Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Anschaffung, Herstellung i. S. des § 7b EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Aufteilung von Wohnungseigentum in einem bereits erworbenen Haus ist keine „Anschaffung” bzw. „Herstellung” i. S. des Begünstigungstatbestands von § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG.
2. Von einer Grundrechtsverletzung könnte nur ausgegangen werden, wenn der Bundesfinanzhof in Auslegung und Anwendung der in § 115 Abs. 2 FGO festgelegten Voraussetzungen die Zulassung der Revision abgelehnt hätte und dabei erkennbar wäre, daß er die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten verkannt hat.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 7b Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 30.06.1989; Aktenzeichen IX B 137/88) |
FG Hamburg (Urteil vom 02.03.1988; Aktenzeichen V 36/88) |
Gründe
Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen lassen eine Beeinträchtigung der Grundrechte der Beschwerdeführer nicht erkennen.
Ob das Finanzgericht bzw. der Bundesfinanzhof bei der Berücksichtigung des ihren Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalts und der darauf beruhenden Rechtsanwendung fehlerfrei vorgegangen sind, ist zunächst eine Frage der Handhabung des einfachen Rechts. Diese im Einzelfall zu kontrollieren, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Es hat weder die Richtigkeit der Auslegung des einfachen Rechts noch dessen Anwendung auf den konkreten Fall nachzuprüfen. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber der Entscheidung eines Fachgerichts kommt daher nur in Betracht, wenn sie darauf beruht, daß bei der Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung Grundrechte verletzt oder grundrechtswidrige Gesetze angewandt wurden. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet daher noch keinen Verfassungsverstoß, es sei denn, daß sie unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 70, 93 ≪97≫; st. Rspr.). Anhaltspunkte in diesem Sinne sind jedoch nicht ersichtlich.
1. Soweit das Finanzgericht im Streitfall den Begünstigungstatbestand des § 7 b EStG verneint und die Klage der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen hat, bestehen hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪89 f.≫ m.w.N.) ist nicht erkennbar, denn für die Auslegung, wie sie das Finanzgericht zu § 7 b Abs. 1 Satz 1 EStG vertritt, sind jedenfalls sachliche, am denkbaren Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Überlegungen maßgeblich, die sich innerhalb zulässiger Gesetzesauslegung bewegen und vom Finanzgericht auch nachvollziehbar dargestellt worden sind. Als in diesem Sinne sachbezogen muß sowohl die Auslegung der Begriffe „Anschaffung” bzw. „Herstellung” im Sinne des § 7 b Abs. 1 Satz 1 EStG angesehen werden als auch die Folgerung daraus, daß die Aufteilung von Wohnungseigentum in einem bereits erworbenen Haus nicht hierunter zu fassen ist.
Eine Verletzung des Art. 14 GG kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn diese Grundgesetzbestimmung schützt grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten (BVerfGE 78, 214 ≪230≫ m.w.N.), insbesondere auch nicht gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer, es sei denn, sie belaste den Betroffenen übermäßig und beeinträchtige ihn grundlegend in seinen Vermögensverhältnissen. Von einer in diesem Sinne erdrosselnden Wirkung der Einkommensteuer kann in der vorliegenden Fallgestaltung aber keine Rede sein (vgl. etwa BVerfGE 68, 287 ≪310 f.≫).
2. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs läßt einen Verfassungsverstoß auch insoweit nicht erkennen, als das Gericht die Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen hat. Von einer Grundrechtsverletzung könnte nur ausgegangen werden, wenn der Bundesfinanzhof in Auslegung und Anwendung der in § 115 Abs. 2 FGO festgelegten Voraussetzungen die Zulassung der Revision abgelehnt hätte und dabei erkennbar wäre, daß er die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten verkannt hat. Das wäre dann der Fall, wenn der Bundesfinanzhof nach Lage der Dinge verpflichtet gewesen wäre, die Revision zuzulassen und diese Pflicht willkürlich mißachtet hätte (vgl. BVerfGE 67, 90 ≪94 f.≫).
Die Beschwerdeführer haben jedoch keine Umstände vorgetragen, die zwingend die Zulassung der Revision hätten gebieten können. Zum einen ist nicht ersichtlich, daß der vom Finanzgericht entschiedenen Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt, denn die finanzgerichtliche Entscheidung findet ihre Stütze in den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 30. April 1985 – IX R 49/84 – (BStBl. 1985 II S. 513) und vom 22. Oktober 1985 – IX R 47/82 – (BFH-NV 1986, S. 450), so daß eine Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache nicht erkennbar ist (vgl. Gräber/ Ruban, FGO-Komm., 2. Aufl., 1987, § 115 Rdnr. 9); zum anderen betreffen die von den Beschwerdeführern aufgeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs andere Fallgestaltungen (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1987 – IX R 170/83 –, DB 1988, S. 889; Urteil vom 3. Februar 1988 – I R 399/83 –, BB 1988, S. 1315; Urteil vom 2. September 1988 – III R 53/84 –, BStBl. 1988 II S. 1009), so daR das Vorliegen einer Divergenz im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO jedenfalls nicht offensichtlich gegeben ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 19).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen