Mit diesem Programm will die Bundesregierung Unternehmer motivieren, die im Bestand befindlichen Nichtwohngebäude klimafreundlich zu sanieren oder solche im Ersterwerb zu erwerben. Ziel ist es, dass die Treibhausgasemission nachhaltig auch bei Nichtwohngebäuden gesenkt wird.
2.1 Wer ist antragsberechtigt?
Antragsteller können folgende Personen oder Unternehmen sein:
- Privatpersonen
- Einzelunternehmer
- freiberuflich Tätige
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Unternehmen einschließlich kommunaler Unternehmen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts
Mieter oder Pächter
Antragsteller müssen nicht zwangsläufig Eigentümer sein. Antragsberechtigt sind auch Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie Contractoren.
Förderausschlüsse
Von einer Förderung ausgeschlossen sind entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z. B. käuflicher Erwerb)
- zwischen verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
- zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern bzw. den Gesellschaftern nahestehenden Personen i. S. v. § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO
- im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen
- zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern sowie
- der Erwerb eigener Anteile
und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z. B. durch Treuhandgeschäfte).
2.2 Was wird gefördert?
Keine Wohnungen
Mit diesem Programm werden ausschließlich Nichtwohngebäude gefördert. Bedingung ist, dass diese nach Fertigstellung bzw. Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen. Hierunter fallen der Neubau und die Sanierung zum Effizienzgebäude sowie die energetische Fachplanung, Baubegleitung und die Nachhaltigkeitszertifizierung.
Gewerbliche Nutzung
Handelt es sich bei dem Nichtwohngebäude um Teile eines gewerblich genutzten Gebäudekomplexes, können diese Teile als separates Effizienzgebäude gefördert werden. Bedingung dafür ist, dass diese gemäß den Grundsätzen für den Energieausweis nach § 79 Abs. 2 GEG ein räumlich und funktional abgegrenztes, selbstständiges Gebäude bilden.
Zudem müssen die für die Förderung geltenden Anforderungen des GEG eingehalten werden. Ausnahme: In den Richtlinien und deren "Technischen Mindestanforderungen" (TMA) ist etwas anderes geregelt. Dann gelten diese Anforderungen.
Keine Förderung
Es werden nur Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien gefördert. Nicht gefördert werden
- mit fossilem Gas betriebene Wärmeerzeuger, wie z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger,
- sowie die zugehörigen Umfeldmaßnahmen (z. B. deren Einbau und Anschluss sowie Abgassysteme und Schornsteine).
2.2.1 Nicht gefördert werden folgende Gebäude
Ferienwohnungen etc.
Folgende Gebäude sind von der Förderung über dieses Programm ausgeschlossen:
- Ferienwohnungen
- Ferienhäuser
- Wochenendhäuser
- Beherbergungsbetriebe/Beherbergungsstätten, wenn die Gebäude nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen
- Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind.
Erreichen des NH-Standards
Das Effizienzgebäude NH wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) bestätigt.
2.2.2 Sanierung zum Effizienzgebäude
Bestandsgebäude
Bei einer energetischen Sanierung und dem Ersterwerb von fertiggestellten Bestandsgebäuden erfolgt eine Förderung, wenn die Gebäude nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes erreichen.
Förderfähige Kosten
Als förderfähige Kosten der energetischen Sanierungsmaßnahmen sowie Kosten der mitgeförderten Umfeldmaßnahmen sind alle Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik des Gebäudes anzusehen. Diese Maßnahmen müssen am Gebäude selbst oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden sowie auf die Verringerung des Primärenergiebedarfs oder Transmissionswärmeverlustes gerichtet sein. Dies gilt insbesondere für
- die Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Dachflächen,
- die Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern und Außentüren,
- die Erneuerung der Heizungsanlage im Gebäude,
- den Einbau und die Erneuerung einer Lüftungsanlage,
- den Einbau und die Installation von Geräten zur Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,
- die Errichtung eines Wärmespeichers im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude.
Nicht geförderte Sanierungen
Nicht förderfähige Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere
- alle Arten "innenliegender" Sonnenschutzvorrichtungen,
- außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen gemäß DIN 4108-2, Tabelle 7, Zeile 3.4,
- alle Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz, die nicht parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verlaufen,
- Vordächer, auch nicht als Sonnenschutzvorrichtung,
- Markisen, die nicht parallel zu Fenstern in d...