Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Die in einer Rechnung enthaltene Leistungsbeschreibung ist unzulänglich, wenn sie nur allgemeine Formulierungen, wie "Personalgestellung/Schreibarbeiten, Büromaterial, Porto, EDV und Fachliteratur" enthält.
Sachverhalt
Der Kläger ist Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei und hat mit der Rechnungsausstellerin (Steuerberatungsgesellschaft X) eine Bürogemeinschaft. Auf Grundlage einer mündlichen Vereinbarung nimmt er Leistungen der Steuerberatungsgesellschaft in Anspruch. Es handelt sich hierbei u. a. um Personalüberlassung, Ausführung von Schreibarbeiten, Gestellung von Büromaterial, EDV und Fachliteratur. Gestritten wurde letztlich über den Vorsteuerabzug aus einer sogenannten Abschlussrechnung, mit der wie folgt "nachbelastet" worden war:
„Nachzahlung Personalgestellung-Schreibarbeiten laut mündlicher Vereinbarung für den Zeitraum
Januar bis Dezember 2008: |
26.700 EUR |
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Nachzahlung für andere Kosten: Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur laut mündlicher Vereinbarung für den Zeitraum
Januar bis Dezember 2008: |
13.300 EUR |
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Summe: |
40.000 EUR |
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zzgl. 19 % Umsatzsteuer |
7.600 EUR |
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Rechnungsbetrag |
47.600 EUR.” |
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Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern wegen unzureichender Leistungsbeschreibung nicht an.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Finanzverwaltung hat nach Ansicht des Finanzgerichts den Vorsteuerabzug zu Recht versagt, da die Leistungsbeschreibung in der fraglichen Abschlussrechnung - zumindest hinsichtlich des Umfangs der erbrachten Leistungen - nicht hinreichend genau ist. Auch angesichts der für Angaben in einer Rechnung gebotenen Kürze und der gelegentlich auftretenden Schwierigkeit, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden, sind die im Streitfall verwendeten Beschreibungen unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend, da die Angaben keine konkrete Identifizierung der Leistungen ermöglichen, über die abgerechnet wurde. So wurde insbesondere versäumt, zum Beispiel durch Angabe der tätigen Personen, der Einsatztage, der geleisteten Stunden bzw. Stundensätze bzw. durch Art oder Umfang der durch das Personal erbrachten Arbeitsleistungen die Leistungen näher zu konkretisieren. Auch ist die Formulierung in der Rechnung "nach mündlicher Vereinbarung" nicht ausreichend hilfreich, um objektiv nachvollziehbar Rückschlüsse auf den Umfang der Leistung vorzunehmen. Zwar kann die erforderliche Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung auch durch Bezugnahme auf andere Geschäftsunterlagen erreicht werden, notwendig ist dann aber, dass in der Rechnung auf diese Unterlagen konkret Bezug genommen wird und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden. Eine solche konkrete Bezugnahme ist durch den Hinweis "laut mündlicher Vereinbarung" nicht gegeben.
Hinweis
Das Urteil beschäftigt sich in aller Ausführlichkeit mit der vorliegenden Finanzgerichts- und BFH-Rechtsprechung zum Streitpunkt "richtige Leistungsbeschreibung". Verwiesen wird insbesondere auf die neuere BFH-Rechtsprechung, wonach u. a. die Beschreibungen "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" sowie "Beratungsleistung" nicht ausreichend sind. Letztlich haben die Thüringer Finanzrichter nochmals deutlich gemacht, dass auf möglichst genaue Leistungsbeschreibungen auch bzw. gerade dann nicht verzichtet werden kann, wenn mit Pauschalpreisen abgerechnet wird.
Wird eine Rechnung von der Finanzbehörde als fehlerhaft eingestuft, sollten sich betroffene Unternehmer unabhängig davon, ob sie die Rechtsauffassung anerkennen, unverzüglich um eine Berichtigung/Rechnungsergänzung bemühen, um die Belastung mit Nachzahlungszinsen möglichst gering zu halten. Ob eine Rechnungskorrektur auch mit Rückwirkung zulässig ist und somit im Idealfall zu einer Vermeidung der Zinsbelastung führt, ist aufgrund des EuGH-Urteils v. 15.7.2010 (C-368/09) zwar durchaus denkbar, zurzeit aber noch äußerst umstritten. In jedem Fall sollte eine Rechnungsberichtigung unbedingt bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht herbeigeführt werden. Hilfsweise empfiehlt sich grundsätzlich immer zeitnah auch einen Antrag auf Gewährung des Vorsteuerabzugs im Wege eines Billigkeitsverfahrens (§§ 163, 227 AO) zu stellen.
Link zur Entscheidung
Thüringer FG, Urteil vom 21.04.2010, 3 K 633/09