Rz. 306
Nach § 10 Abs. 3 S. 4 AStG sind steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen sowie die Vorschriften des UmwStG nicht anzuwenden. Die Vorschrift führt mithin zum Nachteil des Hinzurechnungsverpflichteten zur Nichtanwendung bestimmter steuerlicher Vergünstigungen im Rahmen der Gewinnermittlung der Zwischengesellschaft nach § 10 Abs. 3 S. 1 AStG.
Rz. 307
Zu den Vorschriften, die an eine unbeschränkte Steuerpflicht anknüpfen und eine begünstigende Art aufweisen, sind etwa wirtschaftslenkende Vergünstigungen in Form erhöhter Absetzungen oder Sonderabschreibungen. Mithin sind die Vorschriften zur erhöhten Absetzung nach §§ 7a und 7c EStG sowie zur Sonderabschreibung nach §§ 7g EStG und §§ 81, 82f EStDV nicht anzuwenden. Ebenfalls begünstigenden Charakter (da abweichend von der Regel) haben §§ 6 Abs. 2, 2a EStG. Da die §§ 6 Abs. 2, 2a EStG aber nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht anknüpfen, ist der Wortlaut des § 10 Abs. 3 S. 4 AStG mE nicht eröffnet. Die §§ 6 Abs. 2, 2a EStG kommen somit bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte zur Anwendung. Die §§ 6b und 6c EStG wirken ebenfalls begünstigend für den Steuerpflichtigen. Im Schrifttum ist aber umstritten, ob diese Vorschriften als Steuerbegünstigung i. S. d. § 10 Abs. 3 S. 4 AStG zu sehen sind. Teile der Literatur sind der Ansicht, die §§ 6b, 6c EStG seien aus Sicht des Gesetzgebers jeher als Steuervergünstigung zu qualifizieren. Eine Anwendung sei daher durch § 10 Abs. 3 S. 4 AStG ausgeschlossen.
Demgegenüber ist zuzugestehen, dass die Vorschriften wegen der systematischen Stellung im Gesetz in erster Linie zu den Bewertungsvorschriften gehören. Dies spreche für die Anwendung des § 6b EStG bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte.
Nach hier vertretener Auffassung sollte die Anwendung des § 6b EStG infolge des begünstigenden Charakters ausgeschlossen sein. Zu begrüßen wäre i. S. der Festigung der Rechtssicherheit eine gesetzliche Klarstellung durch abschließende Auflistung der entsprechend auszuschließenden Vorschriften.
Rz. 308
Verfügt die ausländische Gesellschaft über eine Betriebsstätte im Inland und unterliegt mithin der beschränkten Steuerpflicht ist § 10 Abs. 3 S. 4 AStG insoweit nicht auf Begünstigungen anzuwenden, die einen inländischen Betrieb voraussetzen. In diesem Fall bleiben die steuerlichen Vergünstigungen anwendbar.
Rz. 309
Bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte kommen die Vorschriften des UmwStG nicht zur Anwendung. Auf einen passiven Umwandlungsvorgang nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 UmwStG ist eine Buchwertübertragung mithin gesetzlich nicht vorgesehen. Siehe hierzu die Kommentierung zu § 10 Abs. 5 AStG (Rz. 371 ff.).
Rz. 310-314
einstweilen frei