Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Troncabgabe nach § 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SpielbkG ND unzulässig
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zulässigkeit einer Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm (hier: Troncabgabe nach dem Spielbankengesetz Niedersachsen) hinreichend deutlich erkennbar ist.
2. Das FG hat nicht dargelegt, inwiefern § 7 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 SpielbkG ND nach In-Kraft-Treten des § 3 Abs. 1 Ergänzungsgesetz ND für die Festsetzung der Troncabgabe noch entscheidungserheblich sein könnte.
3. Zum Gebot der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfG; vgl. die Entscheidung des BVerfG vom 13.05.1996, 2 BvL 33/93, BVerfGE 94, 315.
Normenkette
GG Art. 100 Abs. 1; SpielbkG ND § 7 S. 1 Nr. 2, S. 2; SpielbkGErgG ND § 3 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Gründe
1. Die Zulässigkeit einer Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die zur Prüfung gestellte Norm entscheidungserheblich ist. Der Vorlagebeschluss muss gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen,dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm eine andere Entscheidung treffen würde als bei ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (seit BVerfGE 7, 171 ≪173 f.≫ stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 94, 315 ≪323≫; 97, 49 ≪60≫). Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, es sei denn, es geht um ausschließlich verfassungsrechtliche Vorfragen oder die Rechtsauffassung des Vorlagegerichts ist offensichtlich unhaltbar (stRspr, vgl. BVerfGE 69, 150 ≪159≫; 81, 40 ≪49≫; 94, 315 ≪323≫).
Im Ausgangsverfahren streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer vom beklagten Finanzamt gegen die Klägerin festgesetzten Troncabgabe, deren Rechtsgrundlage nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die vorgelegte Regelung des § 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken (NSpielbG 1973) vom 25. Juli 1973 (Nds. GVBl S. 253) war. Nach Erlass des Vorlagebeschlusses ist jedoch rückwirkend zum 1. September 1973 das Gesetz zur Ergänzung abgaberechtlicher Vorschriften für öffentliche Spielbanken (Ergänzungsgesetz) vom 14. Juni 2002 (Nds. GVBl S. 174) in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält in § 3 Abs. 1 eine neue Rechtsgrundlage für die Erhebung der Troncabgabe.
2. Das Finanzgericht hat nicht dargelegt, inwiefern die vorgelegte Norm nach In-Kraft-Treten des Ergänzungsgesetzes noch entscheidungserheblich sein könnte. Dies ist auch offensichtlich nicht mehr der Fall: Nach In-Kraft-Treten des Ergänzungsgesetzes ist Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Festsetzung von Troncabgaben nicht mehr § 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 NSpielbG 1973, sondern § 3 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes. Auf die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm kommt es im Ausgangsverfahren daher nicht mehr an.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen