Entscheidungsstichwort (Thema)
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Leitsatz (redaktionell)
Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG ist unzulässig, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH nicht ausreichend begründet ist und die Revision daher nicht zugelassen wurde.
Normenkette
BVerfGG § 90 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 02.11.1989; Aktenzeichen IX B 18/89) |
Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 15.11.1988; Aktenzeichen III 751/88) |
Gründe
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts richtet, steht einer Prüfung in der Sache der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, der auch Ausdruck in der Regelung des § 90 Abs. 2 BVerfGG gefunden hat. Hiernach muß ein Beschwerdeführer für die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm zur Verfügung gestellten prozessualen Mitteln zu erreichen suchen, insbesondere hat er den Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. etwa BVerfGE 68, 384 ≪388 f.≫; 74, 102 ≪113≫; st. Rspr.).
Dieses Gebot der vorgängigen Erschöpfung des Rechtswegs zwingt den Beschwerdeführer dazu, ein von der Prozeßordnung zur Verfügung gestelltes Rechtsmittel in der prozessual gebotenen Art und Weise einzulegen, denn nur dann können sich die Gerichte des zuständigen Gerichtszweiges mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sachlich auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 1, 13 ≪14≫; 16, 124 ≪127≫; 54, 53 ≪65≫).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht, denn der Bundesfinanzhof hat die Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinweis auf § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführer offensichtlich eine die Zulässigkeitshürde dieser Bestimmung überwindende Begründung nicht gegeben hat. Indem er dies unterließ, hat er eine Nachprüfung der behaupteten Grundrechtsverletzungen durch den Bundesfinanzhof allein auf Grund seiner Prozeßführung unmöglich gemacht und sich damit der Möglichkeit begeben, diesen Verstoß als Grundrechtsverletzung mit der Verfassungsbeschwerde in zulässiger Weise zu rügen (vgl. BVerfGE 16, 124 ≪127≫; Nichtannahme-Beschluß vom 24. April 1990 – 2 BvR 2/90 –, HFR 1 99 1, S. 111). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfGE 16, 1 ≪2 f.≫), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs wendet, genügt sie nicht den Erfordernissen der §§ 23 Abs. 1, 90 Abs. 1, 92 BVerfGG, denn der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die Verwerfung seines Rechtsmittels als unzulässig nicht dargetan (vgl. BVerfGE 28, 17 ≪19≫; st. Rspr.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen