Rz. 268
Nach § 10 Abs. 3 S. 1 AStG sind die dem Hinzurechnungsbetrag zu Grunde liegenden Einkünfte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Diese Vorschriften können keine unmittelbare Geltung entfalten, da die Zwischengesellschaft eine ausländische Gesellschaft ist (und damit keiner unbeschränkten und i. d. R. auch keiner beschränkten Steuerpflicht unterliegt). Da aber der Hinzurechnungsverpflichtete die Einkünfte der Zwischengesellschaft ermitteln muss (s. Rz. 143), hat dieser die Vorschiften des deutschen Steuerrechts entsprechend anzuwenden.
Rz. 269
Verwiesen wird dem Wortlaut der Vorschrift nach nur auf die Einkünfteermittlungs- nicht auf die Einkommensermittlungsvorschiften. Nach Auffassung der Finanzverwaltung seien als Sondervorschriften aber anwendbar §§ 2a, 4h, 4i, 4j, 4k EStG sowie § 8b KStG.
Da die Vorschriften des deutschen Steuerrechts nur "entsprechende Anwendung" finden, sind die deutschen Einkünfteermittlungsvorschriften nur insoweit anzuwenden, als diese nicht an Tatbestände anknüpfen, die nur von der ausländischen Gesellschaft selbst erfüllt werden können. § 8 Abs. 2 KStG etwa kann nicht zur Anwendung gelangen, da dieser nur für unbeschränkt Steuerpflichtige i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG gilt. Die Zwischengesellschaft unterliegt aber als ausländische Gesellschaft gerade keiner unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Gesetzlich werden daher in § 10 Abs. 3 S. 2 AStG i. d. F. des ATAD-UmsG Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Ebene der Zwischengesellschaft fingiert. Daneben sind auch die Vorschriften des UmwStG (§ 10 Abs. 3 S. 4 AStG) nicht anzuwenden.
Rz. 270
§ 1 AStG findet bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte auf Ebene der ausländischen Gesellschaft keine Anwendung (s. aber Rz. 61 ff. für das Verhältnis von § 1 AStG zur Hinzurechnungsbesteuerung auf Ebene des Gesellschafters). Der Anwendungsbereich des § 1 AStG ist angesichts des Wortlauts schlichtweg nicht eröffnet. Die Vorschrift findet nur auf Geschäftsbeziehungen Anwendung, die ein Steuerpflichtiger "zum Ausland" unterhält. Die Zwischengesellschaft selbst ist aber "im Ausland" ansässig. Die Ansässigkeit "im Ausland" verliert die Zwischengesellschaft auch nicht durch Anwendung bzw. im Rahmen der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung. Die Zwischengesellschaft wird daher regelmäßig nur Geschäftsbeziehungen "ins Inland" oder "im Ausland" unterhalten, nicht aber (aus dem Inland heraus) "zum Ausland". § 1 AStG kann daher keine Anwendung bei der Einkünfteermittlung der Zwischengesellschaft entfalten. Dies ist übereinstimmende Auffassung der Finanzverwaltung im Anwendungsschreiben zum AStG und des BFH.
Zu beachten ist indes die Auffassung der Finanzverwaltung in den Verwaltungsgrundsätzen zu § 1 AStG. Danach seien Geschäftsbeziehungen "zum Ausland" auch dann anzunehmen, wenn ein Geschäftsvorfall zwischen ausländischen einander nahestehenden Personen vorliegt, der sich auf die Höhe der inländischen Einkünfte einer der Personen auswirkt (zum Beispiel im Fall der Vermietung inländischen Grundbesitzes). Diese Auffassung sollte im Rahmen von § 10 AStG aber keine Bedeutung zukommen, insbesondere unter Beachtung der vorgenannten Rechtsprechung.
Rz. 271-280
einstweilen frei