Entscheidungsstichwort (Thema)
Kommunale Vergnügungsteuern auf Spielautomaten in Niedersachsen
Leitsatz (redaktionell)
1. Es handelt sich um eine Parallelentscheidung zum Beschluß des BVerfG vom 1. Januar 1997 – 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95 der vollständig dokumentiert ist.
2. Hier: Erhebung von kommunalen Vergnügungssteuern auf das Halten und Betreiben von Spielautomaten und vergleichbaren Geräten in Niedersachsen.
Normenkette
GG Art. 105 Abs. 2a; KAG Nds § 3 Abs. 2
Verfahrensgang
BVerwG (Entscheidung vom 09.12.1993; Aktenzeichen 8 NB 2/93) |
BVerwG (Beschluss vom 07.07.1993; Aktenzeichen 8 B 46/93) |
Niedersächsisches OVG (Entscheidung vom 08.06.1993; Aktenzeichen 9 K 4282/92) |
Niedersächsisches OVG (Entscheidung vom 28.10.1992; Aktenzeichen 9 L 418/92) |
BVerwG (Beschluss vom 11.05.1992; Aktenzeichen 8 B 12/92) |
VG Braunschweig (Entscheidung vom 16.12.1991; Aktenzeichen 3 A 3295/91) |
Niedersächsisches OVG (Entscheidung vom 28.08.1991; Aktenzeichen 9 L 4597/91) |
VG Hannover (Entscheidung vom 16.08.1990; Aktenzeichen 3 A 144/90.Hi) |
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Erhebung von Vergnügungsteuern auf das Halten und Betreiben von Spielautomaten und vergleichbaren Geräten in Niedersachsen.
a) Die Beschwerdeführerinnen betreiben die Automatenaufstellung in Hildesheim, Elze, Dassel und Göttingen.
b) Auf der Grundlage der jeweiligen Vergnügungsteuersatzungen, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (KAG NdS), wurden die Beschwerdeführerinnen zur Zahlung von Vergnügungsteuer in unterschiedlicher Höhe herangezogen.
Durch Nachtragssatzung der Stadt Hildesheim vom 18. Dezember 1989 war die Vergnügungsteuer bei Geldspielautomaten von 120 DM auf 200 DM erhöht worden.
Durch Änderungssatzung der Stadt Elze war die Höhe der Vergnügungsteuer von 45 DM auf 80 DM pro Geldspielautomat in einer Spielhalle zum 1. Januar 1988 erhöht worden. Der Steuersatz für Geldspielautomaten in Gaststätten beträgt 45 DM.
Durch Nachtragssatzung der Stadt Dassel waren die Steuersätze für folgende Geräte zum 1. Januar 1989 heraufgesetzt worden: Geräte mit Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten, Kantinen oder ähnlichen Räumen, 60 DM, statt zuvor 45 DM, in Spielhallen, 120 DM, statt zuvor 45 DM. Sonstige Gerate ohne Gewinnmöglichkeiten, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, wurden mit 200 DM statt zuvor 20 DM belastet, sonstige Geräte ohne Gewinnmöglichkeiten (Unterhaltungsautomaten) in Gaststätten oder ähnlichen Räumen mit 30 DM statt zuvor 20 DM, in Spielhallen mit 60 DM statt zuvor 20 DM.
Durch Vergnügungsteuersatzung der Stadt Göttingen i.d.F. vom 1. März 1991 wurde u.a. für den Betrieb von Billardtischen und Tischfußballspielen Vergnügungsteuer in Höhe von mtl. je 60 DM pro Spielgerät festgesetzt.
§ 3 Abs. 2 KAG NdS lautet:
„Vergnügungssteuer kann von Gemeinden, Jagdsteuer von Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben werden.”
c) Die von den Beschwerdeführerinnen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
II.
1. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 12, Art. 14 und Art. 20 Abs. 3 GG.
2.a) Die Ermächtigung im Kommunalabgabengesetz sei wegen Verstoßes gegen das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit verfassungswidrig. Aufgrund der mangelnden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlagen in den Kommunalabgabengesetzen würden willkürliche Vergnügungsteuersätze festgelegt. Auch die unterschiedliche Höhe der Steuern zwischen verschiedenen Gemeinden werde nicht durch besondere örtliche Gegebenheiten gerechtfertigt.
b) Die Vergnügungsteuersatzungen lägen auch außerhalb der durch Art. 105 Abs. 2a GG eingeräumten Kompetenz.
III.
Für die Beschlußfassung über die Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung gelten gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) die Vorschriften der §§ 93a bis 93d BVerfGG. Hiernach ist eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, oder wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Beide Voraussetzungen liegen, unabhängig von bestehenden Bedenken gegen die Zulässigkeit, nicht vor. Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 2 BvR 1599/89 u.a. verwiesen.
Auch die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 3. bot keinen Anlaß zur Prüfung, ob die besondere Besteuerung von Gewaltspielautomaten gerechtfertigt ist oder das Lenkungsziel mit ordnungsrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden müßte, da die steuerliche Differenzierung insoweit in den zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahren nicht angegriffen worden ist und auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren hierzu nicht vorgetragen worden ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen