Rz. 153
Maßgebender Zeitpunkt für den Fremdvergleich ist nach Satz 4 der Abschluss des Vertrags, d. h. nicht der Erfüllungszeitpunkt. Hierfür hat der Steuerpflichtige alle zu diesem Zeitpunkt verfügbaren, zur Preisbestimmung notwendigen Informationen zu ermitteln und grds. nur diese zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige kann sich auf nachträglich bekannt gewordene externe Vergleichswerte stützen, soweit sich diese auf den Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls beziehen.
Rz. 154
Ein sorgfältiger Geschäftsführer würde in Vertragsverhandlungen immer auch mögliche Optionen zur Kündigung oder Änderung in Betracht ziehen und Vereinbarungen mit längerer Dauer dahingehend prüfen, ob Modifikationen rechtlich durchführbar und ökonomisch für das eigene Unternehmen von Nutzen sind, oder ob weitere, realistisch verfügbare Alternativen existieren. Für den Fremdvergleich ist generell jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem ein ordentlicher und sorgfältiger Geschäftsführer die Geschäftsbeziehung neu definiert hätte oder unter Nutzung einer anderen verfügbaren Alternative eine neue eingegangen wäre.
Rz. 155
Steuerpflichtige dürfen Verrechnungspreise auf Basis interner Betriebsdaten wie Verkaufszahlen und Umsatzerlöse, Mengen und Produktionskosten sowie Vertriebs- und sonstigen betrieblichen Kosten festlegen, ergänzt durch vorsichtige Gewinnprognosen (Planrechnungen). Die Anwendung von Planrechnungen ist vor allem angebracht, wenn nicht direkt Marktpreise, sondern angemessene Werte für bestimmte Renditekennziffern, wie etwa die Rohgewinnmarge oder operative Marge, ermittelt werden sollen.
Rz. 156
Planrechnungen müssen auf Basis von Erfahrungswerten vergangener Perioden und kaufmännisch, wie auch betriebswirtschaftlich begründeten, konservativen Prognosen fundiert sein. Es empfiehlt sich, die Planrechnungen während des Jahres gegenüberzustellen (Soll-Ist-Vergleich), um frühzeitig auf geänderte Geschäftsentwicklungen einwirken zu können. Wenn kein Soll-Ist-Vergleich während des Jahres stattfindet, sollte am Ende des Geschäftsjahres mindestens ein Abgleich mit den tatsächlichen Ergebnissen erfolgen. Befindet sich das wirkliche Ergebnis außerhalb der typischen Bandbreite für die jeweilige Renditekennziffer, ist eine nachträglich Korrektur des Ergebnisses erforderlich.
Rz. 157
Planrechnungen sollten ein fremdübliches Verhalten reflektieren und in der Vergleichbarkeitsanalyse dazu beitragen, die Bedingungen, die unter unabhängigen Unternehmen zustande kommen, zu identifizieren. Bei Transaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen sollte jedes, auch wenn es lediglich Routinefunktionen ausführt, das Potenzial und das Risiko haben, durch seine eigene Geschäftstätigkeit ein Ergebnis im vorgegebenen Rahmen zu erreichen oder zu verfehlen. Die festgelegten Verrechnungspreise und die prognostizierten Planrechnungen sollten daher bei einer konservativen Gewinnprognose einen mittleren Wert in der Bandbreite erreichen. Nachträgliche Anpassungen, die aufgrund des Soll-Ist-Vergleichs bevorzugende oder benachteiligende Ergebnisse für ein Unternehmen bewirken (beispielsweise durch beständiges Beziehen auf den höchsten oder niedrigsten Wert einer Bandbreite), deuten typischerweise auf unübliche Vertragsbedingungen hin.
Rz. 158
Obwohl generell das Prinzip der Abschnittsbesteuerung Anwendung findet, kann es sinnvoll sein, in bestimmten (Einzel-)Fällen über einen Veranlagungszeitraum hinauszublicken und längere Zeiträume zu betrachten, um wirtschaftliche Einflüsse von Geschäfts-, Produkt- und Konjunkturzyklen sowie außergewöhnliche Sondereffekte angemessen einzubeziehen.
Rz. 159–160
einstweilen frei