2.1.1.5.1 Anrechnung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Rz. 180
Als Rechtsfolge ordnet § 12 Abs. 1 S. 1 AStG die Anrechnung der zulasten der ausländischen Gesellschaft erhobenen Steuern auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die beim Inlandsbeteiligten i. S. v. § 7 oder 13 AStG auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, an. Die Durchführung der Anrechnung regelt § 12 Abs. 3 AStG (s. dazu Rz. 343ff.).
Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist der Hinzurechnungsbetrag nach neuem Recht nicht um die anrechenbaren Steuern zu erhöhen, da ein Steuerabzug bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs. 1 AStG nicht mehr erfolgt.
Rz. 181–187
einstweilen frei
2.1.1.5.2 Keine Anrechnung auf die Gewerbesteuer
Rz. 188
Eine Anrechnung der von der ausländischen Gesellschaft gezahlten Steuern auf die Gewerbesteuer ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 12 Abs. 1 und 2 AStG auch nach neuem Recht nicht zulässig. Folglich kann es auch in Zukunft weiterhin zu Anrechnungsüberhängen kommen, v.a. wenn die Steuerbelastung der passiven Einkünfte zwischen 15 % und 24,99 % beträgt.
Allerdings dürfte sich die Problematik der Anrechnungsüberhänge durch die Absenkung der Niedrigsteuergrenze auf 15 % ab dem VZ 2024 durch das MindBestRL-UmsG erledigen.
Rz. 189
Gegen eine Anrechnung der auf die passiven Einkünfte erhobenen Steuern auf die Gewerbesteuer spricht der sich aus dem klaren Wortlaut ergebende eindeutige Wille des Gesetzgebers. Die ursprünglich im Gesetzesentwurf vom 18.12.2018 in § 12 Abs. 2-4 AStG-E vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit auf die Gewerbesteuer wurde im Referentenentwurf vom 10.12.2019 wieder gestrichen.
Rz. 190
Eine Anrechnungsverpflichtung auf die Gewerbesteuer lässt sich auch nicht aus dem zur Anrechnung nach dem DBA Kanada ergangenen Urteil des Hessischen FG vom 26.8.2020 herleiten. § 20 Abs. 1 AStG ordnet als Treaty-Override den Vorrang der §§ 7ff. AStG und damit auch des § 12 AStG vor den Regelungen eines DBA an.
Auch eine entsprechende Anwendung der Urteilsgrundsätze auf die Hinzurechnungsbesteuerung scheidet aufgrund der unterschiedlichen Formulierung in Art. 23 DBA Kanada aus. § 12 Abs. 1 AStG ist nicht planwidrig lückenhaft, sondern ordnet ausdrücklich eine Anrechnung nur auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer an.
Zudem gelten § 34c EStG und § 26 KStG, auf welche § 12 Abs. 3 AStG für die Durchführung der Anrechnung verweist, nur für die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Das GewStG enthält keine Vorschriften über die Anrechnung ausländischer Steuern.
Rz. 191
Zur Frage, ob sich aus dem Unionsrecht eine Verpflichtung zur Anrechnung auch auf die Gewerbesteuer ergibt, s. dazu Rz. 100ff.
Rz. 192–195
einstweilen frei