(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
1. |
sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, |
2. |
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder |
3. |
zum Zeitpunkt der Ernennung
|
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
2. |
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder |
3. |
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird. |
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