Entscheidungsstichwort (Thema)
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Leitsatz (redaktionell)
Wenn die Beschwerdeführer eine hinreichende Begründung ihrer Rechtsmittel beim BFH (Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) unterließen, haben sie eine Nachprüfung der behaupteten Grundrechtsverletzung durch den Bundesfinanzhof allein auf Grund ihrer Prozessführung unmöglich gemacht und sich damit der Möglichkeit begeben, diesen Verstoß als Grundrechtsverletzung mit der Verfassungsbeschwerde in zulässiger Weise zu rügen.
Normenkette
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1, § 92; FGO § 115 Abs. 2, § 120 Abs. 3
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 30.08.1989; Aktenzeichen IX R 39/89) |
BFH (Beschluss vom 30.08.1989; Aktenzeichen IX B 93/89) |
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.02.1989; Aktenzeichen VI K 281/88) |
BFH (Beschluss vom 24.08.1988; Aktenzeichen IX B 144/88) |
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 26.04.1988; Aktenzeichen VI K 216/83) |
Gründe
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die beiden Urteile des Finanzgerichts richtet, steht einer Prüfung in der Sache der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, der auch Ausdruck in der Regelung des § 90 Abs. 2 BVerfGG gefunden hat. Hiernach müssen die Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den sie in ihren Grundrechten verletzt zu sein meinen, zunächst mit den ihnen zur Verfügung gestellten prozessualen Mitteln zu erreichen suchen, insbesondere haben sie den Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. etwa BVerfGE 68, 384 ≪388 f.≫; 74, 102 ≪113≫; st. Rspr.).
Dieses Gebot der vorgängigen Erschöpfung des Rechtswegs zwingt die Beschwerdeführer dazu, ein von der Prozeßordnung zur Verfügung gestelltes Rechtsmittel in der prozessual gebotenen Art und Weise einzulegen, denn nur dann könne sich die Gerichte des zuständigen Gerichtszweiges mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer sachlich auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 1, 13 ≪14≫; 16, 124 ≪127≫; 54, 53 ≪65≫).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht, denn der Bundesfinanzhof hat sowohl die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 26. April 1988 als auch die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 23. Februar 1989 als unzulässig verworfen. Ebenso hat der Bundesfinanzhof die gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 23. Februar 1989 gleichzeitig erhobene Revision als unzulässig verworfen. Somit haben die Beschwerdeführer in allen Fällen offensichtlich eine die Zulässigkeitshürde überwindende Begründung bei der Einlegung ihrer Rechtsmittel nicht gegeben. Insbesondere hätte die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 FGO geltend gemacht werden können (vgl. etwa Gräber/Ruban, FGO-Komm., 2. Aufl., 1987 § 115 Rdnr. 26 m.w.N.). Indem die Beschwerdeführer eine hinreichende Begründung ihrer Rechtsmittel unterließen, haben sie eine Nachprüfung der behaupteten Grundrechtsverletzung durch den Bundesfinanzhof allein auf Grund ihrer Prozeßführung unmöglich gemacht und sich damit der Möglichkeit begeben, diesen Verstoß als Grundrechtsverletzung mit der Verfassungsbeschwerde in zulässiger Weise zu rügen (vgl. BVerfGE 16, 124 ≪127≫; vgl. auch Nichtannahme-Beschluß vom 24. April 1990 – 2 BvR 2/90 –, HFR 1991, S. 111). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfGE 16, 1 ≪2 f.≫), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs wendet, genügt sie nicht den Erfordernissen der §§ 23 Abs. 1, 90 Abs. 1, 92 BVerfGG, denn der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die Verwerfung seiner Rechtsmittel als unzulässig nicht dargetan (vgl. BVerfGE 28, 17 ≪19≫; st. Rspr.).
Die Auferlegung der Unterliegensgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen