Rz. 327
Ein Steuerpflichtiger kann auch Beteiligungen an mehreren Zwischengesellschaften halten, bei denen jeweils – für ihn – das Hinzurechnungskorrekturvolumen festgestellt wird (Beispiel 5 zu § 1 Abs. 3 S. 2 AStG, Rz. 393).
Rz. 328
Im Grundfall ist der Steuerpflichtige an mehreren Zwischengesellschaften unmittelbar beteiligt. Die Zwischengesellschaften stellen im Verhältnis zueinander Schwestergesellschaften dar. Bei jeder Zwischengesellschaft wird für den Steuerpflichtigen jeweils ein eigenes Hinzurechnungskorrekturvolumen gesondert (und einheitlich) festgestellt (gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise). Dieses Vorgehen ist logisch, da der Steuerpflichtige aus jeder Zwischengesellschaft sowohl unterschiedlich hohe Hinzurechnungsbeträge als auch unterschiedlich hohe Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 AStG und Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG erhalten bzw. erzielen kann.
Rz. 329
Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige an mehreren Zwischengesellschaften unmittelbar und zusätzlich mittelbar über vermittelnde ausländische Gesellschaften beteiligt sein (§ 11 Abs. 1 S. 2 AStG). Sind sowohl bei der vermittelnden als auch bei der mittelbar gehaltenen Zwischengesellschaft Hinzurechnungsbeträge anzusetzen und erhält der Steuerpflichtige von der vermittelnden Gesellschaft Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 und Gewinne i. S. d. Abs. 4 AStG, sind diese Bezüge für die Ermittlung des Kürzungsbetrages sowie der jeweiligen Hinzurechnungskorrekturvolumen anhand der jeweiligen Beteiligungen auf die Zwischengesellschaften aufzuteilen (Beispiel 6 zu § 11 Abs. 3 S. 2 AStG, Rz. 397).
Rz. 330
Als weiterer Sonderfall kann der Steuerpflichtige mittelbar an einer Zwischengesellschaft über mehrere vermittelnde Gesellschaften beteiligt sein, die zueinander Schwestergesellschaften sind. In diesem Fall ist das Hinzurechnungskorrekturvolumen des Steuerpflichtigen für die Zwischengesellschaft im ersten Schritt einheitlich festzustellen. Im zweiten Schritt ist das Hinzurechnungskorrekturvolumen auf die einzelnen Beteiligungsstränge entsprechend der mittelbaren Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Zwischengesellschaft aufzuteilen (beteiligungskettenbezogene Betrachtungsweise). Die Aufteilung ist notwendig, da der Steuerpflichtige von den beiden (eigenständigen) vermittelnden Gesellschaften unterschiedlich hohe Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 AStG oder Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG erhalten bzw. erzielen kann. Für die Ermittlung der Kürzungsbeträge bei Erhalt der Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 AStG von den einzelnen vermittelnden Gesellschaften sind die jeweiligen anteiligen Hinzurechnungskorrekturvolumen für die jeweiligen Beteiligungsstränge heranzuziehen (Beispiel 7 zu § 11 Abs. 3 S. 2 AStG, Rz. 398). Die Aufteilung des Hinzurechnungskorrekturvolumens erfolgt im Rahmen der Erklärung zur gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung (§ 18 Abs. 1 S. 2 AStG).
Rz. 331–334
einstweilen frei