Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Der Kläger ist selbständiger Taxiunternehmer. Er war freiwilliges Mitglied der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Wuppertal und ist als solches zum 1. April 1994 Mitglied der Rechtsnachfolgerin, der beklagten Krankenkasse geworden. Die AOK Wuppertal erhob ab 1. Juli 1993 vom Kläger einkommensabhängige Beiträge (Bescheid vom 8. Juli 1993). Sie legte der Beitragsbemessung die in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 ausgewiesenen Einnahmen aus Gewerbebetrieb ohne Berücksichtigung einer Abschreibung für Abnutzung (AfA), Einnahmen aus Kapitalvermögen und Einnahmen aus Vermietung einer Eigentumswohnung (7.874 DM abzüglich Werbungskosten laut Zeilen 41 - 46 der Steuererklärung von 2.158 DM) zugrunde. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zurück, mit dem er bei den Einnahmen aus Gewerbebetrieb die Absetzung der AfA und bei den Einnahmen aus Vermietung den Abzug der für die Finanzierung des Erwerbs der Eigentumswohnung zu zahlenden Zinsen in Höhe von 3.724 DM begehrte (Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1994).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 11. November 1996 abgewiesen. Während des anschließenden Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 1997 die Beiträge für die Zeit ab 1. Mai 1997 auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 festgesetzt und bei den Einnahmen aus Gewerbebetrieb die AfA abgesetzt. Mit Bescheid vom 5. Februar 1998 hat die Beklagte auch die Beiträge für die Zeit ab 1. Juli 1993 bis 30. April 1997 unter Absetzung der AfA neu berechnet. Sie berücksichtigte dabei, daß sich die Beiträge zwischenzeitlich mehrfach geändert hatten: ab 1. Januar 1994 aufgrund einer Änderung der Beitragstabelle der AOK Wuppertal, ab 1. April 1994 aufgrund des Beitragssatzes der Beklagten, ab 1. Juni 1994 aufgrund der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 und ab 1. Januar 1997 aufgrund einer Senkung ihres Beitragssatzes. Der Kläger hat daraufhin beantragt, das Urteil des SG zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 8. Juli 1993, 3. Mai 1994, 29. September 1997 und 5. Februar 1998 insoweit aufzuheben, als damit Einnahmen aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung ohne Abzug der für den Erwerb der Wohnung zu zahlenden Schuldzinsen der Beitragspflicht unterworfen worden sind. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 7. Mai 1998 der Berufung stattgegeben. Die Bescheide vom 29. September 1997 und 5. Februar 1998 seien entsprechend § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in das Verfahren einzubeziehen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, daß nach dem Recht des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) der Beitragsbemessung für Selbständige das Arbeitseinkommen iS des § 15 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) und damit der Gewinn iS des Steuerrechts zugrunde zu legen sei. Entsprechendes gelte für die Berücksichtigung der Einnahmen aus Vermietung. Steuerrechtlich seien von den Mieteinnahmen die Schuldzinsen, die der Kläger für den Erwerb der Eigentumswohnung zu zahlen habe, als Werbungskosten abzusetzen. Weder das SGB noch die Satzung der Beklagten ergäben, daß die Erwerbskosten der Beitragspflicht zu unterwerfen seien. Die Mieteinnahmen in Höhe der Schuldzinsen könnten zwar zum Lebensunterhalt verbraucht, letztere müßten dann aber aus dem Bestand aufgebracht werden. Der Gesetzgeber mute dem Versicherten insoweit den Verzehr seines Vermögens nicht zu. Es handele sich um unabdingbare Aufwendungen für den Erhalt der beitragspflichtigen Einnahmen aus dieser Einkunftsart, die so zu berücksichtigen seien, wie es die Rechtsprechung des BSG bereits für Betriebsausgaben entschieden habe.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 240 Abs 1 und 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Die mit § 240 Abs 2 SGB V angestrebte beitragsrechtliche Gleichbehandlung der freiwilligen mit den pflichtversicherten Mitgliedern könne nur erreicht werden, wenn die Beiträge der freiwillig Versicherten nach den zum Lebensunterhalt verfügbaren Einnahmen ohne Berücksichtigung steuerlicher Vergünstigungen, ähnlich dem Bruttoarbeitsentgelt, bemessen würden. Der Pflichtversicherte habe keine Möglichkeit , zB seine Kosten für den Erhaltungsaufwand der Arbeitsfähigkeit beitragsmindernd geltend zu machen. Bei der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" bestehe die Möglichkeit, durch mehr oder weniger spekulativen Einsatz von Kapital und unter Berücksichtigung steuerlicher Vorteile gezielt die Einnahmen aus dem Mietobjekt, ungeachtet der tatsächlichen Vermögenszuwächse, bis auf Null zu manipulieren. Aus Gründen des Solidaritätsprinzips und der Gleichbehandlung dürften Schuldzinsen, die mit der Anschaffung, Herstellung oder Unterhaltung eines Grundstücks oder Gebäudes in Zusammenhang stünden und als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienten, genau so wenig berücksichtigt werden, wie bei pflichtversicherten Mitgliedern Aufwendungen der gleichen Art zur Erhaltung ihrer Einnahmen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 7. Mai 1998 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 11. November 1996 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 8. Juli 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1994 und des Berichtigungsbescheides vom 5. Februar 1998 (§ 96 Abs 1 SGG). Diese betreffen den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1993. Entsprechend § 96 Abs 1 SGG sind auch die Folgebescheide idF des Berichtigungsbescheides vom 5. Februar 1998, mit denen die Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 30. April 1997 festgesetzt worden sind, und der Bescheid vom 29. September 1997 (Beiträge ab 1. Mai 1997) Gegenstand des Verfahrens geworden. Das LSG hat sie in das Verfahren einbezogen. Der Kläger hat gegen sie die gleichen Einwände wie gegen den Bescheid vom 8. Juli 1993 erhoben und die Beklagte hat ihrer Einbeziehung nicht widersprochen (vgl BSGE 76, 34, 35 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 S 67). Der Kläger hat im Berufungsverfahren das Urteil des SG und die Bescheide nur noch angegriffen, soweit eine Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen aus Vermietung um die Schuldzinsen abgelehnt worden ist, die im Zusammenhang mit den Aufwendungen für den Erwerb der vermieteten Wohnung zu zahlen sind. Das LSG hat das klageabweisende Urteil des SG zutreffend geändert; die Bescheide sind insoweit rechtswidrig.
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des GRG vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) am 1. Januar 1989 nach § 240 SGB V. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt (Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs 1 Satz 2). Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs 2 Satz 1). Auf dieser gesetzlichen Grundlage hatte die AOK Wuppertal in ihrer bis zum 31. März 1994 geltenden Satzung die Beitragsbemessung für ihre freiwilligen Mitglieder im wesentlichen schon so geregelt, wie für die Folgezeit § 17 Abs 1 Satz 1 und 2 der Satzung der Beklagten vom 11. Februar 1994 (GVBl NW S 59). Nach diesen Satzungsregelungen werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder bemessen (§ 17 Abs 1 Satz 1). Hierzu gehören das Arbeitsentgelt sowie alle anderen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (§ 17 Abs 1 Satz 2). Diese Satzungsregelungen unterliegen der Auslegung durch das Revisionsgericht; denn sie sind revisibles Recht. Revisibel sind nach § 162 SGG Vorschriften des Bundesrechts und sonstige im Bezirk des Berufungsgerichts geltende Vorschriften, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Die Revisibilität einer Vorschrift ist auch gegeben, wenn inhaltlich gleiche Vorschriften in mehreren Gerichtsbezirken gelten und die Übereinstimmung nicht nur zufällig ist (vgl zum Satzungsrecht BSGE 13, 189, 191; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 1 S 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Inhaltsgleiche Satzungsregelungen finden sich auch in anderen bundesweit geltenden Satzungen, zB einiger Ersatzkassen (vgl § 22 Abs 1 der Satzung der Barmer Ersatzkasse vom 1. Januar 1954 idF des 20. Nachtrags, gültig ab 1. Januar 1989, und den folgenden Nachträgen; § 16 Abs 2 der Satzung der Hanseatischen Ersatzkasse in den seit 1. Januar 1989 geltenden Fassungen). Ihre Übereinstimmung ist nicht nur zufällig. Mit den Regelungen wird Bundesrecht in die Satzungen übernommen. Nach den Erläuterungen in der Begründung zu Art 1 § 249 Abs 1 des Entwurfs eines GRG (jetzt § 240 Abs 1 SGB V) sind unter der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit alle Einnahmen und Geldmittel zu verstehen, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (vgl BT-Drucks 11/2237 S 225). Die Satzungsvorschriften stimmen teilweise wörtlich, im übrigen fast wörtlich mit diesen Erläuterungen überein.
Die Beklagte legte der Beitragsberechnung in Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 2 ihrer Satzung zu Recht neben den Einnahmen des Klägers aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen auch die Einnahmen aus Vermietung zugrunde. Hierbei handelt es sich um Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können. Dieser Satzungsvorschrift ist jedoch, wie das LSG zutreffend entschieden hat, nicht zu entnehmen, daß diese Einnahmen nach ihrem Bruttobetrag ohne Abzug der Schuldzinsen für die Finanzierung des Mietobjekts beitragspflichtig sein sollen. Eine Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Bruttobetrages in die Beitragspflicht ergibt sich auch nicht aus § 240 SGB V.
Das folgt entgegen der Auffassung der Revision insbesondere nicht aus § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V. Nach dieser Vorschrift gilt das Bruttoprinzip allerdings für die Einnahmen, die auch bei vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsberechnung ohne Abzug von Werbungskosten oder sonstiger Abzüge zugrunde zu legen sind. Das sind jedoch nur das Arbeitsentgelt (§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V iVm § 14 SGB IV), Renten und Versorgungsbezüge (§ 226 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3). Beitragspflichtig ist bei versicherungspflichtig Beschäftigten zwar auch das Arbeitseinkommen (§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V). Hierbei handelt es sich jedoch um das Arbeitseinkommen iS des § 15 (seit 1. Januar 1995: § 15 Abs 1) SGB IV. Arbeitseinkommen iS dieser Vorschrift sind nicht alle Einnahmen, die in Geld- oder Geldeswert aus einer selbständigen Tätigkeit zufließen, sondern es ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts, insbesondere der nach Abzug der Betriebsausgaben iS des Steuerrechts ermittelte Gewinn aus dieser Tätigkeit (vgl § 15 Satz 1 SGB IV aF, § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV nF iVm § 4 Abs 1 Satz 6, Abs 3 Satz 1 und Abs 4 des Einkommensteuergesetzes ≪EStG≫). Nach § 15 SGB IV wird auch das Arbeitseinkommen freiwillig versicherter Selbständiger bestimmt (BSGE 79, 133, 138 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 102/103) und ist hier das Arbeitseinkommen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit als Taxiunternehmer zugrunde gelegt worden. Die Einnahmen des Klägers aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung gehören jedoch nicht zu seinem Arbeitseinkommen. Zum Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit iS des Sozialversicherungsrechts rechnen allerdings auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 2 Nr 1 EStG). Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung können im Rahmen dieser Einkunftsart anfallen. Dann sind sie diesen Einkünften zuzurechnen (§ 21 Abs 3 EStG) und sind beitragsrechtlich Arbeitseinkommen. Für die Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitseinkommen ist die steuerliche Abgrenzung der Einkunftsarten maßgebend (vgl BSGE 73, 77, 79 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 9 S 35; BSG SozR 3-2400 § 15 Nr 4 mwN; seit 1. Januar 1995: § 15 Abs 1 Satz 2 SGB IV idF des Art 3 des Agrarsozialreformgesetzes vom 29. Juli 1994 ≪BGBl I 1890≫). Das LSG hat die Einkünfte des Klägers aus Vermietung unbeanstandet entsprechend den Angaben des Klägers in den Einkommensteuererklärungen, die das Finanzamt nach den vorgelegten Steuerbescheiden anerkannt hat, als Einnahmen aus privater Vermögensverwaltung angesehen. Bedenken gegen diese Bewertung bestehen nicht. Danach gehören diese Einnahmen steuerlich zu den sog Überschußeinkünften (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 6 iVm Abs 2 Nr 2 und § 21 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG) und damit nicht zu den Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb und nicht zum Arbeitseinkommen iS des § 15 SGB IV. Aus § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V ergibt sich auch sonst kein Anhalt dafür, daß Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit ihrem Bruttobetrag beitragspflichtig sind. Denn sie gehören, soweit sie nicht als Arbeitseinkommen anfallen, bei versicherungspflichtig Beschäftigten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen (vgl § 226 SGB V).
Die Vorschrift des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V, wonach bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist, läßt nach ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck die Einbeziehung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ohne Abzug der Schuldzinsen für die Finanzierung des Miet- oder Pachtobjekts nicht zu.
Das BSG hat bereits zur Ermittlung der "Einkommensverhältnisse" und des "Gesamteinkommens", die für die Beiträge freiwillig Weiterversicherter nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden Recht maßgebend waren (§ 313a Abs 1 Satz 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫ aF), allerdings nicht den steuerlichen Einkommensbegriff zugrunde gelegt, sondern die gesamte wirtschaftliche Lage des Versicherten (BSG SozR 2200 § 313a Nr 6 S 24 mwN). In dieser Entscheidung hat der Senat dem Einkommen auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinzugerechnet. Sie seien grundsätzlich mit den Bruttoeinkünften anzusetzen; steuerliche Vergünstigungen, insbesondere soweit sie die wirtschafts-, eigentumsbildungs- und wohnungsbauförderungspolitische Zielvorstellung des Gesetzgebers verwirklichten, wie die Abschreibungen nach § 7b EStG, müßten außer Betracht bleiben. Der Senat hatte dennoch keine Bedenken, steuerliche Gesichtspunkte betriebswirtschaftlicher Art entsprechend heranzuziehen. Wie bei den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit die Betriebsausgaben seien bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten abzusetzen, dh alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aufgewendet werden müßten (insbesondere Betriebskosten aller Art, Versicherungsbeiträge und der Erhaltungsaufwand; BSG SozR 2200 § 313a Nr 6 S 26/27). Nach dem ab 1. Juli 1977 geltenden Recht (§ 180 Abs 4 Satz 1 RVO idF des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 ≪BGBl I 1069≫ iVm § 385 Abs 1 Satz 1 RVO) waren die Beiträge der freiwillig versicherten Mitglieder nicht mehr nach dem Gesamteinkommen, sondern dem Arbeitsentgelt und den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt (Grundlohn) zu bemessen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung unter den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht (nur) die Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts verstanden, sondern den Begriff im wesentlichen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgefüllt. Den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt waren nach dieser Rechtsprechung alle Einnahmen zuzurechnen, die dem Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung standen (BSG SozR 2200 § 180 Nr 12 mwN; BSGE 57, 235, 237 = SozR 2200 § 180 Nr 19 S 59/60; BSGE 57, 240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr 20 S 64). Der Senat hat danach auch die Hinzurechnung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung beurteilt (BSGE 57, 240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr 20 S 64). Er hat den Krankenkassen zwar hinsichtlich dieser Einnahmen die Befugnis zugesprochen, durch Satzung Bestimmungen über die Festsetzung des Grundlohns zu treffen. Auch eine Satzungsregelung sei aber daran gebunden, daß nur Einnahmen der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden könnten und bei ihnen zu prüfen sei, welcher Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für den Lebensunterhalt verfügbar sei. Jedoch könne sich eine Kasse in der Satzung zB dort, wo das Steuerrecht verschiedene Möglichkeiten zur Wahl stelle, für eine davon entscheiden, oder auch eine hiervon abweichende pauschalierende und typisierende Regelung vorsehen. Bei Fehlen einer Satzungsregelung sei eine Anlehnung an das Steuerrecht geboten. Sowohl steuerlich als auch im Rahmen einer Satzungsregelung sei aber stets zu unterscheiden, inwieweit es sich bei zufließenden Geldern oder Werten um Einnahmen und inwieweit es sich um Umschichtungen von Vermögen handele. Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung wie für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 180 Abs 7 RVO) und für Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) seien sowohl Werbungskosten zu berücksichtigen als auch danach zu unterscheiden, inwieweit es sich um echte Einnahmen und inwieweit um Vermögensumschichtungen handele. Nur der Gewinnanteil des Entgelts für die Nutzungsüberlassung sei Einnahme zum Lebensunterhalt (BSGE 57, 240, 242/243 = SozR 2200 § 180 Nr 20 S 64 ff).
Seit 1989 sind der Beitragsgestaltung für freiwillige Mitglieder nicht mehr bestimmte Einnahmen (Arbeitsentgelt, Einnahmen zum Lebensunterhalt) zugrunde zu legen. Die Beitragsbelastung muß nunmehr die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen (§ 240 Abs 1 Satz 2 SGB V). Soweit nicht das Gesetz Mindestbeiträge festsetzt (§ 240 Abs 4 Sätze 1 und 2 SGB V), bestimmt und begrenzt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die zulässige Beitragsbelastung. Sie ergibt sich grundsätzlich aus den Einnahmen (vgl § 3 Satz 2, § 223 Abs 2, § 240 Überschrift und Abs 2 Satz 2 SGB V). Sie wird bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht durch den Bruttobetrag der Miete, sondern durch den nach Abzug der Werbungskosten verbleibenden Betrag bestimmt. Nur diesen Betrag kann oder konnte das Mitglied "zum Lebensunterhalt ... verbrauchen" (vgl insoweit Begründung zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu Art 1 § 249 Abs 1). Insoweit hat sich gegenüber dem früheren Recht und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nichts geändert. Hiervon geht auch die Beklagte aus, soweit sie von diesen Einnahmen wie beim Kläger die in den Zeilen 41 bis 46 der Einkommmensteuererklärungen ausgewiesenen Werbungskosten absetzt, dh die Grundabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr) und die Aufwendungen für Heizung, Hausversicherungen sowie das sogenannte Hausgeld. Zu den Werbungskosten sind auch die Schuldzinsen zu rechnen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung des Miet- oder Pachtobjekts zu zahlen sind. Nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1 Satz 1 EStG gehören "auch Schuldzinsen" zu den Werbungskosten iS des § 9 Abs 1 Satz 1 EStG, soweit sie mit einer Einkunftsart, hier aus Vermietung und Verpachtung, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Nr 1 Satz 1 der Vorschrift des § 9 Abs 1 Satz 3 regelt trotz des einleitenden Wortes "auch" keine über die Grundnorm des § 9 Abs 1 Satz 1 EStG hinausgehende gesonderte (vorrangige) Abzugsmöglichkeit, sondern zählt nur beispielhaft einen der Anwendungsfälle der allgemeinen Werbungskostendefinition auf; die Regelung entspricht dem seit dem EStG 1934 geltenden Recht (BFHE 175, 212, 215/216). Schuldzinsen sind steuerlich alle durch eine Tätigkeit des Schuldners zum Zwecke der Einnahmeerzielung veranlaßten Aufwendungen, die er als Entgelt wegen darlehnsweiser Überlassung von Kapital an seinen Gläubiger zu entrichten hat (von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, EStG, Stand Juli 1996, § 9 RdNr C 12). Zu den Schuldzinsen gehören steuerlich die Geldbeschaffungskosten, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um sich Darlehnsbeträge zB für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes zu beschaffen, das zur Einnahmeerzielung verwendet werden soll, und die in diesem Zusammenhang anfallenden Finanzierungskosten (vgl von Bornhaupt, aaO, § 9 RdNr C 14, 15). Der Einwand der Beklagten, daß bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung durch den Einsatz insbesondere von Fremdkapital gezielt die Einnahmen aus dem Mietobjekt manipuliert und ungeachtet der dadurch tatsächlich erzielten Vermögenszuwächse im Einzelfall bis auf Null verringert werden können, findet steuerlich keine Berücksichtigung. Daß der Kredit mittelbar der Anschaffung des Wirtschaftsgutes dient, macht die Geldbeschaffungskosten steuerlich nicht zu Anschaffungskosten dieses Gutes (von Bornhaupt, aaO, § 9 RdNr C 14 mwN).
Auch beitragsrechtlich überzeugt der Einwand nicht. Das Gesetz bietet keinen Anhalt dafür, daß bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwa unter Berücksichtigung des Kapitalvermögens des Mitglieds zu beurteilen ist, das für den Erwerb des Miet- oder Pachtobjekts oder jedenfalls zur Abdeckung der Schuldzinsen eingesetzt werden könnte. Die Beklagte ist vor einer unbilligen Verkürzung der Einnahmen zumindest teilweise dadurch geschützt, daß ein Ausgleich der Verluste bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit anderen Einnahmearten nicht zulässig ist (kein vertikaler Verlustausgleich bei den verschiedenen Einkommensarten, vgl BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19). Verluste wirken sich bei den anderen Einnahmen daher nicht beitragsmindernd aus.
Die vom Kläger geltend gemachten Schuldzinsen sind nach den Feststellungen des LSG im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Eigentumswohnung erwachsen und steuerlich Werbungskosten. Das Finanzamt hat sie nach den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden als solche anerkannt. Bedenken hiergegen sind von der Revision nicht vorgebracht worden. Sie sind daher auch bei der Beitragsberechnung von den Einnahmen des Klägers aus Vermietung abzusetzen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind vom LSG zu Recht aufgehoben worden, soweit dies nicht beachtet worden ist. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen