Verfahrensgang
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
Gegenstand der Vorlage ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung bei der Verbraucherinsolvenz nach der Insolvenzordnung (InsO).
I.
1. Auf Antrag der Schuldnerin wurde im Jahr 2002 ein Insolvenzverfahren eröffnet; ihr wurden die Verfahrenskosten gestundet. Im anschließenden Schlusstermin stellte kein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Eine an die Gläubiger zu verteilende Masse wurde nicht erwirtschaftet.
2. Das vorlegende Amtsgericht, das über die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 Abs. 1 InsO zu befinden hat, hält diese Vorschrift sowie die gesamte Regelung der Restschuldbefreiung für verfassungswidrig. Es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen über die Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar sind:
Durch das Restschuldbefreiungsverfahren sei das sorgfältig durchdachte und in sich stimmige System des Gläubigerschutzes durch materielle und prozessuale Zivilrechtsnormen durchbrochen worden; es lasse die gebotene Ausgewogenheit vermissen. Die Bestimmungen des Restschuldbefreiungsverfahrens, die für alle Zahlungsunfähigen die Titelverjährungsfrist außer Kraft setzten und dem Schuldner bereits während des laufenden Verfahrens Teile des pfändbaren Vermögens beließen, stünden in eklatantem Widerspruch zu bisherigen gesetzgeberischen Vollstreckungsüberlegungen. An die Ankündigung würden erhebliche Rechtsfolgen geknüpft, weil in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Schuldners für die endgültige Erteilung der Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase regelmäßig keine Rolle mehr spiele. Die Prüfung der in § 290 InsO bestimmten Redlichkeit sei endgültig abgeschlossen. Gelinge den Gläubigern der Nachweis früheren unredlichen Schuldnerverhaltens erst nach der Ankündigung, sei dies bei der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO nicht mehr zu berücksichtigen. In der sich anschließenden Wohlverhaltensphase seien aber dem Schuldner nur Pflichten auferlegt, deren Einhaltung von einem redlichen Schuldner ohnehin erwartet werden dürfe. Die Überwachung der Einhaltung dieser Obliegenheiten durch den Treuhänder erfolge nur gegen Kostenvorschuss (vgl. § 292 Abs. 2 InsO), weshalb sie letztlich nicht stattfinde. Denn die Gläubiger scheuten diese zusätzlichen Kosten. In der Gesamtschau betrachtet werde den Gläubigern bereits mit der Ankündigung die Durchsetzbarkeit ihrer Forderungen entzogen. Sogar ein etwaiger Vermögenserwerb des Schuldners führe während der Restlaufzeit nur noch zur anteiligen Befriedigung. Außerdem verlören die im Vermögensverzeichnis nicht aufgeführten Gläubiger die Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen, um den Verlust ihrer Forderungen zu verhindern.
Der in Art 103 Abs. 1 GG garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör garantiere als objektive Verfahrensnorm, dass in gerichtlichen Verfahren allen Personen, deren Rechtsposition von einer Entscheidung beeinträchtigt werde, Gelegenheit gegeben werden müsse, sich zu beteiligen. Diesem Anspruch werde die Insolvenzordnung nicht gerecht. Der Beschluss über die Insolvenzeröffnung sei nach § 30 InsO lediglich öffentlich bekannt zu machen. Ausländischen Gläubigern, auf die sich die Restschuldbefreiung gleichermaßen erstreckt, könne es so nicht gelingen, vom Insolvenzverfahren Kenntnis zu erlangen.
II.
Die Vorlage ist unzulässig.
1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften abhängt. Es kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ≪76≫). Es muss im Vorlagebeschluss seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellten Regelungen seiner Ansicht nach nicht vereinbar sind (vgl. BVerfGE 80, 182 ≪185≫). Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht nur benennen, sondern auch die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darlegen. Rechtsprechung und Schrifttum sind in die Argumentation einzubeziehen (vgl. BVerfGE 88, 198 ≪201≫; 89, 329 ≪336 f.≫).
Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.
2. Soweit sich das Gericht auf die Verfassungswidrigkeit der Ankündigungsvorschriften (§§ 286 ff. InsO) beruft, hat es die Entscheidungserheblichkeit der Normen zwar hinreichend dargelegt, seine Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit jedoch nicht hinlänglich begründet. Im Hinblick auf die Regelung des Restschuldbefreiungsverfahrens selbst fehlt es derzeit an der Erheblichkeit dieser Vorschriften für die unmittelbar anstehende Entscheidung.
a) Art. 100 GG setzt voraus, dass es auf die fragliche Gesetzesvorschrift “bei der Entscheidung” ankommt. Unter Entscheidung in diesem Sinne ist jede ein gerichtliches Verfahren ganz oder in einem in der Prozessordnung verselbständigten Verfahrensteil endgültig oder auch nur vorläufig beendende Gerichtshandlung zu verstehen, sofern nicht der weitere Verfahrensablauf dazu führen kann, dass es auf die Klärung der Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm nicht mehr ankommt (vgl. BVerfGE 63, 1 ≪22≫).
Der Ankündigungsbeschluss ist eine solche vorlagefähige Zwischenentscheidung. Auf die Gültigkeit der hierfür maßgeblichen Normen kommt es an. Insoweit ist das Gericht zur Vorlage berechtigt.
b) Gleichwohl ist die Vorlage unzulässig. Hält das Gericht ein Gesetz für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG, muss die Begründung des Vorlagebeschlusses mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, warum Art. 14 GG den Prüfungsmaßstab darstellt und die beanstandeten Normen nach Auffassung des vorlegenden Gerichts als ein die Eigentumsgarantie verletzendes Gesetz zu qualifizieren sind. Hieran fehlt es:
Das Gericht bringt in seiner Vorlage zum Ausdruck, dass es die Verfahrensgestaltung der Insolvenzordnung und die gesetzlich normierten Beteiligungsrechte der Gläubiger zur Durchsetzung und Aufrechterhaltung ihrer Forderungen für weitestgehend untauglich hält. Damit spricht es den nach seiner Auffassung durch das Verfahrensrecht der Insolvenzordnung verkürzten Schutz des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG an.
aa) Schuldrechtliche Forderungen können dem Kreis der Eigentumsrechte im Sinne des Art 14 Abs. 1 GG angehören (vgl. BVerfGE 45, 142 ≪179≫; 68, 193 ≪222≫ m.w.N.).
bb) Die Gewährleitung des Eigentums beeinflusst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Rechts, sondern wirkt zugleich auf das zugehörige Verfahrensrecht ein (vgl. BVerfGE 51, 150 ≪156≫). Trotz der Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers, die Art. 14 GG voraussetzt, kann eine Beschränkung oder erhebliche Erschwerung der Durchsetzbarkeit einer Forderung einen Eingriff in das Eigentum des Gläubigers darstellen (vgl. BVerfGE 83, 201 ≪211 ff.≫; vgl. auch BVerfGE 37, 132 ≪148≫; 49, 244 ≪248 ff.≫; 53, 352 ≪358≫). So hat insbesondere das Verfahrensrecht zu gewährleisten, dass Gläubiger ihre Forderungen durchsetzen, Schuldner aber der Verschleuderung ihrer Eigentumsrechte entgegenwirken können (vgl. BVerfGE 46, 325 ≪335≫). Dem entspricht, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Eigentumsrechten und den zugehörigen Verfahrensrechten an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist (vgl. BVerfGE 52, 1 ≪29≫; 83, 201 ≪212≫). Allein aus der Tatsache, dass zivilrechtliche Forderungen dem Eigentumsschutz unterliegen, folgt aber nicht, in welcher Weise der Gesetzgeber Schuldner- und Gläubigerschutz auszutarieren hat. Er bleibt zu Umgestaltungen befugt (vgl. BVerfGE 83, 201 ≪212≫).
cc) Das vorlegende Gericht hat sich nicht mit der schon vorhandenen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerfGE 86, 71 ≪77≫; Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand: September 2003, Bd. II, zu § 286 Rn. 56 f.; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl., S. 649 ff.) in einer Weise auseinander gesetzt, die den Anforderungen an eine Richtervorlage genügt. Es hat vielmehr einerseits ohne nähere Begründung den früher geltenden Rechtszustand als den verfassungsrechtlich gebotenen gewertet und andererseits aus Art. 14 GG eine weitgehende Angleichung schuldrechtlicher Forderungen an dingliche Rechte hinsichtlich ihrer Realisierbarkeit gefolgert. Mit allgemein gehaltenen, vorwiegend rechtspolitischen Formulierungen hat es einen nach seiner Auffassung in der Praxis festzustellenden Miss-Stand aufgezeigt.
Das Gericht hätte aber erörtern müssen, warum es die Beteiligungsrechte der Gläubiger im Ankündigungsverfahren als im Vergleich zur früheren Rechtslage inhaltsleere Instrumente ansieht. Dabei hätte es diskutieren müssen, inwieweit das eigene Verhalten der Gläubiger, beispielsweise deren Verzicht auf die Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte zur Verfolgung und Verteidigung ihrer Forderungen, sich auf die verfassungsrechtliche Prüfung auswirkt. Es war und ist grundsätzlich Sache der Forderungsinhaber abzuwägen, welchen Wert sie ihren Ansprüchen zumessen und welche Risiken sie eingehen, um sie durchzusetzen. Bei jedem Prozess um die Titulierung und bei jedem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher gilt es abzuwägen, ob das Kostenrisiko im Prozess und in der Vollstreckung (Ersatzhaftung für die Gerichtskosten, Uneinbringlichkeit der eigenen Rechtsanwaltskosten, sonstige Vollstreckungskosten) nicht gegen die Durchsetzung der Forderung spricht. Es wäre darzulegen gewesen, nach welchen verfassungsrechtlichen Maßgaben der Gesetzgeber gehalten wäre, die Vollstreckung von Forderungen zu erleichtern und den Schuldnerschutz in der Insolvenz schwächer auszugestalten. Den Schuldner schützen die teilweise sehr kurzen Verjährungsfristen, die Instrumente der Präklusion im Prozess sowie alle Vorschriften über Vollstreckungs-, speziell Pfändungsschutz, die in ihrer Ausgestaltung immer auch Elemente sozialen Schutzes enthalten. Sie sind vom Grundgesetz ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen und insofern Schranken des Eigentums, die der Gesetzgeber konkretisieren kann (vgl. BVerfGE 22, 387 ≪422≫).
Das Gericht hat ferner nicht dargelegt, in welcher Weise es selbst etwaige Gläubigernachteile, etwa durch verstärkte Hinweise auf Auskunfts- oder Beteiligungsrechte, vermeiden oder zumindest abschwächen kann.
dd) Das Gericht hat sich auch nicht genügend damit auseinander gesetzt, inwieweit das gesetzliche Verbot nachträglicher Geltendmachung von Versagungsgründen verfassungsrechtlich
außerhalb der dem Gesetzgeber überantworteten Regelungsmacht zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums liegen sollte. Das Verbot verfolgt den Zweck, das Insolvenzverfahren zu straffen und zu beschleunigen. Die Ausschlussgründe des § 290 InsO sollen deshalb tunlichst zeitnah im Schlusstermin (§ 197 InsO) geltend gemacht werden. Das Verfahren soll nicht durch weitere Prüfungstermine belastet und dadurch der Abschluss des Verfahrens hinausgeschoben werden. Das Gericht hat nicht herausgearbeitet, welche Nachforderungsdauer oder Vollstreckungsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht das Grundgesetz überhaupt verlangen und welche Verfahrensgestaltung zu einer grundgesetzkonformen “Redlichkeit” nach seiner Auffassung gehören könnte.
ee) Insgesamt fehlt es an einer verfassungsrechtlich fundierten Argumentation in Bezug auf die vom vorlegenden Gericht deutlich gemachten eigenen rechtspolitischen Überlegungen.
c) Das Gericht darf im aktuellen Verfahrensstadium auch nicht auf zukünftige Entscheidungssituationen vorgreifen und die Vorschriften über die Ankündigung zur Restschuldbefreiung in das Normengeflecht des gesamten Verfahrens einstellen, um abstrakt eine Interessenabwägung unter Anlegung des Maßstabs nach Art. 14 Abs. 1 GG vorzunehmen. Konkret entscheidungserheblich sind lediglich die Normen zur Ankündigung der Restschuldbefreiung; die damit zusammenwirkenden Vorschriften über die Wohlverhaltensphase und die endgültige Restschuldbefreiung, die das Gericht in seine Darstellung mit einbezogen hat, sind erst in einem späteren verfahrensrechtlichen Abschnitt relevant.
aa) Steht eine zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegte Norm in innerem Zusammenhang mit anderen Vorschriften und ist sie Bestandteil eines Regelungskomplexes, können zwar auch die anderen Normen in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen sein. Dies gilt aber nur soweit, wie sie in ihrer Verbundenheit mit der zur Prüfung gestellten Norm für den konkreten Rechtsstreit schon jetzt maßgeblich werden. Eine darüber hinausgehende Prüfung würde dem Bundesverfassungsgericht bei der vom Einzelfall ausgehenden Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG eine Aufgabe übertragen, die vom Sinn und Zweck dieses Verfahrens nicht gedeckt ist.
Bei der Erheblichkeitsprüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil der Richter mit der Aussetzung und Vorlage nach Art. 100 GG zunächst eine Entscheidung zur Sache verweigert. Der verfassungsrechtliche Justizgewährungsanspruch fordert vom Richter, den Rechtstreit so zu behandeln, dass eine Verzögerung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach Möglichkeit vermieden wird (vgl. BVerfGE 86, 71 ≪76 f.≫ m.w.N.). Grundsätzlich ist daher noch nicht vorzulegen, solange die Vorschrift für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant wird.
bb) Über die Frage der endgültigen Restschuldbefreiung wird das Gericht erst nach Ablauf der Wohlverhaltensphase zu entscheiden haben. Der konkrete Vermögensverlauf bei der Schuldnerin und damit einhergehend die Entwicklung der Forderungsrückstände bei den Gläubigern lassen sich erst zu diesem Zeitpunkt feststellen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Gerichts im Hinblick auf das Restschuldbefreiungsverfahren beruhen weitestgehend auf hypothetischen Überlegungen der Einkommensentwicklung und Vermögensmehrung bei der Schuldnerin und sind deshalb abstrakt und ohne konkreten Fallbezug für eine Vielzahl von Fällen dargestellt.
3. Soweit das Gericht die Insolvenzordnung deshalb für verfassungswidrig erachtet, weil die Bekanntmachungsvorschrift des § 30 InsO das Ziel verfehle, alle Gläubiger über das Verfahren zu informieren, und daher gegen Art. 103 GG verstoße, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die in den Absätzen 1 und 2 des § 30 InsO geregelte öffentliche Bekanntmachung und Zustellung des Eröffnungsbeschlusses weitestgehend der bisherigen Regelung in § 111 der Konkursordnung entspricht. Hierauf geht das vorlegende Gericht nicht ein, obwohl es seine Auffassung an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Erfahrungen mit der alten Rechtslage hätte überprüfen können.
Verfassungsrechtlich ist es lediglich geboten, dass die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts rechtliches Gehör in dem Ausmaß eröffnet, das sachangemessen ist und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) gerecht wird. Die Regelung in § 30 InsO dient der möglichst schnellen Verlautbarung des Eröffnungsbeschlusses. Der Rechtsverkehr soll so zeitnah es geht auf die Verfahrenseröffnung hingewiesen werden (Kübler/Prütting, a.a.O., Bd. I, § 30 Rn. 1). Mit der auszugsweisen Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger soll dem Insolvenzverfahren Außenwirkung verliehen werden. Mit diesen Sachargumenten hat sich das vorlegende Gericht nicht auseinander gesetzt.
Unterschriften
Jaeger, Hömig, Bryde
Fundstellen
Haufe-Index 1097431 |
NJW 2004, 1233 |
WM 2004, 339 |
WuB 2004, 371 |
FPR 2006, 112 |
NZI 2004, 222 |
VuR 2004, 219 |
ZInsO 2004, 339 |
ZVI 2004, 126 |