(1) Jahresabschluss und Lagebericht der Bundesanstalt sind durch eine oder einen vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmende Abschlussprüferin oder zu bestimmenden Abschlussprüfer zu prüfen.
(2) 1Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. 2Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vor. 3Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsfeststellungen dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen zuleiten.[2] [Bis 31.12.2012: Der Bundesrechnungshof leitet seinen Prüfbericht der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat sowie dem Bundesministerium der Finanzen zu.]
(3) 1Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers [Bis 31.12.2012: und des Berichts des Bundesrechnungshofs] [3] über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten. 2Der Beschluss über die Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. 3Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
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