Rz. 177
Erzielt der Steuerpflichtige von einer ausländischen Gesellschaft Bezüge i. S. d. 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG, liegen ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 34d Nr. 6 EStG) oder – in Folge des Subsidiaritätsprinzips – ausländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 34d Nr. 1, Nr. 2 lit. a) und Nr. 3 EStG) vor.
Sofern für diese Bezüge ausländische Quellensteuern einbehalten und abgeführt werden, können diese, je nach Konstellation, nach den Regelungen des § 34c EStG (i. V. m. § 26 KStG) oder des § 32d Abs. 5 EStG auf die deutsche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet werden.
Rz. 178
Erfolgt die Anrechnung der ausländischen Steuern nach der Vorschrift des § 34c EStG (i. V. m. § 26 KStG), stellen die ausländischen Einkünfte gemäß § 34d EStG eine zentrale Größe dar, um den Anteil der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu berechnen, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt (§ 34c Abs. 1 S. 2 EStG, § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 KStG). Da der Kürzungsbetrag bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte abgezogen wird, mindert dieser nicht die einzelnen ausländischen Einkünfte und begrenzt somit nicht die Anrechnung ausländischer Steuern.
Rz. 179
Jedoch sind ausländische Steuern nur insoweit anzurechnen, als diese auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen (§ 34c Abs. 1 S. 5 EStG). Durch die Minderung (der Summe der) Einkünfte reduziert sich die anzurechnende Steuer mittelbar, da sich die auf die Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ebenfalls mindert.
Rz. 180
Findet (bei einer natürlichen Person) auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungssteuersatz Anwendung, erfolgt die Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 32d Abs. 5 EStG (§ 34c Abs. 1 S. 1 2. HS EStG). Aufgrund der per-item Limitation des § 32d Abs. 5 S. 1 können ausländische Steuern nur bis zu 25 % des einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrages angerechnet werden. Dabei mindert der Kürzungsbetrag i. S. d. § 11 AStG nicht die einzelnen Kapitalerträge. Dieser wird bei der Anwendung des gesonderten Steuersatzes gemäß § 32d EStG erst bei der Ermittlung der Summe der Kapitalerträge abgezogen.
Rz. 181
Zugleich sind die ausländischen Steuern nur bis zur Höhe der deutschen Steuer, die auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge entfällt, anzurechnen (§ 32d Abs. 5 S. 3 EStG). Durch die Minderung der Summe der Kapitalerträge reduziert sich die anzurechnende Steuer mittelbar, da sich die auf die Kapitalerträge entfallende deutsche Einkommensteuer ebenfalls mindert.
Rz. 182–187
einstweilen frei