Rz. 196
Die Anrechnung erfolgt nach § 12 Abs. 1 S. 1 AStG auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die bei dem im Inland steuerpflichtigen Beteiligten auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt.
D.h. die Anrechnung ist der Höhe nach auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf den für das jeweilige Wirtschaftsjahr festgestellten Hinzurechnungsbetrag aus der Beteiligung an der jeweiligen Zwischengesellschaft entfällt, begrenzt.
Rz. 197–205
einstweilen frei
2.1.1.6.1 Gesellschaftsbezogene Anrechnung bei Beteiligung an mehreren Zwischengesellschaften
Rz. 206
Ist ein Stpfl. an mehreren ausländischen Gesellschaften i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 AStG bzw. § 13 Abs. 1 S. 1 AStG beteiligt, erfolgt wie im bisherigen Recht für Zwecke der Anwendung des § 12 AStG eine gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 AStG. Die auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Stpfl. anzurechnende Steuer ist folglich für jede Zwischengesellschaft getrennt zu ermitteln.
Gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise
Die unbeschränkt steuerpflichtige A-GmbH ist zu 100 % am Nennkapital der im Niedrigsteuerland X ansässigen B-Ltd. beteiligt Daneben ist die A-GmbH zu 100 % am Nennkapital der C-Ltd. mit Sitz im Niedrigsteuerland Y beteiligt. Beide Limiteds haben ein kj.-gleiches Wirtschaftsjahr.
Die B-Ltd. erzielt im Wirtschaftsjahr 01 passive Einkünfte i. H. v. 100.000 EUR. Das Niedrigsteuerland X hat hierauf 10.000 EUR Steuern einbehalten.
Die C-Ltd. erzielt passive Einkünfte i. H. v. 200.000 EUR. Im Niedrigsteuerland Y entrichtet sie hierauf Steuern i. H. v. 15.000 EUR.
Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung für den Vz 01 werden der A-GmbH aus den beiden Beteiligungen 2 Hinzurechnungsbeträge zugerechnet. Für die beiden Beteiligungen wird jeweils ein eigener Anrechnungskreis gebildet. D.h. die auf die Körperschaftsteuer, die auf den jeweiligen Hinzurechnungsbetrag entfällt, anzurechnende Steuer wird für jede Beteiligung getrennt nach § 12 Abs. 3 AStG ermittelt (s. Rz. dazu 343ff.).
Der A-GmbH wird für den Vz 01 ein Hinzurechnungsbetrag aus der Beteiligung an der B-Ltd. i. H. v. 100.000 EUR zugerechnet. Auf die auf diesen Hinzurechnungsbetrag entfallende Körperschaftsteuer ist nach § 12 Abs. 1 S. 1 AStG nur die von der B-Ltd. gezahlte Steuer i. H. v. 10.000 EUR nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 AStG anrechenbar.
Aus der Beteiligung an der C-Ltd. ist bei der A-GmbH ebenfalls ein Hinzurechnungsbetrag von 200.000 EUR zu besteuern. Im Vz 01 ist insoweit nur die von der C-Ltd. entrichtete Steuer von 15.000 EUR anrechenbar.
Rz. 207–215
einstweilen frei
2.1.1.6.2 Anrechnung bei beschränkt Stpfl.
Rz. 216
Auch bei beschränkt steuerpflichtigen Beteiligten erfolgt die Anrechnung nach § 12 AStG. Durch die Streichung des Zusatzes "unbeschränkt" in § 12 Abs. 1 S. 1 AStG sind in Folge der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs in § 7 AStG nun auch beschränkt Stpfl. vom Anwendungsbereich der Norm erfasst. Aufgrund des Rechtsfolgenverweises in § 12 Abs. 3 AStG, die für beschränkt Stpfl. keine abweichende Regelung enthält, gelten die Grundsätze des § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 Nr. 2 KStG auch hier.
Die Ausführungen in dieser Kommentierung, insbesondere in Rz. 343ff., beziehen sich daher auch auf diese Fällen.
Rz. 217–225
einstweilen frei
2.1.1.6.3 Anrechnung bei Beteiligung über Personengesellschaften
Rz. 226
Bei der Beteiligung eines im Inland Stpfl. über eine Personengesellschaft an der Zwischengesellschaft wird über die Steueranrechnung im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung des Beteiligten entschieden. Nach bisherigem Recht wurden die nach § 12 AStG anrechenbaren Steuern in dem Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der die Beteiligung vermittelnden Personengesellschaft lediglich der Höhe nach gesondert und einheitlich festgestellt und den einzelnen Beteiligten anteilig zugerechnet.
Aufgrund der nunmehr geänderten Rechtsfolge in § 7 Abs. 1 S. 1 AStG (Zurechnung der Zwischeneinkünfte bei dem Stpfl. "entsprechend seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am Nennkapital") werden im neuen Recht die anrechenbaren Steuern direkt dem Stpfl. zugerechnet, ohne diese in die gesonderte und einheitliche Feststellung auf Ebene der Personengesellschaft einzubeziehen.
Rz. 227–229
einstweilen frei
2.1.1.6.4 Anrechnung in Organschaftsfällen
Rz. 230
Im Organkreis erfolgt die Berücksichtigung der nach § 12 AStG anrechenbaren Steuern aller Organgesellschaften auf der Ebene des Organträgers, auch wenn diese gegenüber der Organgesellschaft gesondert festgestellt werden (s. dazu § 18 Rz. 445f.). § 19 Abs. 1 KStG findet auch in den Fällen der Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung. Bei § 12 AStG i. V. m. § 26 Abs. 1, 2 S. 1 KStG handelt e...