Die Klägerin kann die Herstellung des Einvernehmens vom Beklagten nicht mit Erfolg verlangen. Dessen Zustimmung zum Beschluss der Vertreterversammlung (vgl § 55 Abs 1 ALG) der LAK Baden vom 3. Dezember 1998 wäre nach § 1 Abs 5 ALG rechtlich nur dann zulässig, wenn der Beschluss selbst den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Prüfungsmaßstab für den Beschluss der LAK ist mit dem für die Zustimmungserklärung des Beklagten identisch. Da sich der Beschluss als nicht rechtmäßig erweist, durfte der Beklagte das Einvernehmen verweigern. Die von der LAK Baden am 3. Dezember 1998 beschlossene Mindestgröße ist mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar (zur gerichtlichen Prüfungskompetenz vgl BSGE 75, 241, 250 = SozR 3-5850 § 1 Nr 1). Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für die Anhebung der Mindestgröße hat das Berufungsgericht zutreffend als von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt angesehen.
a) Die Klägerin hat das hier maßgebliche gesetzliche Kriterium für die Festsetzung der Mindestgröße schon im Ansatz verfehlt. Gemäß § 1 Abs 5 Satz 1 ALG in der seit dem Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 ≪ASRG 1995≫ vom 29. Juli 1994, BGBl I 1890) unveränderten Fassung erreicht ein Unternehmen der Landwirtschaft dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der LAK im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Hierbei handelt es sich um die Legaldefinition für den in § 1 Abs 2 Satz 1 ALG eingeführten Begriff der Mindestgröße: Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Abs 5) erreicht.
Der Grenzwert kann sich – außer nach § 1 Abs 5 ALG auf den Wirtschaftswert – laut § 84 Abs 5 ALG auch auf den Flächenwert oder den Arbeitsbedarf des landwirtschaftlichen Unternehmens beziehen. Im Rahmen der ihr eingeräumten Ermächtigung hat die Klägerin auf die Flächengröße des Weinbau betreibenden landwirtschaftlichen Unternehmens abgestellt und durch den Beschluss vom 3. Dezember 1998 die Mindestgröße auf 1,8 ha festgelegt. Der gewählte Maßstab der Flächengröße bezieht sich allerdings weder auf das Kriterium des Wirtschafts- noch das des Flächenwertes (wie die Klägerin meint), sondern auf das – ebenfalls zulässige – Kriterium des Arbeitsbedarfs, welches die LAK nach dem abgeschätzten Durchschnittsmaß der menschlichen Arbeit selbst zu bestimmen hat (vgl Noell, Die Altershilfe für Landwirte, 10. Aufl ≪Juli 1983≫, S 182). Das Kriterium des Arbeitsbedarfs, das eine erhebliche Bedeutung erlangt hatte (vgl Rombach, Alterssicherung der Landwirte, 1995, S 37 ff, 41 f), beziffert unter Berücksichtigung der Kulturarten entweder die für das Unternehmen regelmäßig erforderliche Zahl der Arbeitstage oder – wie hier – die insoweit maßgebliche Flächengröße (vgl Noell aaO S 182; Rombach aaO S 42; BSGE 75, 241, 249 und 253; Rieger/Roth, Altersversorgung der Landwirte ≪1987≫, S 26 f; zur Anwendung im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Noell/Deisler, Die Krankenversicherung der Landwirte, 16. Aufl ≪2001≫, S 209). Setzt die LAK die Mindestgröße nach dem Arbeitsbedarf mit der Festlegung einer Hektarzahl fest, so löst sie sich von der steuerrechtlich ermittelten Ertragskraft, wie sie der Wirtschafts- und der Flächenwert wiederspiegeln.
Anders als der in der Flächengröße ausgedrückte Arbeitsbedarf werden der Wirtschafts- und der Flächenwert in einem Währungsbetrag (hier noch in DM) ausgedrückt. Der in § 1 Abs 5 ALG – als vorrangiges gesetzliches Kriterium – bezeichnete Wirtschaftswert ist in § 1 Abs 6 ALG (wie zuvor schon in § 1 Abs 4 GAL) definiert als der durch die Finanzbehörde nach dem Bewertungsgesetz (BewG) im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftwert. Ziel des dem zugrunde liegenden Bewertungsverfahrens ist die Bemessung des Ertragswerts (§§ 36 ff BewG). Die erste auf Grund des BewG getroffene Hauptfeststellung erfolgte auf den 1. Januar 1964 (Art 2 Abs 1 BewGÄndG 1965), ohne dass zwischenzeitlich eine nach der Konzeption des BewG an sich vorgesehene neue Hauptfeststellung auf entsprechender gesetzlicher Grundlage durchgeführt worden wäre (vgl Stöckel/Wadepuhl, BewG/Vermögenssteuer, Stand September 2000, BewG § 21 RdNr 2). Ausgehend von der Vergleichszahl für den Weinbau, die – bezogen auf die og Hauptfeststellung – 200 DM beträgt (zum Vergleich: Landwirtschaft ohne Hopfen und Spargel: 37,26 DM; diese Werte sind jeweils auf 1 Ar bezogen, vgl Stöckel/Wadepuhl aaO § 40 Anm 6 ≪2≫), werden durch entsprechende Zu- oder Abrechnungen die Unterschiede der gleichen Nutzungen bei den tatsächlichen und gegendüblichen Verhältnissen berücksichtigt (vgl § 38 Abs 2 BewG); dabei geht es einerseits um die natürlichen Ertragsbedingungen wie Bodenbeschaffenheit und Klima (aaO Nr 1 Buchst a) sowie die wirtschaftlichen Bedingungen der Verkehrslage und Betriebsgröße (aaO Nr 1 Buchst b), andererseits um die regelmäßigen gegendüblichen Ertragsbedingungen (Preise, Löhne, Betriebsorganisation und -mittel; aaO Nr 2). Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung werden die gegendüblichen Bedingungen mittels so genannter Bewertungsstützpunkte erhoben (vgl § 39 BewG), im Weinbau dienen als Bewertungsstützpunkte Weinbaulagen oder Teile von Weinbaulagen (§ 57 BewG). Auf dieser Grundlage wurden Vergleichszahlen für die weinbauliche Nutzung unter Berücksichtigung gemeindlicher und regionaler Besonderheiten ermittelt und in der Zweiten Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs 1 BewG vom 24. November 1967, BGBl I 1191 normiert. Als Faustregel wird im Vergleich von landwirtschaftlicher Nutzung (ohne Sonderkulturen) und weinbaulicher Nutzung ein Verhältnis von eins zu vier angesehen (vgl Noell aaO S 183).
Der Flächenwert ist seiner Wirkung nach eine vereinfachte Form des Wirtschaftswertes (vgl näher Haug, Der Einheitswert in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, SdL 1982, 254, 273 ff); er wird durch die Multiplikation von Hektarwert und Betriebsfläche bestimmt. Gemäß seiner gesetzlichen Grundlage in § 1 Abs 6 GAL wird der Flächenwert der (jeweiligen) landwirtschaftlichen Nutzung durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes (Vergleichswert geteilt durch Fläche gleich Hektarwert; vgl § 40 Abs 1 Satz 3 BewG) dieser Nutzung in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet (§ 1 Abs 6 Satz 1 GAL; vgl zu den Begrifflichkeiten näher Senatsurteil vom 12. Juni 2001, SozR 3-5868 § 32 Nr 10; BSGE 75, 241, 249 = SozR 3-5850 § 1 Nr 1 S 1, 9; BSGE 54, 243; vgl auch Rombach aaO S 41; Noell aaO S 176 ff). Flächen- und Wirtschaftswert stehen durch die Verwendung des Vergleichswertes in enger Beziehung, nur dass sich der Flächenwert nicht nach dem Einheitswertbescheid, sondern nach einem für den Betriebssitz ermittelten Durchschnittshektarwert richtet (vgl BSGE 54, 243, 245). Abweichend vom “durchschnittlichen Hektarwert” der vom Unternehmen betriebenen Nutzungen gilt als Flächenwert für die weinbauliche Nutzung der durch die Finanzbehörden nach dem BewG ermittelte Vergleichswert (§ 1 Abs 6 Satz 5 GAL).
Soweit im vorliegenden Zusammenhang wirtschaftliche Gesichtspunkte in Rede stehen, die sich aus dem Aktenvermerk über ein Telefonat der Klägerin mit dem Finanzbeamten F… vom 2. Juli 1999 bzw dessen Einvernahme vor dem SG am 2. Februar 2001 ergeben (eine insbesondere seit 1983 eingetretene erhebliche Verschlechterung der Roherträge bzw Erzeugerpreise im Anbaugebiet Baden im Vergleich mit den Weinbaugebieten außerhalb Badens; Besonderheiten wie die Vermarktung über Winzergenossenschaften), zeigt sich, dass die dort genannten Gründe dem Bewertungsverfahren zur Bestimmung des Wirtschafts- bzw des Flächenwerts entlehnt sind und allenfalls dort ein rechtliches und praktisches Gewicht entwickeln können. Dies gilt auch für die auf eine negative Entwicklung der Einkommenssituation der Weinbaubetriebe bezogene Antragsbegründung der BLVH (Kleinparzellierung, Kleinstterrassen, Rebsorten, Mengenregulierung); sie war nach den bindenden Feststellungen des LSG auch dann wesentlich für die Heraufsetzung der Flächengröße, wenn sich die Vertreterversammlung die Erwägungen des BLHV zu den Einkommensverhältnissen und dessen sonstige strukturpolitischen Motive nicht uneingeschränkt zu Eigen gemacht hat. Nach den – vom LSG in Bezug genommenen – Entscheidungsgründen des SG bringt die Sitzungsniederschrift der Vertreterversammlung vom 3. Dezember 1998 allenfalls agrar- und sozialpolitische Erwägungen zum Ausdruck, nicht jedoch solche Erwägungen, die in einem engen Bezug zu der an einem “Mindestarbeitsbedarf” bemessenen unteren Versicherungspflichtgrenze stehen.
b) Die Klägerin ist nicht berechtigt, mit dem von ihr gefassten Beschluss die Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach heutigen Vorstellungen von einem standesgemäßen Einkommen einer bäuerlichen Familie zu bestimmen und damit einer allgemeinen “Dynamisierung” zu unterwerfen.
Nach § 1 Abs 5 iVm § 84 Abs 5 ALG hat die LAK den Grenzwert des Arbeitsbedarfs unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Gegebenheiten festzusetzen. Weitere Anhaltspunkte für die Mindestgrößenbestimmung enthält das Gesetz nicht, wenn man davon absieht, dass in § 1 Abs 5 Satz 2 bis 4 ALG für Unternehmen der Imkerei, Binnenfischerei und Wanderschäferei konkrete Zahlen (100 Bienenvölker, 120 Arbeitstage, 240 Großtiere) genannt werden. Eine hinreichende Bestimmtheit des Begriffes der Mindestgröße erschließt sich jedoch aus der gesetzgeberischen Entwicklung und der einschlägigen Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).
Nach § 1 Abs 3 GAL (in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung) waren landwirtschaftliche Unternehmer iS dieses Gesetzes alle Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildet. § 1 Abs 4 Satz 1 GAL lautete: Eine Existenzgrundlage iS des Abs 3 ist insbesondere gegeben, wenn der Wirtschaftswert, der Flächenwert oder der Arbeitsbedarf des Unternehmens eine von der LAK im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen nach billigem Ermessen auf Grund der örtlichen oder bezirklichen Gegebenheiten festzusetzende Mindesthöhe erreicht.
Auf dieser gesetzlichen Grundlage war es nach der Rechtsprechung des BSG für die Existenzgrundlage (und damit für die Mindesthöhe) entscheidend, dass die Erträgnisse des Unternehmens für sich allein ausreichen, um eine bäuerliche Familie zu ernähren (BSGE 75, 241, 250 = SozR 3-5850 § 1 Nr 1 S 1, 10; BSGE 16, 279, 280 = SozR Nr 3 zu § 1 GAL; BSGE 17, 133, 135 = SozR Nr 4 zu § 1 GAL; BSG SozR Nr 5 und Nr 7 zu § 1 GAL aF). Hierfür kommt es allerdings nicht darauf an, ob das Unternehmen nach derzeitigen Vorstellungen für die bäuerliche Familie ein standesgemäßes Einkommen erbringt; vielmehr ist von den bei der Einführung der GAL, also 1957, gegebenen Verhältnissen (Betriebsgrößen) auszugehen. Der Gesetzgeber hat die “Existenzgrundlage” im Sinne des GAL an den Verhältnissen von 1957 orientiert (eingehend BSGE 43, 215, 217 f = SozR 3-5850 § 1 Nr 2; BSGE 57, 280, 283 f = SozR 5420 § 2 Nr 32; SozR 3-5850 § 1 Nr 1 S 1, 10 f mwN). Er hat mit Hilfe des Begriffs der Existenzgrundlage grundsätzlich alle damals hauptberuflich in der Landwirtschaft tätigen Unternehmer in die landwirtschaftliche Alterssicherung einbeziehen wollen. Ihm ist bei den Gesetzesänderungen seit 1961 die Praxis der Alterskassen zur Festsetzung der Mindesthöhen bekannt gewesen. Es kann nicht angenommen werden, dass er immer wieder eine an eine “Existenzgrundlage” anknüpfende Regelung getroffen hat, ohne die von den Alterskassen dafür festgesetzten Mindesthöhen zu berücksichtigen (vgl BSGE 75, 241, 250 f = SozR 3-5850 § 1 Nr 1 S 10 f).
Diese von der Rechtsprechung des 11. Senats begründete, vom BVerfG bestätigte (BVerfGE SozR 5850 § 1 Nr 12) und vom 4. Senat des BSG fortgeführte Rechtsprechung ist durch die Agrarsozialreform nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt worden (vgl BSGE 75, 241, 251 f = SozR 3-5850 § 1 Nr 1 S 1, 10 f mwN).
Soweit im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens der Begriff der Existenzgrundlage durch den der Mindestgröße ersetzt worden ist (vgl dazu BT-Drucks 12/5700 S 8; BT-Drucks 12/7589 S 17 f), wurde dazu im Ausschussbericht (BT-Drucks 12/7599 S 7, Zu § 1 ≪Versicherte kraft Gesetzes≫, Zu Abs 2 Satz 1) ausgeführt, dass entgegen der bisherigen – auch im geltenden Recht – verwendeten Formulierung zur Vermeidung von Missverständnissen anstatt von einer Existenzgrundlage von einer Mindestgröße im Sinne einer Untergrenze der Versicherungspflicht gesprochen werden solle. Damit sei verbunden, dass diese Untergrenze – wie in anderen Pflichtversicherungssystemen auch – eine starre Grenze darstelle. Dadurch hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich der Grenzwert iS von § 1 Abs 5, § 84 Abs 5 ALG nicht an einer aktuellen bäuerlichen Existenzgrundlage orientieren, sondern eine abstrakte Größe darstellen sollte.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber des ASRG 1995 auch den in § 1 Abs 4 GAL verwendeten Rechtsbegriff “nach billigem Ermessen” ersatzlos entfallen lassen. Die Ermächtigung der Alterskassen zur Bestimmung der Mindesthöhe “nach billigem Ermessen” verschaffte diesen bei der satzungsrechtlichen Konkretisierung des Gesetzesbegriffs der Existenzgrundlage einen gewissen legislativen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Bestimmung der Mindesthöhe; die Befugnis zu einer Orientierung nach einem anderen Kriterium als dem der Existenzgrundlage ergab sich daraus nicht (BSG SozR 3-5850 § 1 Nr 1 S 10 unter Hinweis auf BSGE 43, 215, 217 = SozR 5850 § 1 Nr 2). Mit dem Wegfall des Ermessens hat der Gesetzgeber jedenfalls eine strengere Gesetzesbindung bei Ausfüllung des Entscheidungsspielraums des Satzungsgebers dekretiert. Der früher am Begriff der Existenzgrundlage orientierte Maßstab ist nunmehr allein dem historisch entwickelten Begriff der Mindestgröße selbst zu entnehmen.
Aus dieser Entwicklung ergibt sich der schon vom 4. Senat (vgl BSGE 75, 241, 251) zum alten Recht gezogene Schluss, dass der Gesetzgeber die der Beurteilung der Mindestgröße zu Grunde zu legenden Kriterien als Grundlage aller späteren Anpassungen “versteinert” hat. Danach sind grundsätzlich weiterhin die im Jahre 1957 für eine Existenzgrundlage gegebenen Verhältnisse maßgebend. In Abgrenzung zu § 1 Abs 7 ALG, wonach nicht Landwirt iS von § 1 Abs 2 ALG ist, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt, lässt sich für die Mindestgröße auch der Gedanke heranziehen, dass ein solches Unternehmen der Landwirtschaft regelmäßig eine ernsthafte erwerbswirtschaftliche selbständige Tätigkeit als Landwirt erfordern muss (vgl dazu Zindel, SGb 1996, 30, 31).
Diesem Verständnis des Begriffes der Mindestgröße würde die Annahme zuwiderlaufen, den LAKn könnte eine Befugnis zur allgemeinen Dynamisierung dieses Grenzwertes eingeräumt worden sein. Abgesehen davon, dass sich dem Gesetz dafür keine Hinweise entnehmen lassen, fehlte es auch an einem hinreichend bestimmten Maßstab. Zwar sind die Werte zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV im Laufe der Zeit angepasst worden, diese auf die allgemeine Sozialversicherung bezogene Entwicklung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf das Sondersystem der Alterssicherung der Landwirte übertragen, zumal sie auf ausdrücklichen gesetzgeberischen Maßnahmen beruht, die hier fehlen.
c) Auch die weiteren, von der Klägerin für die Anhebung der Mindestgröße herausgestellten Gründe sind mit § 1 Abs 5, § 84 Abs 5 ALG in der vom erkennenden Senat (im Anschluss an die Rechtsprechung zum alten Recht) gefundenen Auslegung nicht vereinbar.
aa) Danach sind satzungsrechtliche Modifizierungen der Mindestgrößenbeschlüsse nur gerechtfertigt und zulässig, wenn sie den im bisherigen Sinne umschriebenen Kreis der landwirtschaftlichen Unternehmen nicht verändern, insbesondere nicht erweitern (vgl dazu BSGE 75, 241, 251). Ausnahmen sind nur kraft spezialgesetzlicher Ermächtigung oder im Randbereich zulässig, etwa im Rahmen von typisierenden oder pauschalierenden Regelungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, der Vereinheitlichung oder der Anpassung von Festsetzungen der Alterskassen untereinander (BSGE aaO S 251).
Insofern bestehen von vornherein Bedenken gegen die von der Klägerin gewünschte Bestimmung der Mindestgröße unter genereller Berücksichtigung geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse – insbesondere in Baden im Vergleich zu anderen Weinbaugebieten – mit der Folge, den Kreis der erfassten Unternehmen durch einen höheren Grenzwert zu verändern. Dies gilt namentlich mit Blick darauf, dass nach den – vom LSG zitierten – Angaben der Klägerin mit 212 betroffenen Personen der Kreis der bisher versicherungspflichtigen Landwirte um etwa 1 % verkleinert würde.
In der Revisionsbegründung hat die Klägerin zwar vor dem Hintergrund der Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auf die Bedeutung der Zulässigkeit einer fusionsbedingter und Harmonisierungszwecken dienender Anpassung der Mindestgrößen hingewiesen, sich auf diesen Grund indessen nicht gestützt (vgl zur Anpassung der Mindestgrößen näher Zindel aaO 30 f). Soweit sie in ihrer Klagebegründung vertreten hat, der Beklagte dürfe seine Zustimmung zur Anhebung nicht mit einer bundesweiten Einheitlichkeit der Mindestgrößen begründen, hat sie nicht näher dargelegt, dass die Bemessung des Arbeitsbedarfs unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten für die von ihr angestrebte Anhebung spreche.
bb) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass hier eine der drei vom BSG entwickelten Fallgruppen gegeben ist, bei denen satzungsrechtliche Modifizierungen früherer Mindestgrößenbeschlüsse in Betracht kämen:
- Umstellung auf einen anderen Maßstab, zB vom Arbeitsbedarf auf den Flächenwert.
- Differenziertere Berücksichtigung von Besonderheiten einzelner Bewirtschaftungsarten, zB Festsetzung eigener Mindestgrößen für bestimmte Sonderkulturen.
- Berücksichtigung rechtlicher Änderungen, die zu einer Verschiebung der Beurteilung der Existenzgrundlage gegenüber den maßgebenden Verhältnissen von 1957 führen, zB bei nach dem Wirtschaftswert festgesetzten Mindestgrößen durch eine Änderung der steuerrechtlichen Vorschriften über die Feststellung der Einheitswerte.
1) Ein Fall der Umstellung des Maßstabs liegt nicht vor. Nach seiner ausdrücklichen Fassung hat der Beschluss vom 3. Dezember 1998, dem eine eigene Begründung nicht beigegeben wurde, an dem durch Flächengrößen ausgedrückten Maßstab des Arbeitsbedarfs unverändert festgehalten, also gerade nicht vom Arbeitsbedarf auf den Flächenwert umgestellt. Ob auf den Flächenwert (als vermeintlich für die Mindestgröße geltendes Kriterium) bezogene Gründe vorliegen oder genannt wurden, ist damit rechtlich ohne Belang.
2) Die Heraufsetzung der maßgeblichen ha-Zahl differenziert gegenüber der früheren Beschlusslage zwar insofern, als der Weinbau nunmehr eigenständig – und nicht wie zuvor unter dem umfassenderen Gesichtspunkt “Sonderkulturen II” – geregelt wurde; dafür, dass insoweit – orientiert am Maßstab des Arbeitsbedarfs – weinbauliche Besonderheiten gegenüber den übrigen unter II erfassten Sonderkulturen (Intensivgemüseanbau, Hopfen, Tabak, Spargel) berücksichtigt wurden, werden von der Klägerin jedoch keine Gründe geltend gemacht.
3) Letztlich berechtigen die von der Klägern dargelegten Gründe auch nicht die Subsumierung unter die in der Rechtsprechung des BSG entwickelte dritte Fallgruppe der Reaktion auf rechtliche Änderungen. Wie das BSG dazu (BSGE aaO S 252) angegeben hat, könnte eine Änderung der steuerrechtlichen Vorschriften betreffend die Einheitswerte Anlass dafür geben, die auf das Jahr 1957 bezogene Beurteilung der Existenzgrundlage (Mindestgröße) zu modifizieren. Dabei wird mithin die Verknüpfung der Mindesthöhe (jetzt Mindestgröße) mit dem Einheitswert vorausgesetzt (vgl dazu näher BSGE aaO S 249). Vergleichbare Rechtsänderungen in Bezug auf das von der LAK Baden gewählte Kriterium des Arbeitsbedarfs (Flächengröße) werden von der Klägerin nicht behauptet. Insofern wäre es erforderlich gewesen, Angaben zu Rechtsänderungen so aufzubereiten, dass sich entsprechende Auswirkungen auf die nach dem Arbeitsbedarf bestimmte Mindestgröße herleiten lassen. Die insoweit vom LSG festgestellten bzw im Revisionsverfahren dargelegten Gründe der Klägerin verfehlen diesen Ansatz.
Dass die gesetzliche Einbeziehung der Landwirts-Ehegatten in die Versicherungspflicht ursächlich für den Beschluss der Vertreterversammlung gewesen sei, hat das LSG – anders als das SG – nicht festgestellt. Das LSG hat aus nahe liegenden Gründen auch verneint, in einem solchen Umstand einen rechtlich zulässigen Grund für eine Anhebung der Mindestgröße zu sehen. Die Revisionsbegründung gibt Anlass zu dem Hinweis, dass es die Bindungen der Alterskassen im Rahmen von § 1 Abs 5 ALG ausschließen, eine stärkere Beitragsbelastung landwirtschaftlicher Unternehmen, die sich aus Gesetzesänderungen ergibt, dadurch zu unterlaufen, dass der Kreis der versicherungspflichtigen Landwirte verkleinert wird. Auch neuere rechtliche Regelungen, wie etwa die von der Klägerin angeführten Kürzungen im Beitragszuschussrecht, eröffnen den LAKn keine Befugnis zur Modifizierung der Mindestgröße.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.