Entscheidungsstichwort (Thema)
Neufestsetzung der Mindestgröße für Weinbau in Baden. Erteilung des Einvernehmens
Orientierungssatz
Zur Erteilung des Einvernehmens zu einem Beschluss der landwirtschaftlichen Alterskasse über die Neufestsetzung der Mindestgröße für Weinbau in Baden nach § 1 Abs 5 iVm § 84 Abs 5 ALG.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der früheren Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) Baden ab 01.07.1999 beschlossene Neufestsetzung der Mindestgröße für Weinbau rechtmäßig ist. Seit 01.09.2000 hat sie sich mit der LAK Württemberg zur jetzigen Klägerin zusammengeschlossen.
Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist als Sozialversicherungsträger zuständig für die Alterssicherung der Landwirte in Baden-Württemberg und Mitglied der ebenfalls als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Beklagten. Die LAK Baden war für die badischen Landesteile zuständig und hatte die Mindesthöhen für die landwirtschaftlichen Unternehmen zum 01.01.1989 mit Beschluss vom 12.04.1988 festgesetzt (unter Nr. 2 u.a. -- "Sonderkulturen II -- Weinbau, Intensivgemüseanbau, Hopfen, Tabak, Spargel" -- 1,20 ha; Rückbehalt 0,30 ha).
Die Vertretenversammlung der LAK Baden fasste am 03.12.1998 folgenden Beschluss: "Die Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 i.V.m. § 84 Abs. 5 ALG für Weinbau wird mit Wirkung vom 01. Juli 1999 auf 1,80 ha festgesetzt".
Vorausgegangen war diesem Beschluss ein Antrag des Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverbandes (BLHV) vom 22.09.1998 auf Erhöhung der Mindestgröße und damit des Rückbehalts für den Weinbau. Zur Antragstellung wurde ausgeführt, für eine Erhöhung der Mindestgröße bei Reben im Verbandsgebiet des BLHV sprächen die Bewirtschaftungserschwernisse durch Kleinparzellierung und Kleinstterrassen sowie der Anbau von Rebsorten, die ertragreich seien wie z.B. Silvaner, Müller-Thurgau und Gutedel. Der Anbau dieser Sorten sei typisch für die Weinbauregionen in Südbaden und kaum veränderbar. Die flächenabhängige Mengenkontingentierung schlage besonders stark bei diesen ertragreichen Sorten durch. Dies wirke sich sehr stark auf die Einkommenssituation der Weinbaubetriebe aus. Beigefügt war eine Aufstellung der Wegfälle bei Erhöhung der Mindestgröße der Kulturart Weinbau auf 1,8 ha.
Mit Schreiben vom 03.12.1998 bat die LAK Baden den Beklagten, zu dem Beschluss vom 03.12.1998 über Änderung der Mindestgröße für Weinbau das Einvernehmen gemäß § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zu erteilen. Mit Schreiben vom 14.01.1999 teilte der Beklagte der LAK Baden mit, er beabsichtige, zum Beschluss vom 03.12.1998 das zu dessen Wirksamkeit erforderliche Einvernehmen nicht zu erteilen und bat um Stellungnahme zu den hierfür von ihm angegebenen Gründen. Daraufhin legte die LAK Baden am 28.01.1999 ihre Gründe für die ihrer Ansicht nach rechtmäßige Erhöhung der Mindestgröße dar. Der Beklagte holte die Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 24.03.1999 ein und versagte mit Schreiben vom 06.04.1999 das für die Wirksamkeit des Beschlusses vom 03.12.1998 erforderliche Einvernehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Bundessozialgericht (BSG) noch unter Geltung des am 31.12.1994 außer Kraft getretenen Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) entwickelte sog. modifizierte Versteinerungstheorie sei auch auf das ab 01.01.1995 geltende ALG anwendbar, da trotz des Entfallens des Begriffs der Existenzgrundlage und der Einführung einer Mindestgröße im Sinne einer Untergrenze der Versicherungspflicht der Kreis der von der Alterssicherung der Landwirte erfassten Unternehmen nicht neu bestimmt werden sollte. Eine Änderung der von den Alterskassen getroffenen und in der Folgezeit vom Gesetzgeber gebilligten Mindestgrößen sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur noch in drei Fallgruppen zulässig:
a) Im Zuge der Umstellung auf einen anderen Bewertungsmaßstab (z.B. vom Arbeitsbedarf auf den Wirtschaftswert),
b) durch Differenzierungen, damit Besonderheiten einzelner Bewirtschaftungsarten zukünftig berücksichtigt werden könnten (z.B. im Wege der Festsetzung eigener Mindestgrößen für bestimmte Sonderkulturen) und
c) um Rechtsänderungen, die zu einer Verschiebung der Beurteilung der Mindestgröße gegenüber den maßgebenden Verhältnissen vor 1957 führten, Rechnung zu tragen (z.B. bei nach Wirtschaftswert festgesetzten Mindestgrößen durch eine Änderung der steuerrechtlichen Vorschriften über die Feststellung der Wirtschaftswerte).
Die beschlossene Änderung der Mindestgröße für Weinbau von 1,20 ha auf 1,80 ha sei weder durch a) noch durch c) veranlasst. Für die seither unter "Sonderkulturen II" erfasste Kulturart Weinbau werde aber eine eigene Festsetzung vorgenommen, so dass es sich um eine dem Grunde nach zulässige Änderung im Sinne von b) handeln könnte. Eine solche nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich zulässige Differenzieru...