Entscheidungsstichwort (Thema)
Rüge des Verstoßes mangelnder Sachaufklärung. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH als unzulässig verworfen, weil in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wurde, daß ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde, so liegt hierin keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
2. Wurde die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BFH als unzulässig verworfen, wurden nicht alle Möglichkeiten genutzt, die gerügten Grundrechtsverletzungen auf andere Weise zu beseitigen. Die Verfassungsbeschwerden sind daher insoweit unzulässig.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 76
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 18.02.1992; Aktenzeichen VIII B 28/91) |
BFH (Beschluss vom 18.02.1992; Aktenzeichen VIII B 30/91) |
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.11.1990; Aktenzeichen VII K 130/90) |
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.11.1990; Aktenzeichen VII K 10/90) |
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.11.1990; Aktenzeichen VII K 129/90) |
Gründe
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg richten, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs, da der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerden der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Damit haben sie nicht alle Möglichkeiten genutzt, die von ihnen gerügten Grundrechtsverletzungen auf andere Weise zu beseitigen. Ihre Verfassungsbeschwerden sind daher insoweit unzulässig.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs richten, haben sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat die Nichtzulassungsbeschwerden der Beschwerdeführer vor allem deshalb als unzulässig verworfen, weil sie in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt hätten, daß sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht den angeblichen Verstoß gegen § 76 FGO gerügt hätten. Dagegen haben die Beschwerdeführer eingewendet, sie hätten diese Rüge sehr wohl erhoben, nicht jedoch gesagt, daß sie dies auch in ihrer Beschwerdeschrift vorgetragen hätten. Wie sich aus der hier vorliegenden Beschwerdeschrift ergibt, haben sie dies auch in der Tat nicht getan. Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beschwerdeführer in einem späteren Schriftsatz vom 30. Juli 1991 dem Bundesfinanzhof vorgetragen haben, ihr Beweisantrag sei Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht gewesen. Es ist nicht klar, ob der Bundesfinanzhof diesen Vortrag als verspätet und damit unbeachtlich angesehen oder ob er ihn nicht für hinreichend substantiiert gehalten hat. Im einen wie im anderen Fall ist gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus verfassungsrechtlichen Gründen nichts einzuwenden. Die Beschwerdeführer haben auch nicht dargetan, daß die vom Bundesfinanzhof gestellten Zulässigkeitsanforderungen den Gebrauch eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfs unzumutbar erschwert haben (Art. 19 Abs. 4 GG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen