der allgemeinen Rahmenbedingungen der gesetzlichen Rentenversicherung darstellen, betreffen sie nicht weniger alle sonstigen Formen der Altersvorsorge sowie ausnahmslos alles künftige Wirtschaften und überhaupt alles künftige Leben in Staat und Gesellschaft. Sie sind daher auch von vorne herein nicht etwa spezifische Aufgabe gerade der gesetzlichen Rentenversicherung. In der bestehenden Staatsorganisation liegt es näher, diesen Ausgleich als Teil des Ganzen durch Steuerausgleich zu lösen (vgl in diesem Sinne etwa Stellungnahme des Sozialbeirats zu Urteilen des BVerfG zur Pflegeversicherung vom 3. April 2001, aaO, S 8 unter Nr 38, Bericht der Bundesregierung an den deutschen Bundestag und den Bundesrat zur Bedeutung des Urteils des BVerfG zur Sozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001, aaO, S 7 und Bericht der Kommission “Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme”, 2003, S 114 ff, zitiert nach dem Bericht der Bundesregierung, aaO, S 4 f; ebenso Ebsen, VSSR 2004, S 3, 7 mwN, Hase, VSSR 2004, S 55, 68 und Schmähl, DRV 2002, S 715, 720). Der bloße Umstand, dass die gesetzliche Rentenversicherung nicht auf dem sog Anwartschaftsdeckungsverfahren beruht, bei dem die Prämien zur Bildung von Altersrückstellungen für künftige Versicherungsleistungen genutzt werden, sondern (wie die soziale Pflegeversicherung) auf dem Umlageverfahren und damit auf einer intergenerativen Umverteilung, unterscheidet sie dabei ökonomisch schon jetzt nicht hinreichend. Da nämlich ein Transport von Gütern und Dienstleistungen in die Zukunft tatsächlich und logisch ausgeschlossen ist, bemisst sich auch der jeweilige reale Wert nach Zahl und Bezeichnung angehäuften Geldes stets allein nach der aktuellen Wertschöpfung künftiger Generationen (vgl etwa Gahrmann/Osmers, Zukunft kann man nicht kaufen, 2004, S 26 ff).
Gerade, dass Familien durch finanzielle Belastungen regelmäßig stärker betroffen werden als Kinderlose, beansprucht – die Richtigkeit dieser Behauptung insofern unterstellt – umfassend Geltung nicht nur für Belastungen, die der Gesetzgeber den Bürgern auferlegt, sondern für schlechthin alle (schuld-)rechtlichen Verpflichtungen und weist das Problem schon deshalb als allgemeines und nicht etwa spezifisch die gesetzliche Rentenversicherung betreffendes aus. Weder ist daher der Staat aus Art 6 Abs 1 GG generell zu einer pauschalen Minderung aller finanziellen Belastungen von Familien verpflichtet, noch gilt dies im besonderen Zusammenhang der Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen, noch ergeben sich verfassungsrechtliche Besonderheiten gerade für die gesetzliche Rentenversicherung. Auch wenn die finanziellen Lasten, die Familien durch Sozialversicherungsbeiträge treffen, ihren Spielraum stärker beschränken als die Beitragsverpflichtung von verheirateten oder unverheirateten Personen ohne Kinder, ist der Staat deswegen nicht verpflichtet, Familien von vorne herein von der Belastung auszunehmen oder die entstandene Beitragslast auszugleichen (so ausdrücklich BVerfG vom 3. April 2001, 1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 13 f). Sein Handeln bewegt sich vielmehr auch insofern ohne konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflicht gerade in einem bestimmten Bereich im Rahmen seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit unter dem Vorbehalt des Möglichen im Kontext anderweitiger Fördernotwendigkeiten und unter Beachtung der Funktionsfähigkeit und des Gleichgewichts des Ganzen (BVerfG, aaO).
Eine beitragsrechtliche Berücksichtigung des Aufwands für Kinder steht auch im Widerspruch mit den internen Zielen der gesetzlichen Rentenversicherung. Entsprechend den Maßstäben für die Anordnung gesetzlicher Versicherungspflicht orientiert sich die selektive rentenversicherungsrechtliche Einschätzung der Fähigkeit des betroffenen Personenkreises, die spezifischen Aufwendungen des Systems mitzutragen, allein und gerade nach dem für alle Betroffenen gleichen Binnenmaßstab ihrer Einkünfte aus der einschlägigen Erwerbstätigkeit. Auf der Grundlage des allein maßgeblichen und vom BVerfG als Maßstab der persönlichen Leistungsfähigkeit stets akzeptierten (vgl exemplarisch Beschluss des 1. Senats vom 16. Juni 1981, 1 BvL 129/78, BVerfGE 57, 335 = SozR 2200 § 1255 Nr 13 und Beschluss des 2. Senats vom 6. Dezember 1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46) Bruttobetrages des Arbeitsentgelts aus einer abhängigen Beschäftigung (BSG vom 12. November 1975, 3/12 RK 22/74, SozR 2200 § 160 Nr 3) bzw des nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts als eine der Vorstufen zur Bestimmung des zu versteuernden Einkommens ermittelten Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 165 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI iVm § 14 Abs 1 SGB IV) werden Versicherte daher nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, wie sie in den insofern ungeschmälerten Einkünften aus ihrer Erwerbstätigkeit zum Ausdruck kommt, (mittelbar) zu Beiträgen herangezogen und finanzieren hiermit unmittelbar die aktuellen laufenden Ausgaben der Rentenversicherung (§ 153 SGB VI). Gleichermaßen hinsichtlich des Bruttolohns wie auch hinsichtlich der Gewinnermittlung aus selbstständiger Tätigkeit (vgl insofern § 2 Abs 5, § 32 Abs 6 des Einkommensteuergesetzes) ist auch dieses Verfahren, unabhängig davon, ob derartige Pflichtversicherte selbst Schuldner der entsprechenden Beiträge sind (zB § 169 Nr 1, § 171 SGB VI jeweils iVm § 173 Satz 1 SGB VI) oder – etwa im Fall der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber – durch die Tragung von Beiträgen regelmäßig mittelbar beitragsbelastet sind (§ 168 Abs 1 Nr 1, § 174 Abs 1 SGB VI iVm § 28e Abs 1 Satz 1, § 28g SGB IV), insbesondere von den familiären Verhältnissen unbeeinflusst.
Dies gilt umgekehrt ebenso für die Verwendung der auf dieser Grundlage erzielten Einnahmen des Systems, die im Wesentlichen der Finanzierung der Rentenzahlungen an die wegen Erwerbsminderung oder auf Grund ihres Alters nicht mehr (voll) erwerbstätigen Systemzugehörigen dienen und hierfür ersatzlos verbraucht werden, sodass sie für die entsprechende eigene Vorsorge der aktuell Versicherten auch nicht wenigstens als abstrakte Geldmenge zur Verfügung stehen. Für den insofern in Frage stehenden Teilzweck des Systems, im Sinne einer “Generationen” übergreifenden Solidarität zwischen Erwerbstätigen und nicht mehr (voll) Erwerbstätigen aus den Beiträgen der erst Genannten aktuell die Renten der letzt Genannten zu finanzieren, leistet die Erziehung von Kindern keinen Beitrag. Es könnte im Gegenteil daran gedacht werden, dass bei Entlastung von anderweitigen Verpflichtungen mit zunehmender Erwerbstätigkeit auf Grund der faktischen Verbreiterung der Bemessungsgrundlage die Anforderungen an die Solidarität mit den nicht mehr Erwerbstätigen durch Senkung der aktuellen Beitragsbelastung vermindert werden und/oder das Verteilungsvolumen in der gesetzlichen Rentenversicherung anwachsen könnte.
Obwohl vordergründig die homonyme Verwendung des Begriffs “Beitrag” für Erziehungsleistung einerseits und “Finanz”beitrag andererseits die Gleichartigkeit und Austauschbarkeit und sogar rechnerische Vergleichbarkeit beider Bereiche hinsichtlich ihres Geldwertes vorzuspiegeln scheinen, steht dennoch die Erziehungsleistung von Eltern einem Finanzbeitrag zu Gunsten der Rentner nicht gleich. Dies rechtfertigt neben ihrer leistungsrechtlichen Ungleichbehandlung bei der Begründung von Rentenanwartschaften (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992, 1 BvL 51/86 ua, BVerfGE 87, 1, 48 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 9) erst recht eine beitragsrechtliche Differenzierung. Zwar stellt sich nämlich der mit dem Finanzbeitrag der aktiv Erwerbstätigen nur um den Preis einer Begriffsvertauschung in Beziehung zu setzende generative “Beitrag” (Ebsen, VSSR 2004, S 3, 15) durch Kindererziehung im Sinne der bildhaften Redeweise vom Generationenvertrag bzw einem Drei-Generationen-Modell als Investition in künftige Wirtschaftskraft (“Humankapital”) und die hieraus zeitgleich ua zu finanzierenden eigenen Altersbezüge der derzeitigen Beitragszahler dar, doch wird damit für die aktuell zu finanzierende Beteiligung der nicht mehr Erwerbstätigen einschließlich der Generation der Eltern des Klägers an der aktuellen Wirtschaftsleistung weder ein unmittelbarer noch ein in seiner Wirkung vergleichbarer mittelbarer Beitrag geleistet. Wollte man beides dennoch gleichsetzen, wäre dies weder im Verhältnis zu einander zu rechtfertigen, noch wäre umgekehrt erklärlich, warum dann nicht neben der Kindererziehung und der Belastung mit finanziellen Beiträgen beliebige weitere, ebenfalls die Existenz des Systems sichernde, Betätigungen wie die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten, politischer Ämter oder die Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen einer Erwerbstätigkeit als Parameter der rentenversicherungsrechtlichen Beitragsgestaltung zu berücksichtigen sein sollten. Auch soweit insofern auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durch Art 6 Abs 1 GG die Anerkennung einer wirtschaftstheoretischen “Reproduktionsfunktion” der Familie geboten (Ebsen, aaO, S 15) und daher eine Sonderbedeutung anzunehmen sein könnte, gilt jedenfalls für die (renten-)rechtliche Umsetzung eines derartigen Gebotes nichts anderes.
Die aktuelle beitragsrechtliche Berücksichtigung eines “Beitrages” an die nachwachsende Generation verkennt zudem, dass eine derartige Vorsorge hinreichend verlässlich allenfalls künftige individuelle Unterhaltsschuldner hervorgehen lässt (vgl Hase, VSSR 2004, S 55, 60). Dagegen ist insofern eine rentenrechtlich verfestigte Sonderbeziehung zwischen nachwachsender und aktiv erwerbstätiger “Generation” gerade nicht ausgestaltet. Zu berücksichtigen ist vor allem, dass ein solcher “humankapital”-theoretischer Ansatz, dessen sich die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmung der von ihr für relevant erachteten generellen Tatsachen bedient, jedenfalls für den Bereich der Rentenversicherung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. So ist völlig ungewiss, ob die Kinder der aktuell von Beiträgen Entlasteten tatsächlich Mitglieder einer künftigen Finanzierungsgemeinschaft zur Fortführung des Generationenvertrages gerade in der Rentenversicherung beitragen, also iS dieses modelltheoretischen Ansatzes nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht – durch die Höhe ihres Einkommens – das Anwachsen der Lohnsumme und damit die “Rendite” des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung fördern, sodass sich die Begünstigung der aktuell Beitragsbelasteten letztlich nicht als bloße (Teil-)Entlastung von Erziehungsaufwand darstellt. Schließlich lässt sich weder modelltheoretisch noch gar (verfassungs-)rechtlich auch nur ansatzweise beantworten, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass sich Kinder und der durch sie veranlasste Aufwand für ihre Eltern heute nicht mehr als ein bloßes “Investitionsgut” im Hinblick auf die Altersvorsorge darstellen. Die Rentenversicherung darf nicht Aufgaben der Gesamtgesellschaft lösen (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987, 2 BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108, 148 und die Nachweise bei Eichenhofer, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken, 2001, S 719, 725). Ein verfassungsrechtliches Gebot, die Aufgabe der Rentenversicherung zu übertragen, ist dann erst recht nicht zu erkennen. Eine Verschiebung der Beteiligung der gegenwärtig Erwerbstätigen an den Aufwendungen für die nicht mehr Erwerbstätigen nach dem zusätzlichen Gesichtspunkt der Kindererziehung würde unter diesen Umständen zu einer von vorne herein unzulässigen Vermengung der spezifischen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, zu deren Zwecken die Verwirklichung eines an den Staat gerichteten Auftrags zur Förderung der Familie gerade nicht gehört, mit dem allgemeinen gesamtgesellschaftlichen Problem des Ausgleichs des Aufwandes für Kinder führen (vgl etwa Hase, VSSR 2004, S 55, 61 f: Die Zweckrationalität teilautonomer Einzelsysteme kann nicht durch Ausrichtung an “grundlegenden Sachverhalten” rekonstruiert werden). Auf weitere Verwerfungen, die sich aus einer Binnenlösung durch Beitragssatzstaffelung ergäben (vgl etwa Ruland in NJW 2001, S 1673, mit umfangreichen weiteren Nachweisen), ist im Blick hierauf nicht näher einzugehen.
Schließlich fehlt dem Bundes-Gesetzgeber – wie bereits dargelegt – entgegen der Auffassung der Revision auch nicht etwa speziell im Blick auf eine behauptete mangelnde Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Familienlastenausgleichs die Gesetzgebungskompetenz für die gesetzliche Rentenversicherung und deren Finanzierung. Der Begriff der Sozialversicherung erfordert allein die Erfüllung der vom BVerfG geforderten Merkmale. Sein Vorliegen kann daher durch das Fehlen der vom Kläger geforderten “familienfreundlichen Ausgestaltung” von vorne herein nicht gefährdet sein. Soweit das BVerfG bereits entschieden hat, dass es der weit gefasste verfassungsrechtliche Begriff der Sozialversicherung erlaubt, in Gestalt den Rentenwert erhöhender Kindererziehungszeiten neue Sozialleistungen einzuführen (Urteil vom 7. Juli 1992, 1 BvL 50/87 ua, BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1), ergibt sich hieraus nicht umgekehrt eine Neubestimmung des Begriffs der Sozialversicherung, zumal es bei der beitragsrechtlichen Berücksichtigung von Familienlasten nicht um eine “neue Sozialleistung” geht und sie ebenso wenig der Bewältigung eines “klassischen Risikos” der Sozialversicherung dient. Umgekehrt wäre es das Ende jeden “Strebens um eine perfektionistische Abgrenzung von Kompetenzsphären durch kasuistische Zuweisung spezifischer Materien” – hier der “Sozialversicherung – zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung” (vgl Stettner in Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Art 74 RdNr 12), dürften unter Berufung auf ein Sachgebiet bei jeweiliger Missachtung seiner Grenzen mit Regelungen im Sachgebiet gleichzeitig alle hierfür grundlegenden Umstände (mit)geregelt werden, wäre also durch sie jeweils gleichzeitig die Kompetenz zur letztlich schrankenlosen Selbstermächtigung vermittelt.
Schließlich ist – auch insofern entgegen der Revision – dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zu Voraussetzungen und Umfang der Kompetenz des Bundes-Gesetzgebers aus Art 74 Abs 1 Nr 12 GG unmittelbar nichts zu entnehmen. Die von ihm mit der Durchführung der entsprechenden Bestimmungen betrauten Institutionen unterfallen umgekehrt schon deshalb nicht dem Unternehmensbegriff des Europäischen Rechts, weil sie obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten und das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (vgl Urteil des Senats vom 24. Januar 2003, B 12 KR 19/01 R, BSGE 90, 232, 267 ff mwN = SozR 4-2500 § 266 Nr 1). Dies schließt gleichzeitig eine Einflussnahme des Europäischen Rechts auf die Ausgestaltung von Solidarität im Einzelnen und Anforderungen an die spezifische Rezeption von Grundsätzen der nationalen Verfassungen insofern von vorne herein aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen