Rz. 425
Gem. § 162 Abs. 4 S. 1 und 2 AO ist ferner ein Zuschlag von mindestens 5 % des Mehrbetrags der Einkünfte für jedes Veranlagungsjahr festzusetzen, wenn ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 AO vorlegt oder die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar sind. Dabei besteht nach dem Gesetzeswortlaut grds. kein Ermessen der Finanzbehörde.
Denn nach § 162 Abs. 4 S. 1 und 2 AO gilt folgendes:
"Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt."
Rz. 426
Bei verspäteter Vorlage von (verwertbaren) Aufzeichnungen kann der Zuschlag hingegen bereits nach der Fristüberschreitung festgesetzt werden, und zwar mindestens in Höhe von 100 EUR für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung (§ 162 Abs. 4 S. 4). Dabei ist in § 162 Abs. 4 S. 4 Hs. 2 klargestellt, dass der Zuschlag für volle Wochen und Monate in Teilbeträgen festgesetzt werden kann.
Neuregelung mit DAC7-Umsetzungsgesetz:
Diese Neuregelung der Strafzuschläge gemäß § 162 Abs. 4 AO ist im Kontext der übrigen Regelungen im DAC7-Umsetzungsgesetz zu sehen, die einer Modernisierung des Besteuerungsverfahrens dienen sollen. § 162 Abs. 4 bezweckt konkret, allgemein die steuerliche Außenprüfung zu beschleunigen und vor allem zeitnäher durchzuführen.
Die zeitliche Geltung der Neufassung von § 162 Abs. 4 AO erschließt sich nicht auf den ersten Blick. § 162 Abs. 4 idF des DAC7-Umsetzungsgesetzes ist seit dem 1.1.2023 geltendes Recht und gemäß Art. 97 § 37 Abs. 1 EGAO – den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen folgend – auch auf alle am 1.1.2023 anhängigen Verfahren anzuwenden. Praktisch anwendbar ist sie regelmäßig aber erst ab 2025, denn gemäß Art. 97 § 37 Abs. 2 S. 1 EGAO ist diese Fassung erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Damit soll der Finanzverwaltung genügend Zeit für die Umstellung der Außenprüfungen hin zu einer zeitnäheren Prüfung gegeben werden (vgl. BT-Drs. 20/4376, 90).
Rz. 427
Die Regelungen des § 162 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AO finden keine Anwendung, wenn das Versäumnis der Verpflichtungen gemäß § 90 Abs. 3 AO entschuldbar ist oder lediglich ein geringfügiges Verschulden vorliegt. Ein solcher Sachverhalt kann bspw. dann gegeben sein, wenn die Vorlage der Dokumentation in deutscher Sprache erst nach der 60-Tage-Frist erfolgt, weil die Finanzbehörde nicht zeitnah über einen Antrag des Steuerpflichtigen entschieden hat, die Aufzeichnungen in einer Fremdsprache anzufertigen und vorzulegen, oder wenn höhere Gewalt den Steuerpflichtigen daran gehindert hat, seine Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen.
Rz. 428–429
einstweilen frei