Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Hinweispflicht des BFH auf Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Ausnahmen von Begründungspflicht für BFH-Entscheidungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Bundesfinanzhof ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorab hinzuweisen. Dieser konnte sich durch seine Beschwerdeschrift hinreichend rechtliches Gehör verschaffen.
2. Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip verwehren es dem Gesetzgeber nicht, ein oberstes Bundesgericht (hier: BFH) von der Verpflichtung zu entlasten, bestimmte Arten von Entscheidungen mit einer Begründung zu versehen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6; FGO § 115 Abs. 5
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 08.01.1992; Aktenzeichen VII B 97/91) |
Gründe
1. Die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs läßt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG erkennen. Der Bundesfinanzhof war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorab hinzuweisen. Dieser konnte sich durch seine Beschwerdeschrift hinreichend rechtliches Gehör verschaffen.
2. Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und Rechtsstaatsprinzip verwehren es dem Gesetzgeber nicht, ein oberstes Bundesgericht von der Verpflichtung zu entlasten, bestimmte Arten von Entscheidungen mit einer Begründung zu versehen (vgl. BVerfGE 50, 287 ≪289 f.≫).
3. Auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG war der Bundesfinanzhof nicht verpflichtet, die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als zulässig zu behandeln oder gar die Revision zuzulassen.
4. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Darin, daß der Bundesfinanzhof ohne Begründung entschieden hat, kann eine solche Verletzung nicht gesehen werden. Eine Vorlageverpflichtung nach Art. 100 Abs. 1 GG bestand nach den Umständen des Falles nicht.
5. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1513774 |
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