Beispiel 1: Natürliche Person, Beteiligung im Betriebsvermögen, Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige A ist an der Zwischengesellschaft BCo zu 100 % beteiligt. Die Beteiligung wird im gewerblichen Einzelunternehmen (Betriebsvermögen) gehalten. Das Wirtschaftsjahr der BCo entspricht dem Kalenderjahr.
Im Jahr 01 erzielt BCo passive, niedrig besteuerte Einkünfte i. H. v. EUR 100.000, die bei A als Hinzurechnungsbetrag im Veranlagungszeitraum 01 anzusetzen sind (§ 10 Abs. 1 S. 1 AStG). Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 10 Abs. 2 S. 2 AStG). Das Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12.01 beträgt EUR 100.000.
Im Jahr 02 erzielt BCo passive, niedrig besteuerte Einkünfte i. H. v. EUR 100.000, die bei A als Hinzurechnungsbetrag im Veranlagungszeitraum 02 anzusetzen sind (§ 10 Abs. 1 S. 1 AStG). Außerdem beschließt BCo am 1.7.02 eine Gewinnausschüttung i. H. v. EUR 400.000 an A. Die Gewinnausschüttung gehört auf Ebene des A zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Diese ist in Höhe von 40 %, mithin EUR 160.000, steuerfrei (§ 3 Nr. 40 lit. d) S. 1 EStG).
Kürzungsbetrag:
Die Gewinnausschüttung als Bezug i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG ist bei A i. H. v. EUR 240.000 steuerpflichtig. Die Obergrenze 1 beträgt folglich EUR 240.000 (§ 11 Abs. 2 S. 1 AStG).
Die Obergrenze 2 leitet sich zunächst aus der Summe des Hinzurechnungskorrekturvolumens zum 31.12.01 in Höhe von EUR 100.000 (1. Summand) sowie des im Veranlagungszeitraum 02 zugeflossenen Hinzurechnungsbetrages in Höhe von EUR 100.000 (2. Summand) ab. Die Summe beträgt EUR 200.000. Bei der Vollausschüttungsfiktion wäre der Betrag in Höhe von EUR 200.000 jedoch zu 40 %, mithin EUR 80.000, steuerfrei (§ 3 Nr. 40 lit. d) S. 1 EStG). Da die Obergrenze 2 auf den steuerpflichtigen Anteil begrenzt ist, beträgt diese EUR 120.000.
Der niedrigere Betrag aus den beiden Obergrenzen (Obergrenze 1: EUR 240.000, Obergrenze 2: EUR 120.000), mithin EUR 120.000, bildet den anzusetzenden Kürzungsbetrag.
Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12.02:
Das Hinzurechnungskorrekturvolumen (HZKV) zum 31.12.02 beträgt EUR 0.
Hinzurechnungsbetrag des laufenden VZ |
EUR 100.000 |
Abzgl. Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1, 2 AStG |
EUR 400.000 |
Abzgl. Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG |
EUR 0 |
Zzgl. HZKV am Ende des vorangegangenen VZ |
EUR 100.000 |
HZKV zum 31.12.02 (mindestens EUR 0) |
EUR 0 |