Beispiel 6: Natürliche Person, Beteiligung an mehreren Zwischengesellschaften in einer Beteiligungskette (d. h. unmittelbar und mittelbar), Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige A ist an der Zwischengesellschaft BCo zu 90 % beteiligt. Die Beteiligung an der BCo wird im gewerblichen Betriebsvermögen gehalten. Die Zwischengesellschaft BCo ist wiederum zu 1/3 an der Zwischengesellschaft CCo beteiligt, die von A gemeinsam mit ihm nahestehenden Personen beherrscht ist (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 AStG). Die mittelbare Beteiligung des A an der CCo beträgt 30 %. Die Wirtschaftsjahre der Gesellschaften entsprechen dem Kalenderjahr.
Im Jahr 01 erzielt BCo passive, niedrig besteuerte Einkünfte i. H. v. EUR 60.000. Davon werden bei A EUR 54.000 als Hinzurechnungsbetrag angesetzt (§§ 7 Abs. 1 S. 1, 10 Abs. 1 S. 1 AStG).
Im Jahr 01 erzielt CCo passive, niedrig besteuerte Einkünfte i. H. v. EUR 100.000. Davon werden bei A EUR 30.000 als Hinzurechnungsbetrag angesetzt (§§ 7 Abs. 1 S. 1, 10 Abs. 1 S. 1 AStG).
Die Hinzurechnungsbeträge gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 10 Abs. 2 S. 2 AStG).
Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12.01:
Das Hinzurechnungskorrekturvolumen für A bezogen auf die BCo beträgt zum 31.12.01 EUR 54.000.
Das Hinzurechnungskorrekturvolumen für A bezogen auf die CCo beträgt zum 31.12.01 EUR 30.000.
Im Jahr 02 erzielt BCo passive, niedrig besteuerte Einkünfte i. H. v. EUR 40.000. Davon werden bei A EUR 36.000 als Hinzurechnungsbetrag angesetzt (§§ 7 Abs. 1 S. 1, 10 Abs. 1 S. 1 AStG).
Im Jahr 02 erzielt CCo passive, niedrig besteuerte Einkünfte i. H. v. EUR 400.000. Davon werden bei A EUR 120.000 als Hinzurechnungsbetrag angesetzt (§§ 7 Abs. 1 S. 1, 10 Abs. 1 S. 1 AStG).
Während die CCo keine Gewinnausschüttung an die BCo leistet, schüttet die BCo EUR 200.000 an ihre Gesellschafter aus. Davon entfallen auf A EUR 180.000. Die Gewinnausschüttung ist bei A in Höhe von 40 %, mithin EUR 72.000, steuerfrei (§ 3 Nr. 40 lit. d) S. 1 EStG).
Kürzungsbetrag:
Die Gewinnausschüttung stellt einen Bezug i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG dar. A erhält den Bezug von einer vermittelnden Gesellschaft i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 2 AStG, die im vorliegenden Fall auch selbst eine Zwischengesellschaft ist. Zur Ermittlung des Kürzungsbetrages ist der Bezug auf die einzelnen Zwischengesellschaften, vorliegend die BCo und die CCo aufzuteilen.
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Summe |
BCo |
CCo |
Beteiligung |
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90 % |
30 % |
Aufteilungsmaßstab |
120/120 |
90 / 120 (75 %) |
30 / 120 (25 %) |
Bezug gem. § 11 Abs. 1 S. 1, 2 AStG (EUR) |
180.000 |
135.000 |
45.000 |
Berechnung Obergrenze 1 |
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Davon steuerpflichtig (60 %) |
108.000 |
81.000 |
27.000 |
Mithin Obergrenze 1 |
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81.000 |
27.000 |
Berechnung Obergrenze 2 |
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Hinzurechnungsbetrag VZ 02 |
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36.000 |
120.000 |
zzgl. HZKV 31.12.01 |
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54.000 |
30.000 |
Zwischensumme |
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90.000 |
150.000 |
Davon bei Ausschüttung steuerpflichtig (60 %) |
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54.000 |
90.000 |
Mithin Obergrenze 2 |
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54.000 |
90.000 |
Berechnung des Kürzungsbetrages |
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Minimum Obergrenze 1 und 2 |
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54.000 |
27.000 |
Mithin Kürzungsbetrag |
81.000 |
54.000 |
27.000 |
Der Kürzungsbetrag beträgt EUR 81.000.
Hinzurechnungskorrekturvolumen zum 31.12.02:
Das Hinzurechnungskorrekturvolumen (HZKV) für A bezogen auf die BCo beträgt zum 31.12.02 EUR 0.
Das HZKV für A bezogen auf die CCo beträgt zum 31.12.02 EUR 105.000.
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BCo |
CCo |
Hinzurechnungsbetrag im VZ 02 (EUR) |
36.000 |
120.000 |
Abzgl. Bezüge § 11 Abs. 1 S. 1, 2 AStG (EUR) |
135.000 |
45.000 |
Abzgl. Gewinne § 11 Abs. 4 AStG (EUR) |
0 |
0 |
Zzgl. HZKV 31.12.01 |
54.000 |
30.000 |
HZKV 31.12.02 (mindestens EUR 0) |
0 |
105.000 |
Der Umstand, die CCo habe keine Gewinnausschüttung an die BCo geleistet, ist sowohl für die Ermittlung des Kürzungsbetrages als auch für Berechnung des Hinzurechnungskorrekturvolumens unerheblich.