Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Zum Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. hier: Vorrang der Erbenfeststellungsklage gegenüber einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in einem abgeschlossenen Erbscheinsverfahren

 

Normenkette

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BGB § § 1922ff, § § 2353ff, §§ 1922, 2353; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 30.04.2020; Aktenzeichen 31 Wx 464/19)

OLG München (Beschluss vom 17.12.2019; Aktenzeichen 31 Wx 464/19)

AG Miesbach (Beschluss vom 06.06.2019; Aktenzeichen 3 VI 3/19)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens.

II.

Rz. 2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.

Rz. 3

1. Die Verfassungsbeschwerde wahrt bereits nicht den in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität. Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73,322 ≪325≫; 81, 22 ≪27≫; 95, 163 ≪171≫).

Rz. 4

2. Eine derartige Möglichkeit besteht hier. Der Beschwerdeführer könnte vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg ohne Weiteres noch sein eigentliches Ziel - die Feststellung der Erbenstellung - erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8; Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2020 - 1 BvR 2635/19 -, Rn. 4). Unabhängig von dem entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins kann der wirkliche Erbe jederzeit vor dem Prozessgericht gegen den Erbscheinserben Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wobei das Prozessgericht nicht gehindert ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08 -, ZEV 2010, S. 468 ≪470 Rn. 13≫).

Rz. 5

3. Der Vorrang der Erbenfeststellungsklage gilt auch nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht (so BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8), sondern auch, wenn - wie hier - Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden (siehe für eine behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4). Der Beschwerdeführer kann im Rahmen der noch zu erhebenden Erbenfeststellungsklage seinen als übergangen gerügten Vortrag erneut vorbringen sowie erneut auf die aus seiner Sicht abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hinweisen, um so der gerügten Verletzung von grundrechtsgleichen Rechten Abhilfe zu verschaffen.

Rz. 6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13891603

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