[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, StB
Der Bundesrat hat in seiner 1028. Sitzung am 25.11.2022 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 10.11.2022 verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz gem. Art. 105 Abs. 3 GG zuzustimmen (BR-Drucks. 576/22 v. 25.11.2022). Das Gesetz kann nun nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im BGBl. in Kraft treten.
Es ergeben sich folgende Änderungen in den Bereichen Einkommensteuer, Kindergeld und Solidaritätszuschlag.
1. Einkommensteuer
a) Einkommensteuertarif (§ 32a EStG)
Der Grundfreibetrag wird für VZ 2023 um 561 EUR auf 10.908 EUR bei Einzelveranlagung und für den VZ 2024 um weitere 696 EUR auf 11.604 EUR erhöht. Der Spitzensteuersatz kommt im VZ 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 EUR (Einzelveranlagung) und im VZ 2024 ab 66.761 EUR (Einzelveranlagung) zur Anwendung.
b) Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
Der Kinderfreibetrag wird für den VZ 2022 auf 2.810 EUR für jeden Elternteil erhöht (Kinderfreibetrag insgesamt somit 5.620 EUR). Für den VZ 2023 erhöht sich der Kinderfreibetrag auf 3.012 EUR (Kinderfreibetrag insgesamt somit 6.024 EUR). Für den VZ 2024 erhöht sich der Kinderfreibetrag erneut auf dann 3.192 EUR (Kinderfreibetrag insgesamt somit 6.384 EUR).
Beraterhinweis Beim Lohnsteuerabzug bleibt die Erhöhung des Kinderfreibetrags für den VZ 2022 unberücksichtigt (Anwendung erst beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1.1.2023) und kann daher nur durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden (§ 52 Abs. 32 Satz 5 EStG).
c) Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a Abs. 1 EStG)
Der nach § 33a Abs. 1 EStG maximal abziehbare Unterhaltshöchstbetrag wird in der Weise an die Höhe des Grundfreibetrags angepasst, dass nunmehr die Angabe eines Betrages entfällt und das Gesetz auf die Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG verweist. Sollte sich bei einer zeitanteiligen Minderung ein Unterhaltshöchstbetrags mit Nachkommastelle ergeben, wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet (§ 33a Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Neuregelungen treten mit Wirkung vom 1.1.2022 in Kraft (Art. 7 Abs. 2 Inflationsausgleichsgesetz).
d) Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a EStG)
In § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG erfolgt ab 1.1.2023 die Berechnung des Freibetrags/Hinzurechnungsbetrags für das zweite oder weitere Dienstverhältnis nach einer neuen Systematik in Form eines dynamischen Verweises auf die Summe von Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag.
e) Einbehaltung der Lohnsteuer
In § 39b Abs. 2 Satz 7 Halbs. 2 EStG wurden ab 1.1.2023 Folgeanpassungen beim Lohnsteuerabzug aufgrund der Änderung des Einkommensteuertarifs vorgenommen.
f) Pflicht zur Abgabe Einkommensteuererklärung (§ 46 EStG)
In § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG wurde ab 1.1.2023 eine neue Systematik der Ermittlung der Arbeitslohngrenzen bei der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Form eines dynamischen Verweises auf die Summe von Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag aufgenommen.
g) Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (§ 50 EStG)
Auch § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 lit. a EStG wurde bei beschränkt Steuerpflichtigen hinsichtlich der Höhe des Arbeitslohns bei Bildung eines Freibetrags nach § 39a Abs. 4 EStG ab 1.1.2023 dahingehend geändert, dass ein dynamischer Verweis auf die Summe von Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag in das Gesetz aufgenommen wurde.
2. Kindergeld
Nach § 66 Abs. 1 EStG erhöht sich das Kindergeld ab dem Jahr 2023 für das erste und zweite Kind auf 250 EUR und für das dritte Kind ebenfalls auf 250 EUR. Das Kindergeld für das vierte und weitere Kinder bleibt unverändert. Dies hat zur Folge, dass das Kindergeld ab 2023 einheitlich für jedes Kind monatlich 250 EUR beträgt, so dass § 6 Abs. 2 BKGG ersatzlos aufgehoben werden konnte (mit dieser gesetzlichen Regelung wurde bislang die Höhe des Kindergeldanspruchs für Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, an die Höhe des Kindergeldes für erste Kinder angepasst).
3. Solidaritätszuschlag
Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag im Lohnsteuerabzugsverfahren wird mit einem dynamischen Verweis an die Änderungen beim Kinderfreibetrag angepasst (§ 3 Abs. 2a Satz 1 SolZG). Die Neuregelung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2022 zufließen (§ 6 Abs. 23 SolZG).
Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag wurde an die Änderungen des Einkommensteuertarifs angepasst. Die Freigrenze wird im VZ 2023 auf 17.543 EUR und im VZ 2024 auf 18.130 EUR bei Einzelveranlagung bzw. auf 35.083 EUR im VZ 2023 und auf 36.260 EUR im VZ 2024 bei Zusammenveranlagung angehoben (§ 3 Abs. 3 bis 5 SolZG).
Zeitliche Anwendungsregelung:
- § 3 Abs. 3 SolZG ist erstmals im VZ 2023 bzw. VZ 2024 anzuwenden.
- § 3 Abs. 4 und 4a SolZG ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2022 bzw. 31.12.2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2022 bzw. 31.12.2023 zufließen.
- § 3 Abs. 5 SolZG ist beim L...