Rz. 89
Gehören die Anteile an der Zwischengesellschaft zu einem Betriebsvermögen, gehört der Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit (§ 10 Abs. 2 S. 2 AStG). Dabei sind bei einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Person i. S. d.§ 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 KStG alle Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 8 Abs. 2 KStG).
Rz. 90
In diesen Fällen sind die Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG infolge des Subsidiaritätsprinzips diesen Einkünften zuzurechnen (§ 20 Abs. 8 EStG). Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 EStG stellen ebenfalls betriebliche Einnahmen im Rahmen der benannten Einkünfte dar. Es liegen insoweit ausländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 34d Nr. 1, Nr. 2 lit. a und Nr. 3 EStG) vor.
Rz. 91
Unterliegen die Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AStG oder Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 EStG einer (Quellen-)Steuer im Ausland, erfolgt die Anrechnung (bzw. Abzug) der ausländischen Steuer nach der Maßgabe des § 34c EStG (ggf. i. V. m. § 26 KStG).
Rz. 92
Der Kürzungsbetrag i. S. d. § 11 AStG wird in diesen Fällen bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte abgezogen. Da der Kürzungsbetrag nicht die Höhe der ausländischen Einkünfte mindert, wird das Anrechnungsvolumen nicht eingeschränkt (§ 34c Abs. 1 S. 2 EStG). Die begehrte Anrechnung wird im Ergebnis nicht unmittelbar gemindert.
Rz. 93
Jedoch sind ausländische Steuern nur insoweit anzurechnen, als diese auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen (§ 34c Abs. 1 S. 5 EStG). Durch die Minderung (der Summe der) Einkünfte reduziert sich die anzurechnende Steuer mittelbar, da die festzusetzende deutsche Einkommensteuer ebenfalls gemindert wird.
Rz. 94
Dies gilt auch für Fälle, in denen die Anteile an der Zwischengesellschaft zu einem Privatvermögen gehören und der gesonderte Steuersatz gemäß § 32d EStG auf die benannten Bezüge oder Gewinne keine Anwendung findet.
Rz. 95–98
einstweilen frei