Rz. 66

 
[ja] [n. a.] Ist die Einstufung der Gesellschaft in eine der 4 Größenklassen gem. § 267 HGB bzw. § 267a HGB (Kleinst-, kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften) zutreffend erfolgt und sind die damit zusammenhängenden Erleichterungen bekannt?

Kapitalgesellschaften: Rechnungslegung, Rz. 28 ff.

Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, Rz. 20 ff.
[ja] [n. a.] Werden bei freiwilligen Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses die Vorschriften des § 328 Abs. 2 HGB beachtet? Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, Rz. 71 f.
[ja] [n. a.] Werden die für die Größenklasse der Gesellschaft gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vollständig offengelegt? Kapitalgesellschaften: Rechnungslegung, Rz. 65 ff.
    Haben kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften in zutreffender Weise Gebrauch gemacht

Kapitalgesellschaften: Rechnungslegung, Rz. 33 ff.

Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, Rz. 20 ff.
   
[ja] [n. a.]
  • von den zusätzlichen größenabhängigen Erleichterungen bei der Offenlegung (§§ 326, 327 HGB)?
[ja] [n. a.] Haben Kleinstkapitalgesellschaften den hinsichtlich des Umfangs ggf. verringerten Jahresabschluss (pflichtgemäß nur die Bilanz) bei der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Hinterlegung übermittelt (§ 326 Abs. 2 HGB)? Kapitalgesellschaften: Rechnungslegung, Rz. 49 ff.
[ja] [n. a.] Ist hinreichend berücksichtigt worden, dass für große Kapitalgesellschaften und für große Personengesellschaften im Anwendungsbereich des § 264a Abs. 1 HGB keine Offenlegungserleichterungen bestehen und damit der vollständige Jahresabschluss an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln ist? Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, Rz. 20 ff.
[ja] [n. a.] Wurde beachtet, dass nicht nur der vollständige festgestellte Jahresabschluss und die sonstigen nach § 325 HGB vorgesehenen Unterlagen, sondern auch der Lagebericht vollständig zu übermitteln sind? (Hinweis: Kleine Kapitalgesellschaften brauchen keine GuV und keinen Lagebericht zu veröffentlichen. Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nur eine Bilanz zu hinterlegen.) Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, Rz. 12 ff.
[ja] [n. a.] Ist im Anhang des Jahresabschlusses wie in aller Regel nur möglich nur der Vorschlag über die Ergebnisverwendung enthalten, so ist nach § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen offenzulegen. Dabei hat die Offenlegung unter Angabe des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrags zu erfolgen, soweit Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, Rz. 15
[ja] [n. a.]
  • sich diese Angaben nicht bereits aus dem eingereichten Jahresabschluss ergeben.
[ja] [n. a.]
  • sich nicht die Gewinnanteile natürlicher Personen als Gesellschafter feststellen lassen.
[ja] [n. a.]
[ja] [n. a.]
  • kein Ergebnisabführungsvertrag vorliegt oder kein Bilanzverlust ausgewiesen wurde.
[ja] [n. a.] Ist beachtet worden, dass bei börsennotierten Aktiengesellschaften die nach § 161 AktG jährlich abzugebende Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Codex gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB den offenzulegenden Unterlagen beigefügt werden muss? Zudem sind seit dem Geschäftsjahr 2020 auch die Versicherungen der gesetzlichen Vertreter ("Bilanzeid") aus § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB und für den Lagebericht nach § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB sowie die Entsprechungen im Konzernabschluss nach § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB und § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB in einer jeweils dem (Konzern-)Jahresabschluss und (Konzern-)Lagebericht beizufügenden gesonderten schriftlichen Erklärung abzugeben und nach § 325 Abs. 1 Nr. 1 HGB gesondert zu übermitteln. Deutscher Corporate Governance Kodex: Rechnungslegung, Rz. 1 ff.
[ja] [n. a.] Ist beachtet worden, dass ein Einzelabschluss nach IFRS gem. § 325 Abs. 2a HGB für die Zwecke der Offenlegung seit dem Geschäftsjahr 2022 nur noch von großen Kapitalgesellschaften und diesen nach § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften übermittelt werden darf? Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, Rz. 54
[ja] [n. a.] Ist bei bereits festgestellten oder gebilligten Jahresabschlüssen entsprechend der Vorschrift des § 328 Abs. 1a HGB bei der Einreichung zum Bundesanzeiger auch das Datum der Feststellung oder Billigung angegeben worden? Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, Rz. 65
[ja] [n. a.] Ist beachtet worden, dass die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften bzw. Personenhandelsgesellschaften und andere haftungsbeschränkte Rechtsformen i. S. d. § 264a HGB sowie des § 9 bzw. des § 15 PublG unterliegende Unternehmen ihre offenlegungspflichtigen Unterlagen an die das Unternehmensregister führende...

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