2.2.1 Antragsgebundene Anrechnung bei Hinzurechnung auf Zwischenebene
Rz. 270
Nach § 12 Abs. 2 AStG ist in Ergänzung zu Abs. 1 auch eine auf Ebene der vermittelnden Gesellschaft bzw. Betriebsstätte im Rahmen einer vorgeschalteten Hinzurechnungsbesteuerung erhobene Steuer anrechenbar. Die Anrechnung aufgrund einer mit den §§ 7ff. AStG vergleichbaren Hinzurechnungsbesteuerung auf Ebene der vermittelnden Gesellschaft auf die Zwischeneinkünfte gezahlten Steuer nach § 12 Abs. 2 AStG erfolgt im Unterschied zu Abs. 1 nur auf Antrag des Stpfl.
Es gelten dieselben Grundsätze wie bei dem Antragswahlrecht nach § 12 Abs. 1 AStG a. F.
Rz. 271–274
einstweilen frei
2.2.2 Ausübung des Antragsrechts
Rz. 275
Das Antragsrecht ist im Veranlagungsverfahren durch den Stpfl. auszuüben. Der Antrag kann auch noch im Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerbescheide gestellt oder zurückgenommen werden.
Rz. 276
Die Ausübung des Antragsrechts hat keine Auswirkungen auf die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Eine nach § 12 Abs. 2 AStG anrechenbare Steuer wird unabhängig von einer Antragstellung nach § 18 AStG gesondert und ggf. einheitlich festgestellt (s. dazu Rz. 334).
Rz. 277
Bei Beteiligung mehrerer im Inland Stpfl. kann jeder von ihnen das Antragsrecht eigenständig ausüben. Das Wahlrecht muss für jeden Vz erneut ausgeübt werden. Ist der Stpfl. an mehreren ausländischen Gesellschaften beteiligt, muss er den Antrag für jede Beteiligung getrennt stellen.
Rz. 278
In Organschaftsfällen hat die Ausübung des Antragsrechts durch die Organgesellschaft als Stpfl. zu erfolgen, da die Organgesellschaft Stpfl. i. S. d. § 7 AStG ist..
Rz. 279–285
einstweilen frei
2.2.3 Keine Anrechnung bei Eingreifen des § 7 Abs. 1 S. 2 AStG
Rz. 286
Die Anrechnung einer vorgeschalteten Hinzurechnungsbesteuerung scheidet aus, soweit die mittelbare Beteiligung nach § 7 Abs. 1 S. 2 AStG für die Hinzurechnungsbesteuerung unberücksichtigt bleibt (s. Rz. 49f.). Insoweit kommt es zu keiner erneuten Hinzurechnungsbesteuerung und damit zu keiner Doppelbesteuerung.
Rz. 287-292
einstweilen frei
2.2.4 Anteilige Steuern
Rz. 293
Nach § 12 Abs. 2 AStG ist in Ergänzung zu Abs. 1 auch eine auf Ebene der vermittelnden Gesellschaft bzw. Betriebsstätte im Rahmen einer vorgeschalteten Hinzurechnungsbesteuerung erhobene Steuer anrechenbar. Die von der die Beteiligung vermittelnden Gesellschaft gezahlte Steuer ist nur in dem Umfang anrechenbar, in dem sie auf die Beteiligung des inländischen Stpfl. an der vermittelten Gesellschaft entfällt.
Die anteilige Aufteilung der erhobenen Steuer zwischen den im Inland steuerpflichtigen Beteiligten erfolgt nach denselben Maßstäben wie bei Abs. 1 (s. Rz. 170ff.).
Anrechenbar ist auch diese Steuer nur, soweit sie auf die passiven Einkünfte entfällt (s. Rz. 128ff.). Insoweit besteht kein Unterschied zur Rechtsfolge des Abs. 1.
Rz. 294–300
einstweilen frei
2.2.5 Einkünfteidentität
Rz. 301
Die der vorgelagerten Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünfte müssen mit den bei dem Stpfl. hinzugerechneten passiven Einkünften identisch sein. Weicht der Passivkatalog des ausländischen Staats von der deutschen Regelung ab, so sind die ausländischen Steuern nur insoweit anrechenbar, als sie auf auch nach § 8 Abs. 1 AStG als passiv eingestufte Einkünfte entfallen.
Rz. 302
Der Nachweis der Übereinstimmung der der vorgeschalteten Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünften mit denen nach § 8 Abs. 1 AStG ist ebenfalls durch den Stpfl. im Feststellungsverfahren nach § 18 Abs. 1 AStG im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 1 AStG und § 90 Abs. 2 AO zu erbringen. Auch hier kann hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis grundsätzlich auf § 68b EStDV verwiesen werden. Der Stpfl. hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. der ausländischen Steuererklärung und der zugrundeliegenden Gewinnermittlung, einer Bestätigung der ausländischen FinVerw) die Einkünfteidentität nachzuweisen (s. dazu Rz. 247).
Rz. 303–310
einstweilen frei
2.2.6 Im Staat einer vermittelnden Gesellschaft oder Betriebsstätte
Rz. 311
Anrechenbar sind nach § 12 Abs. 2 AStG aufgrund des eindeutigen W...