(1) Die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Aufwendungen des Bundeseisenbahnvermögens werden aus dem Bundeshaushalt getragen.
Vom 01.01.1998 bis 30.06.1999:
(1) 1Die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Aufwendungen des Bundeseisenbahnvermögens werden aus dem Bundeshaushalt getragen. 2Das Bundeseisenbahnvermögen tilgt von der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Reichsbahn übernommene Altschulden sowie seine durch Kreditaufnahme nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 entstandenen Verbindlichkeiten durch jährliche Raten in den Jahren 1996, 1997, 1999 und 2000 mindestens in Höhe von jeweils 0,3 Milliarden Deutsche Mark und ab dem Jahre 2001 in Höhe von jeweils mindestens 2,8 Milliarden Deutsche Mark.
(1) 1Die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Aufwendungen des Bundeseisenbahnvermögens werden aus dem Bundeshaushalt getragen. 2Das Bundeseisenbahnvermögen tilgt von der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Reichsbahn übernommene Altschulden sowie seine durch Kreditaufnahme nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 entstandenen Verbindlichkeiten durch jährliche Raten in den Jahren 1996 und 1997 mindestens in Höhe von jeweils 0,3 Milliarden Deutsche Mark und ab 1998 in Höhe von jeweils mindestens 2,8 Milliarden Deutsche Mark.
(2) 1Das Bundeseisenbahnvermögen stellt für jedes Kalenderjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. 2In ihn sind die erwarteten Erlöse und Aufwendungen einzustellen, insbesondere aus der Abrechnung der Personalkosten nach den §§ 21 und 22 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes sowie aus der Verwertung von Liegenschaften. 3Der Wirtschaftsplan umfaßt ferner einen Stellenplan. 4Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 5Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sowie für die Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
(2) 1Das Bundeseisenbahnvermögen stellt für jedes Kalenderjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. 2In ihn sind die erwarteten Erlöse und Aufwendungen einzustellen, insbesondere aus der Abrechnung der Personalkosten nach den §§ 21 und 22 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes sowie aus der Verwertung von Liegenschaften. 3Der Wirtschaftsplan umfaßt ferner einen Schuldentilgungsplan sowie einen Stellenplan. 4Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 5Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sowie für die Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
(3) 6Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [Bis 07.09.2015: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung] im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 7Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen während des Kalenderjahres. 8Abweichungen im Stellenplan bedürfen stets der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [Bis 07.09.2015: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung] und das Bundesministerium der Finanzen.
(3) 6Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen [Bis 06.11.2001: Bundesministerium für Verkehr] im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 7Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen während des Kalenderjahres. 8Abweichungen im Stellenplan bedürfen stets der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium der Finanzen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [Vom 08.11.2006 bis 07.09.2015: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; Vom 07.11.2001 bis 07.11.2006: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; Bis 06.11.2001: Bundesministerium für Verkehr] kann mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zulassen, daß das Bundeseisenbahnvermögen die zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen unvermeidbaren Ausgaben leistet, wenn der Wirtschaftsplan zu Beginn des neuen Kalenderjahres noch nicht genehmigt ist.
(5) Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, deren Wert im Einzelfall 5 Millionen Euro [Bis 14.07.2016: 10 Millionen Deutsche Mark] übersteigt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur [Vom 08.11.2006 bis 07.09.2015: Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; Vom 07.11.2001 bis 07.11.2006: Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; Bis 06.11.2001: Bundesministeriums für Verkehr] und des Bundesministeriums der Finanzen.