2.1.1.3.1 Steuern vom Einkommen
Rz. 136
Anrechenbar sind nach § 12 Abs. 1 S. 1 AStG nur Steuern vom Einkommen.
Steuern vom Einkommen sind nach deutschem Recht, wie sich u. a. aus § 10 Nr. 2 KStG i. V. m. § 4 Abs. 5b EStG ergibt, lediglich die Einkommen- und die Körperschaftsteuer. Anrechenbar sind im Rahmen des § 12 AStG lediglich die von § 10 Nr. 2 KStG bzw. § 12 Nr. 3 EStG umfassten nicht als Betriebsausgabe/Werbungskosten abziehbaren Steuern vom Einkommen.
Keine Steuer vom Einkommen ist die Gewerbesteuer, ansonsten wäre § 4 Abs. 5b EStG überflüssig.
Damit scheidet die Anrechnung einer von der ausländischen Gesellschaft gezahlten Gewerbesteuer nach hier vertretener Auffassung aus.
Die Finanzverwaltung qualifiziert die deutsche Gewerbesteuer dagegen als Steuer vom Einkommen und lässt auch die Anrechnung der von der ausländischen Gesellschaft entrichteten Gewerbesteuer zu.
Damit dürfte auch eine ausländische Steuer, die vergleichbar der deutschen Gewerbesteuer an das Bestehen eines Gewerbebetriebs anknüpft, anrechenbar sein.
Rz. 137
Eine ausländische Steuer vom Einkommen muss im Unterschied zu § 34c Abs. 1 S. 1 EStG nicht der deutschen Einkommensteuer entsprechen. Dies ergibt sich aus der abweichenden Formulierung des § 12 Abs. 1 S. 1 AStG.
Rz. 138–149
einstweilen frei
2.1.1.3.2 Erhebung zulasten der Zwischengesellschaft
Rz. 150
Erforderlich ist zudem, dass die ausländische Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin ist. Somit sind auch z. B. im Rahmen eines Quellensteuerabzugs durch Dritte zulasten der ausländischen Gesellschaft einbehaltene Steuern anzurechnen.
Rz. 151
Eine zulasten des Beteiligten oder eines Dritten auf die Zwischeneinkünfte festgesetzte Steuer ist dagegen nicht nach § 12 AStG anrechenbar. Begleicht ein Dritter die Steuerschuld der ausländischen Gesellschaft, so kann dieser Steuerbetrag ebefalls nicht bei der Anrechnung nach § 12 AStG berücksichtigt werden, da hier die ausländische Gesellschaft nicht wirtschaftlich belastet ist.
Rz. 152
Zu den anrechenbaren Steuern gehören nicht nur die Steuern des Sitzstaats der ausländischen Gesellschaft, sondern auch von Drittstaaten erhobene Steuern auf die Zwischeneinkünfte. Hierunter fallen auch deutsche Steuern, die (z. B. im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht) zulasten der ausländischen Gesellschaft auf diese Einkünfte erhoben wurden .
Rz. 153–158
einstweilen frei
2.1.1.3.3 Tatsächliche Erhebung der Steuer
Rz. 159
§ 12 Abs. 1 S. 1 AStG sieht die Anrechnung von Steuern, die "auf die dem Hinzurechnungsbetrag unterliegenden Einkünfte tatsächlich erhoben worden sind", vor. Nach § 218 AO setzt die Erhebung regelmäßig die Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid voraus. Auch eine aufgrund einer Steueranmeldung entrichtete Steuer erfüllt diese Voraussetzung.
In den Fällen der freiwilligen Steuerzahlung fehlt es an einer Steuerfestsetzung und damit an einem durchsetzbaren Anspruch der FinVerw. Die Entrichtung einer freiwilligen Zahlung im Ausland erfolgt ohne Rechtsgrund. Solchen Zahlungen liegt keine Steuerschuld zugrunde, damit können sie sich nicht auf in den Hinzurechnungsbetrag einbezogene passive Einkünfte beziehen. Es fehlt der von § 12 Abs. 1 S. 1 AStG geforderte Veranlassungszusammenhang. Freiwillig gezahlte Steuer sind daher nicht anzurechnen.
Rz. 160
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 AStG unterliegt nur eine tatsächlich erhobene Steuer der Anrechnung. Aus dem Zusammenspiel mit der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Steuer nicht nur erhoben (festgesetzte Steuer oder die Steuer ist durch die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz bestimmt), sondern auch tatsächlich entrichtet sein muss. Die Entrichtung der Steuer führt zum Erlöschen des Steueranspruchs der FinVerw. Sie kann durch Zahlung (§ 224 AO) oder Aufrechnung (§ 226 AO) erfolgen. Die ausländische Gesellschaft muss also mit der Steuer tatsächlich wirtschaftlich belastet sein. Wurde die Steuer lediglich festgesetzt, aber, aus welchen Gründen auch immer (z. B. Erlass der Steuer), nicht erhoben, scheidet eine Anrechnung nach § 12 AStG (insoweit) aus. Nicht anrechenbar ist daher aufgrund des eindeutigen Wortlauts ("tatsächlich erhoben") bspw. eine im ausländischen Staat ...