Beispiel 2: Natürliche Person, Beteiligung im Betriebsvermögen, Anwendung des Teileinkünfteverfahrens mit Berücksichtigung des materiellen Korrespondenzprinzips
Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige A ist an der Zwischengesellschaft BCo zu 100 % beteiligt. Die Beteiligung wird im gewerblichen Einzelunternehmen (Betriebsvermögen) gehalten. Das Wirtschaftsjahr der BCo entspricht dem Kalenderjahr.
Im Jahr 01 erzielt BCo passive, niedrig besteuerte Einkünfte i. H. v. EUR 200.000, die bei A als Hinzurechnungsbetrag im Veranlagungszeitraum 01 anzusetzen sind (§ 10 Abs. 1 S. 1 AStG). Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 10 Abs. 2 S. 2 AStG).
Im Jahr 02 beschließt BCo eine Gewinnausschüttung i. H. v. EUR 100.000 an A. Nach dem einschlägigen ausländischen Steuerrecht mindert die Gewinnausschüttung das Einkommen der BCo. Die Gewinnausschüttung gehört auf Ebene des A zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Diese ist grundsätzlich in Höhe von 40 %, mithin EUR 40.000, steuerfrei (§ 3 Nr. 40 lit. d) S. 1 EStG). Aufgrund des materiellen Korrespondenzprinzips entfällt jedoch die Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 40 lit. d) S. 2 EStG). Die Gewinnausschüttung auf Ebene des A ist in voller Höhe steuerpflichtig.
Die Gewinnausschüttung als Bezug i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG ist bei A i. H. v. EUR 100.000 steuerpflichtig. Der Kürzungsbetrag beträgt – vorbehaltlich der Obergrenze 2 – EUR 100.000.