Beispiel 1: Juristische Person, Anwendung der Steuerbefreiung gemäß § 8b Abs. 1 KStG
Die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige A-GmbH ist an der Zwischengesellschaft BCo zu 80 % beteiligt. Das Wirtschaftsjahr der BCo entspricht dem Kalenderjahr.
Im Jahr 03 erzielt BCo passive, niedrig besteurte Einkünfte i. H. v. EUR 50.000, von denen bei der A-GmbH EUR 40.000 als Hinzurechnungsbetrag im Veranlagungszeitraum 03 anzusetzen sind (§ 7 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1 AStG). Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG, § 10 Abs. 2 S. 2 AStG). Das Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12.03 beträgt EUR 40.000.
Im Jahr 04 erzielt BCo passive, niedrig besteurte Einkünfte i. H. v. EUR 100.000, von denen bei der A-GmbH EUR 80.000 als Hinzurechnungsbetrag im Veranlagungszeitraum 04 anzusetzen sind (§ 7 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1 AStG). Am 03.08.04 beschließt BCo ebenfalls eine Gewinnausschüttung i. H. v. EUR 500.000 an ihre Gesellschafter. Der Anteil der Gewinnausschüttung, der auf die A-GmbH entfällt, beträgt EUR 400.000.
Die Gewinnausschüttung gehört auf Ebene der A-GmbH zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG). Die Gewinnausschüttung ist jedoch zu 100 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1 S. 1 KStG). 5 % der Gewinnausschüttung, mithin EUR 20.000, werden bei der Ermittlung des Einkommens als nichtabziehbare Betriebsausgaben wieder hinzugerechnet (§ 8b Abs. 5 KStG).
Die Gewinnausschüttung als Bezug i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG ist bei der A-GmbH vollständig steuerfrei. Die Obergrenze 1 beträgt EUR 0 (§ 11 Abs. 2 S. 1 AStG). Die nichtabziehbaren Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 5 KStG stellen keine steuerpflichtigen Bezüge dar.
Die Obergrenze 2 – auf deren Ermittlung es vorliegend nicht mehr ankäme – leitet sich zuächst aus der Summe des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31.12.03 in Höhe von EUR 40.000 (1. Summand) sowie des im Veranlagungszeitraum 04 zugeflossenen Hinzurechnungsbetrages in Höhe von EUR 80.000 (2. Summand) ab. Die Summe beträgt EUR 120.000. Bei der Vollausschüttungsfiktion wäre der Betrag in Höhe von EUR 120.000 ebenfalls in voller Höhe steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG). Da die Obergrenze 2 auf den steuerpflichtigen Anteil begrenzt ist, beträgt diese EUR 0.
Beide Obergrenzen betragen EUR 0. Bei der A-GmbH ist kein Kürzungsbetrag anzusetzen.
Das Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12.04 beträgt EUR 0, da § 11 Abs. 3 S. 3 AStG ein negatives Hinzurechnungskorrekturvolumen ausschließt (Rz. 409).